Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 117/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4724

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[X.][X.] vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 152a; [X.] §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln. [X.], [X.]. v. 15. März 2007 - [X.] 117/06 - [X.]AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 12. Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amts-gerichts [X.] vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des [X.] auf insgesamt 3.368,64 • festgesetzt wird. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 210,54 •. Gründe: [X.] Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-wohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung für die [X.] und 2006 beantragt und hier-zu einen Stundensatz von 80 • geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich einen Stundensatz von 75 • für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwer-de des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist. 1 - 3 - I[X.] Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 • zu vergüten sei, wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für Rechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleich-gestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten, weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterver-ordnung ([X.]) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestell-ten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung höher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen Fällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 • zu vergüten. 2 II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 1. Die Differenzierung des [X.] hält einer rechtlichen Ü-berprüfung nicht stand. 4 a) § 19 Abs. 1 [X.] gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stunden-satzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des [X.] nach Zeitaufwand zu bemessen ist. [X.] ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a [X.] erlassene Vor-schrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], die für die Bemessung einer angemes-senen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die 5 - 4 - Leistung des [X.] anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch [X.], [X.]. v. 27. Februar 2004, [X.] 37/03, [X.], 971, 972). Dass besondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das [X.] der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch § 17 Abs. 3 [X.] bestätigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse-ner Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt für zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit besonderer Qualifikation. Daraus folgt, dass die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts zwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann, wenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen und Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 6 b) Die Differenzierung des [X.] ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig, dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein angemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. [X.] 152, 18, 24 f.; [X.]. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zumal vor dem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen [X.] - 5 - lung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung der beiden Berufsgruppen. 2. Nach allem kann der angefochtene [X.]uss keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 • zu vergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer als Rechtsbeistand nichts anderes gelten. 8 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-taltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.] 125/05, Rdn. 7, zur [X.] bestimmt; ferner [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.] 168/05, [X.] 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, [X.] 142/05, [X.], 1727, 1730). Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Vergütung des [X.] fällt der Masse 9 - 6 - zur Last (§§ 155 Abs. 1 [X.], 9 [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 18. Aufl., § 153 [X.]. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann [X.] dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind. [X.] [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.]LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 [X.]/06 -

Meta

V ZB 117/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 117/06 (REWIS RS 2007, 4724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4724

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