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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 26. Juli 2007 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von 29.846,88 • nebst [X.] und Säumniszuschlägen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Dritt-schuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet. 1 - 3 - Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der [X.] mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 • aufgehoben wird. 2 3 Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat; gleichzei-tig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. 6 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 7 - 4 - 557; vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; vom 28. März 2007 - [X.] ZB 104/06, in [X.] dokumentiert). 8 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Dressler [X.] [X.] [X.]
Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 M 23059/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
26.07.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. VII ZB 111/06 (REWIS RS 2007, 2642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2642
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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