Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12263

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150318BV[X.]149.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 149/17
vom

15. März 2018

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. §
17 Abs. 1 [X.] im
konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamt-würdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

[X.], Beschluss vom 15. März 2018 -
V [X.] 149/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers
gegen den Beschluss des [X.] -
8.
Zivilkammer -
vom 16.
Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 746,13

Gründe:

I.

Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. November 2014 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden be-bauten Grundstück an und bestellte den Beschwerdeführer, einen Rechtsan-walt, zum Zwangsverwalter. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung für e-macht.

1
-
3
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Das Amtsgericht, das die Tätigkeit des Beschwerdeführers als von durchschnittlicher Schwierigkeit eingestuft hatte, hat einen Stundensatz von [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist.

II.

Nach Ansicht des [X.] steht dem Beschwerdeführer ge-mäß §

Höhe der Vergütung sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des [X.] auszurichten. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als unterdurchschnittlich schwierig anzusehen. Weder seien Miet-
oder Pachtzinseingänge zu überwachen noch Miet-
bzw. [X.] zu prüfen und ggf. abzuwehren gewe-sen. Zentrale Aufgabe des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 vielmehr die Aufrechterhaltung des vorläufigen sowie die Herstellung und Ausgestaltung des endgültigen Versicherungsschutzes für das Zwangsverwaltungsobjekt gewe-sen. Die risikogerechte Versicherung eines Gebäudekomplexes sei aber keine schwierige Tätigkeit, die das Tätigwerden eines hochqualifizierten Zwangsver-walters erfordere. Angesichts des nur unterdurchschnittlichen Schwierigkeits-grades sei der von dem Amtsgericht angenommene Stundensatz von 65

n-gemessen; daher müsse auch die in der gerichtlichen Praxis unterschiedlich beantwortete Frage, ob für ein Verfahren von durchschnittlichem Schwierig-

nicht entschieden werden.

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III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Sie ist insbe-sondere statthaft, weil der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden ist
(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es [X.] allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO nur dann [X.] ist, wenn die aufgeworfene (Rechts-)Frage entscheidungserheblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291). Das ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde zugelassen, weil der Vergütungssatz für durchschnittlich schwierige Tätigkeiten eines [X.] angesichts der unterschiedlichen Praxis

n-satz für angemessen hielten, klärungsbedürftig sei. Allerdings sieht das Be-schwerdegericht den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Verwalters gerade nicht als durchschnittlich, sondern als lediglich unterdurchschnittlich an und hält icht gerechtfertigt. Die
von ihm deshalb ausdrücklich offen gelassene -
Frage, ob für eine durch-schnittlich schwierige Tätigkeit des [X.] ein mittlerer Stundensatz von 65

i-dung des [X.] ohne Bedeutung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem
höheren Stundensatz als

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5
-

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß §
19 [X.] nach dem für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand bemisst.

Die Vergütung eines [X.] ist nach §
18 [X.] grundsätz-lich anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten zu be-messen. Eine ausnahmsweise nach Zeitaufwand berechnete Vergütung setzt gemäß §
19 [X.] voraus, dass das verwaltete Grundstück nicht durch Ver-mietung oder Verpachtung genutzt wird oder dass die Bemessung der [X.] nach §
18 [X.] auch unter Ausschöpfung der Erhöhung nach §
18 Abs.
2 [X.] offensichtlich unangemessen ist. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des [X.] wurde das Erbbaurechtsgrundstück zwar durch Verpachtung genutzt. Das Pachtverhältnis war jedoch so ausgestal-tet, dass die Pächterin im Abrechnungszeitraum keinen Pachtzins zu leisten, sondern nur die Versicherungsprämien und sonstige grundstückbezogene Kos-ten zu tragen hatte. Da mangels geschuldeten Pachtzinses eine Bemessung der Vergütung nach § 18 [X.] die offensichtlich unangemessene Folge hät-te, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vergütet würde, ist seine Vergütung gemäß § 19 Abs.
2 [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.] und damit nach Zeitaufwand zu bemessen.

b) Die Bemessung der Stundenvergütung des Beschwerdeführers mit 65

aa) §
19 Abs.
1 [X.] gibt mit der Festschreibung eines Mindestsatzes

Höhe des Stundensatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen 7
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die Vergütung des [X.] nach Zeitaufwand zu bemessen ist. [X.] ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des §
152a [X.] erlassene Vorschrift des §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.], die für die [X.] einer angemessenen Vergütung an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die Leistung des [X.] anknüpft (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 -
V
[X.]
117/06, NJW-RR 2007, 1150 Rn. 5). Die Bemessung der angemessenen Vergütung im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Dabei steht dem Tatrichter ein Beurtei-lungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl.
[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6.
Aufl., §
17 [X.] Rn.
9
f.; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., Rn.
859). Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. zu § 18 Abs. 2 [X.] Senat, Beschluss vom 15.
November 2007 -
V
[X.]
12/07, NJW-RR
2008, 464 Rn. 13 mwN;
zur Insolvenzverwaltervergütung [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
IX
[X.]
31/02, NJW 2002, 2945, 2946).

bb) Das Beschwerdegericht hat die Grenzen seines Beurteilungsspiel-raums nicht überschritten.

(1) Es legt seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der Angemessenheit nach §
17 [X.] zu Grunde, indem es zur Ermittlung des angemessenen Stundensatzes anhand von Art und Umfang der Aufgabe
sowie
der Leistung des [X.] den
Schwierigkeitsgrad des Verfahrens bemisst
und dabei alle wesentlichen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ge-11
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sichtspunkte berücksichtigt hat. Es hat sämtliche für den Abschluss einer sach-gerechten Objektversicherung erforderlichen Tätigkeiten und die Überwachung der von der Pächterin übernommenen Zahlungen
(Versicherungsprämien, sonstige grundstücksbezogene Kosten) in seine Gesamtschau einbezogen und ihren Schwierigkeitsgrad gewürdigt.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine etwaige Diskrepanz zwischen den in § 19 Abs. 1 [X.] festgelegten Vergütungssät-zen und den Vergütungssätzen, die in den Vorschriften für andere Berufsgrup-pen geregelt sind, kein relevantes Kriterium für die Bemessung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 [X.]. Der Umstand, dass die Vergütungssätze für gericht-lich bestellte Sachverständige, an denen sich der Verordnungsgeber bei dem in § 19 Abs. 1 [X.] bestimmten Höchstsatz orientiert hat ([X.]. 842/03 S. 17), mit Wirkung ab dem 1.
August 2013 in § 9 [X.] erhöht worden sind, führt nicht dazu, dass die dem Beschwerdeführer nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 [X.] an sich zustehende Vergütung durch Zubilligung eines erhöhten Stundensatzes zu erhöhen ist. Die gesetzgeberische Entscheidung, [X.]ssätze unterschiedlicher Berufsgruppen unterschiedlich zu verändern bzw.
die Vergütung einer Gruppe zu verändern und die Vergütung der anderen Gruppe unverändert zu lassen, ist von den Gerichten zu respektieren.

Allerdings könnte der in §
19 Abs.
1 [X.] festgeschriebene [X.]srahmen gegen Art.
12 Abs.
1 GG verstoßen,
wenn er die Gerichte nötigte, zu geringe und dadurch die Berufsausübung beeinträchtigende Vergütungen festzusetzen. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, hätten die Gerichte vor-rangig zu versuchen, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Norm eine angemessene Vergütung sicherzustellen; die Gerichte wären an die [X.]sregelung einer Verordnung dann nicht mehr gebunden, wenn sie zu unan-13
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gemessenen Folgen führte, wenn etwa die festzusetzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigen
deckte und keine auskömmli-che Berufsausübung mehr ermöglichte ([X.], Beschluss vom 12.
September 2002 -
IX
[X.]
39/02, NJW 2003, 212, 214; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.
März 2007 -
V [X.] 117/06, NJW-RR 2007, 1150 Rn. 7). Bei der Zugrundle-gung dieser Maßstäbe hat der Senat nicht von dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts, sondern vom Beruf des Zwangsverwa[X.] auszugehen. Dass die nach § 19 [X.] zu ermittelnden Stundensätze
nicht einmal die Selbstkosten eines [X.] decken, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

(3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist auch nicht bereits auf Grund der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ein Stundensatz von 80

folgende Qualifikation des Verwalters bildet allein kein Kriterium bei der [X.] der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste. Dass beson-dere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das Anforde-rungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch §
17 Abs.
3 [X.] bestätigt (Senat, Beschluss vom 15.
März 2007

V
[X.]
117/06, NJW-RR 2007, 1150 Rn. 5).

(4) Rechtsfehlerfrei stellt
das Beschwerdegericht bei der [X.] darauf ab, dass der Zwangsverwalter mangels Verein-barung einer Pacht den Eingang von [X.] nicht zu überwachen und anders als
in anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein etwaiges Pachtminde-rungsverlangen nicht zu prüfen bzw. abzuwehren hatte. Entgegen der [X.] ist es zulässig, diesen Gesichtspunkt im Rahmen 15
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von §
19 [X.] bei der Bemessung des Schwierigkeitsgrades der Zwangs-verwaltung zu berücksichtigen; denn §
19 [X.] betrifft nicht nur Fälle, in de-nen Miet-
oder Pachterlöse nicht erzielt werden, was sich bereits aus Abs.
2 der Vorschrift ergibt.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich bei der Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unter-durchschnittlich schwierig nicht an den von einer Arbeitsgruppe aus Rechtspfle-gern und Zwangsverwaltern entwickelten Fallgruppen (vgl. dazu [X.]/
Hintzen, Zwangsverwaltung, 6.
Aufl., §
19 [X.] Rn.
12; Vergütung des [X.], Rpfleger 2004, 653, 655) orientiert, lässt sich hieraus eine Überschreitung des dem Beschwerdegericht zustehenden Beurteilungsspiel-raums nicht herleiten. Das Beschwerdegericht ist an in der untergerichtlichen -e-bunden und kann vom Senat hieran auch nicht gebunden werden. Der [X.] hat die abweichende Berechnung der [X.] nach § 19 [X.] für Fälle zugelassen, in denen sich die Regelvergütung ge-mäß § 18 [X.] entweder nicht berechnen lässt (§ 19 Abs. 1 [X.]) oder zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führt (§ 19 Abs. 1 [X.]). Bei diesen Fallgestaltungen handelt es sich um ganz unterschiedliche Ausnahme-fälle, die sich einer Typisierung entziehen und in denen eine sachgerechte [X.] nur individuell und durch eine an den besonderen Umständen des [X.] Einzelfalls ausgerichtete Gesamtbewertung bestimmt werden kann. Dies ist Aufgabe des Tatrichters und allein von ihm zu verantworten (vgl. [X.], [X.] vom 22.
März 2007
IX
[X.]
201/05, [X.], 370 Rn. 3 -
zur Insol-venzverwaltervergütung).
Daher geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde fehl, sodann aufzeigen müsse, inwieweit der konkrete Fall hiervon abweiche. Gerade weil 17
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die Zeitvergütung nach § 19 [X.] eine Ausnahme zu § 18 [X.] darstellt und damit die unterschiedlichsten Fallkonstellationen erfasst, ist eine verbindli-

c) Da das Beschwerdegericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei als unterdurchschnittlich schwierig qualifiziert und hierfür einen welche Stundenvergütung für ein Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit ange-messen ist, nicht an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung der angemessenen Vergütung stets von den Umständen des Einzelfalls ab-hängt, deren Würdigung in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Es ist nicht Sache des [X.], für die Höhe der Vergütung nach § 19 Abs. 1 [X.] Richtwerte aufzustellen und der Verwaltertätigkeit pauschale Vergütungssätze zuzuweisen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der [X.] ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach §
97 Abs.
1 ZPO entgegen

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(vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 -
V [X.]/06,
NJW-RR 2007, 1150
Rn. 9, Beschluss vom 26.
April 2012 -
V
[X.]
155/11, NJW-RR 2012, 979 Rn. 11 mwN).

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2016 -
71 L 23/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2017 -
8 [X.] -

20

Meta

V ZB 149/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17 (REWIS RS 2018, 12263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12263

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