1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. 2Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. 3Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606
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