Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. VI ZR 252/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4796

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 252/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2010 gegen das Ur-teil des Senats vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 295, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432). 2 Der Senat hat bei seinem Urteil vom 11. Mai 2010 das mit der Anhö-rungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin geprüft, dieses Vorbringen [X.] im Ergebnis nicht als erheblich angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die unbedingte Zusage einer [X.] durch den Arzt Dr. E. - wie das [X.] nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen habe - nicht vorgelegen. Zudem war die Frage des Operateurs nicht [X.] - 3 - tand des Aufklärungsgesprächs am Vortag der [X.] und die Klägerin hat ihren Wunsch, durch Dr. E. operiert zu werden, in dem Aufklärungsgespräch und bei ihrer Einwilligung in den Eingriff nicht erwähnt. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ihren Willen, nur durch Dr. E. behandelt zu werden, unter Be-rücksichtigung der Grundsätze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, selbst wenn die Darstellung ihres Ehemanns zutreffen sollte. Galke Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 O 524/05 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 -

Meta

VI ZR 252/08

15.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. VI ZR 252/08 (REWIS RS 2010, 4796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4796

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Referenzen
Wird zitiert von

26 U 74/17

Zitiert

VI ZR 252/08

5 U 28/08

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