Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. VI ZR 264/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8203

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[X.] vom 28. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 18. Februar 2011 gegen den Senatsbe-schluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber 2 - 3 - keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes hin: 3 Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich zu dem Haushaltsführungsschaden im Jahre 2003 nicht geäußert, liegt offensicht-lich ein Versehen des Berufungsgerichts vor. Der Kläger hätte daher einen [X.] auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO stellen müssen, um eine Er-gänzung des Berufungsurteils zu erreichen. Hinsichtlich des entgangenen Schwerbehindertenurlaubs fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, zudem ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert worden. Soweit der Kläger eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 27. April 2009 ([X.], 40) sieht, hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Obersatz des [X.] und auch keine von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichende [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigt. Im Übrigen ergibt sich aus - 4 - dem Vortrag des [X.] in den Instanzen nur eine faktische Aufteilung der Haushaltsarbeiten, die ohnehin nicht für einen weitergehenden [X.] ausreicht. [X.] [X.]

Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 14 O 590/07 - [X.], Entscheidung vom 23.07.2009 - 7 U 207/08 -

Meta

VI ZR 264/09

28.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. VI ZR 264/09 (REWIS RS 2011, 8203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8203

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7 U 207/08

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