Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 68/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3064

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06
vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein ZPO § 850 b a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein-malige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-rungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß-nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. b) Die Pfän[X.] der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von [X.] nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund-sätzlich nicht in Betracht. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer ärztlichen Honorarforderung. 1 Auf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künfti-gen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungs-vertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfän[X.]s- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen gepfändet worden waren. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die gegenwärtigen 3 - 3 - Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von [X.] erneut gepfändet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter, die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld-nerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pfänden und sich zur Ein-ziehung überweisen zu lassen. I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung sei nicht gemäß § 851 ZPO unpfändbar. Die Erstattungsforderung sei nicht zweckgebunden für eine Heilbehandlung des Versicherten. Sie entstehe erst im [X.] an die Heil-behandlung. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine treuhänderi-sche Bin[X.]. 6 Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung sei jedoch nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur beschränkt der Pfän[X.] [X.]. Die Erstattung der Behandlungskosten diene der Unterstützung des Schuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung. Die Pfän[X.] künftiger Erstattungsansprüche entspreche nicht der Billigkeit. Sie gefährde den mit der künftigen Leistungsgewährung der Krankenversiche-rung verfolgten Zweck, es dem Schuldner zu ermöglichen, im Krankheitsfall ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Schuldner wäre bei [X.] - 4 - [X.] dieser Ansprüche gehalten, vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu offenbaren, dass deren Bezahlung nach seinen Vermögensverhältnissen nicht gewährleistet sei. Dem Interesse des Schuldners, künftig medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen Forderungsausfall des Gläubigers der Vorrang einzuräumen. 8 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Schuldner, der Leistungen einer privaten Krankenversicherung nicht dazu verwende, die Honorarforderung des Arztes zu begleichen, sei zuzumuten, künftige Erstattungsleistungen des Krankenversicherers zunächst zur Bezahlung des noch offenen Honoraran-spruchs zu verwenden. Es fehle im Übrigen an Feststellungen dazu, dass der Schuldner auch künftig nicht in der Lage sein werde, ärztliche Leistungen unter Einsatz sonstiger Mittel zu bezahlen. Es sei ein Gebot der Billigkeit, die Pfän-[X.] künftiger Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer zu-gunsten des Gläubigers einer ärztlichen Honorarforderung zuzulassen. Die Pfän[X.] der gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners sei für den Gläubiger in der Regel nutzlos. 3. Die Erwägungen des [X.], mit denen es die Pfän[X.] künftiger Erstattungsansprüche des Schuldners gegen die [X.] hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Kosten für eine ärztliche Heilbehandlung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Er-stattungsleistungen eines Krankenversicherers sind in der Regel nicht zweck-gebunden. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kos-ten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist gemäß § 6 Abs. 1 [X.] (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und 10 - 5 - Krankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abhängig, dass die [X.] Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73). 11 b) Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich nicht pfändbar. 12 Nach dieser Bestimmung sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Zu den Bezügen aus einer Kran-kenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige [X.] des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheits-fall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; [X.], Rpfleger 1993, 207; [X.], Rpfleger 1995, 511; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850 b, [X.]. 18; Stöber, Forderungspfän[X.], 14. Aufl., [X.]. 1019; [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, [X.], 3. Aufl., § 850 b, [X.]. 16 m.w.N.). c) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des [X.], künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin [X.], anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher Leistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar. 13 Eine Pfän[X.] entspräche hier nicht der Billigkeit. Zu Recht führt das Beschwerdegericht aus, die Pfän[X.] künftiger Erstattungsansprüche gefährde den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Berücksichti-gung der berechtigten Interessen früherer Gläubiger ist es nicht zu rechtferti-gen, dem Schuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung [X.] in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die [X.] - 6 - den Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt sind. Dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung ihrerseits eine ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt, für deren Bezahlung der Schuldner die entsprechende Erstattungsleistung des Versicherers nicht verwandt hat. Dressler [X.]

[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: AG [X.], Entschei[X.] vom 21.12.2005 - 35a M 2438/05 - [X.], Entschei[X.] vom [X.]/06 -

Meta

VII ZB 68/06

04.07.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 68/06 (REWIS RS 2007, 3064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3064

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 56/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 47/07 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 32/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 85/02 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 87/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.