Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. VI ZR 120/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4132

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[X.]/09 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbe-schluss vom 6. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde 2 - 3 - entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revi-sion entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittel-bar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine [X.] - 4 - gänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], [X.] se vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63, 64). [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 3 O 327/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 185/08 -

Meta

VI ZR 120/09

11.08.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. VI ZR 120/09 (REWIS RS 2010, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4132

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