Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. VI ZR 3/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6960

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[X.] vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 2 - 3 - 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 3 O 262/04 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2009 - [X.] -

Meta

VI ZR 3/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. VI ZR 3/10 (REWIS RS 2011, 6960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6960

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