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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 24. Juli 2008 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2008 durch den [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuld-nerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der [X.] und der Länder ([X.]) pflichtversichert. 1 - 3 - Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Dritt-schuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur [X.] dem Nettolohn hinzugerechnet. 2 3 Die gegen die Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde. 4 Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. 6 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557; vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - [X.] ZB 111/06, in [X.] dokumentiert). 7 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 8 [X.]
[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 [X.]/07 -
Meta
24.07.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. VII ZB 2/08 (REWIS RS 2008, 2642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2642
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