Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2009, Az. VI ZR 341/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 823

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[X.] ZR 341/08 vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 7. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe:Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des [X.] oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]usses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht 2 - 3 - geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des [X.] und der Zivilgerichte [X.] geklärt (vgl. [X.], [X.]uss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1742/09 - m.w.[X.]). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte [X.] in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom [X.] ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittel-bar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiterge-henden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhe-beln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt wer-den, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; 3 - 4 - vgl. auch [X.], [X.]üsse vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom 4. Dezember 2007 - [X.]/06 - nicht veröff.). [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 324 O 1197/07 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 80/08 -

Meta

VI ZR 341/08

02.11.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2009, Az. VI ZR 341/08 (REWIS RS 2009, 823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 823

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