Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 48/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 554

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 48/01Verkündet am:20. November 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 139 Abs. 2Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einerrechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenz-anfechtung.[X.] § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 2a)Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst besei-tigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger imallgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlichderjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der [X.] beruft (im Anschluß an [X.]. v. 25. Oktober 2001- [X.], z.[X.]. in [X.])Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof-fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlichnicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläu-biger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an [X.]. v. 25. Oktober 2001 - [X.], z.[X.]. in [X.], [X.]eil vom 20. November 2001 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. November 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 31. Januar 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in dem am 11. Februar 2000 erffneten [X.] das Verms [X.] (nachfolgend: Schuldner), ei-nes Bautrrunternehmers. Arbeitnehmer des Schuldners waren unter ande-rem bei der [X.] pflichtversichert.Der Schuldner [X.]e die flligen [X.] dieZeit vom 1. April bis 30. Juni 1999 in [X.] rund 17.000 DM nicht entspre-chend ihrer Flligkeit an die Beklagte ab. Am 26. Juli 1999 stellte die Beklagte- 3 -beim [X.] einen Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens rdas Verms Schuldners, gesttzt auf [X.]. [X.] und 7. Oktober rmittelte der Schuldner der [X.] in [X.] 10.000 DM und von 10.189,81 DM; damit war der seiner-zeit bestehende [X.] der [X.] ausgeglichen. [X.] vom 14. Oktober 1999 an das Insolvenzgericht erklrte die [X.] erledigt.Am 9. November 1999 stellte ein anderer [X.] einen [X.] gegen den Schuldner, der zur Verfahrenserffnung [X.]e.Der [X.] fordert mit der Anfechtungsklage die Rckgewr der [X.] in [X.] zusammen 20.189,81 DM. [X.] hat der Klage stattgeben, das [X.] hat sie abgewie-sen. Gegen das Berufungsurteil (abgedruckt in [X.], 621) richtet sich diezugelassene Revision des [X.].[X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 4 -I.Anfechtung aufgrund des [X.] erledigt erklrten [X.] Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem [X.] unbe-grt gehalten, soweit sie auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gesttzt wird. [X.] es ausge[X.]:[X.] sei nicht der Erffnungsantrag der [X.] selbst vom26. Juli 1999, sondern der Antrag eines anderen [X.] vom 9. November1999, der nach den hier angefochtenen Rechtshandlungen liege. Seien [X.] worden, so sei zwar nach § 139 Abs. 2 Satz 1[X.] der erste zulssige und begrte Antrag [X.], auch wenn [X.] aufgrund eines steren Antrags erffnet worden sei. Mit der Be[X.]ie-digung der [X.]forderung werde der ursprlich zulssige Antrag jedochunzulssig, weil § 14 Abs. 1 [X.] neben dem rechtlichen Interesse an der [X.] und der Glaubhaftmachung des [X.] auch diejenige der Forderung verlange. Nicht nur der bereits ur-sprlich unzulssige, sondern auch der ster unzulssig gewordene Antragunterliege der Abweisung. Aus § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] lasse sich nicht [X.], [X.] ursprlich zulssige und [X.] dann maû-geblich seien, wenn sie nicht rechtskrftig oder nur mangels Masse abgewie-sen worden seien.2. Das lt den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. [X.] [X.] erledigt erklrter Erffnungsantrag, der nicht zu einer rechts-- 5 -krftigen Insolvenzerffnung ge[X.] hat, ermlicht keine Insolvenzanfech-tung.a) § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gestattet die Anfechtung nur solcher Dek-kungshandlungen, die "nach dem Erffnungsantrag" vorgenommen wurden.Dieser Wortlaut entspricht demjenigen des § 30 KO und des § 10 Abs. 1 Nr. 4GesO, die mit dem bestimmten Artikel "dem" allein auf denjenigen [X.] abstellten, der - sei es auch mit anderen - zur Verfahrenserffnung[X.]e ([X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 47; vgl. [X.], 237 f). Zurck-gewiesene (vgl. [X.] 1929 Nr. 81) oder zurckgenommene (vgl. [X.]. v. 14. Oktober 1999 - [X.], [X.], 1977 f m.w.[X.]) Erffnungs-antrlieben auûer Betracht. Ein Wille, diese Anfechtungsvoraussetzung in-soweit zu erweitern, lût sich der Gesetzesbegrzu § 130 [X.] nichtentnehmen (Amtl. [X.]. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzord-nung, BT-Drucks. 12/2443 [X.] f zu § 145).Lediglich § 139 Abs. 2 [X.] bestimmt - [X.] die Berechnung von [X.] einem Erffnungsantrag -, [X.] von mehreren gestellten Erffnungsantr-gen der erste zulssige und begrte Antrag auch dann [X.] ist,wenn das Verfahren aufgrund eines steren Antrags erffnet worden ist; einrechtskrftig abgewiesener Antrag wird - nur - bercksichtigt, wenn er [X.] abgewiesen worden ist. Die Amtliche [X.][X.] dazu aus ([X.] 163 zu § 156): "Fr die Berechnung kommt es allein darauf an, [X.] der [X.] zur Verfahrenserffnung ge[X.] tte, wenn er nicht mangels Masse ...rechtskrftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines [X.] erffnet worden wre." Es erscheint zwar gerechtfertigt, diese Bestim-mung des [X.]en Antrags auch im Rahmen der §§ 130 bis 133, 135 und- 6 -136 [X.] anzuwenden, soweit diese Bestimmungen auf die Vornahme [X.] nach einem Erffnungsantrag abstellen. Dagegen [X.] diese Grenzen hinaus der [X.]iff "des Erffnungsantrags" im Sinne von§ 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - entgegen der Ansicht der Revisionsbegr -nicht so weit auslegen, [X.] jeder derartige Antrag ohne weitere [X.]) Ein wirksam [X.] erledigt erklrter Insolvenzantrag ist keine Grundlage[X.] eine Anfechtung gemû §§ 130 bis 136 [X.] (ebenso [X.]/[X.]/Pau-lus, [X.] § 139 Rn. 6; [X.], [X.] in der Insolvenz Rn. 102; zu§ 30 KO OLG Hamm ZIP 2000, 2214, 2215). Denn er [X.] von sich aus nichtzu einer Verfahrenserffnung [X.]en.aa) Erledigungserklrungen des Antragstellers [X.] entsprechend § 91 a ZPO i.V.m. § 4 [X.] rechtswirksam sein, gleich-ltig ob der Antragsgegner zustimmt oder ob sie einseitig bleiben (vgl. [X.], 150 f; [X.], 318, 319, jew. m.w.[X.]; a.M. wohlZller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rn. 58 Stichwort "Insolvenzverfahren"). [X.] - entgegen der Ansicht der Revisionsbegr - nicht § 5 Abs. 1 [X.]entgegen. Denn nach § 13 Abs. 1 [X.] setzt die Insolvenzerffnung einen - zu-lssigen und au[X.]echterhaltenen - Antrag voraus; das Erffnungsverfahren wird- im Gegensatz zu dem erffneten Verfahren - als Parteienstreit ge[X.] ([X.],[X.]. v. 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 2016). Nur in dem durch die-sen Antrag gestec[X.]n Rahmen gilt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht.- 7 -bb) Die Erledigungserklrung bewirkt im Ergebnis, [X.] der [X.] nicht mehr zur Verfahrenserffnung [X.]en kann. Stimmt der [X.] zu - [X.] haben die Parteien hier nichts vorgetragen -, so [X.] das Erffnungsbegehren bis auf den Kostenpunkt nicht mehr ig.Stimmt andererseits der Schuldner nicht zu, tritt zwar eine [X.] mit der gerichtlichen Entscheir den durch die Erledigungserkl-rrten Erffnungsantrag ein; [X.] ist hier ebenfalls nichts darge-tan. Jedoch ist ein [X.] erledigt erklrter Antrag fortan nur noch auf den [X.] gerichtet, [X.] sich das [X.]re Erffnungsbegehren durch ein nach-trlich eingetretenes Ereignis erledigt habe. Eine Insolvenzerffnung ermg-licht auch ein solcher Antrag, solange er au[X.]echterhalten wird (vgl. dazu [X.],[X.]. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, z.[X.].), nicht. Daran ist das [X.]) Demr greift die [X.], [X.] der [X.] und der Schuldner mit einer gemeinsamen Erledi-gungserklrung den Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften zu [X.] der rigen Insolvenzgliger steuern [X.]n, wenn der [X.] erledigt er-klrte Antrag [X.] die Frage der Anfechtung bedeutungslos wre. [X.], [X.] ein solches Ergebnis zweifels[X.]ei durch eine einseitig zulssige(§ 13 Abs. 2 [X.]) Rcknahme des Insolvenzantrags des [X.] - m-licherweise unter Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Schuldner - erreichtwerden [X.], rechtfertigen allgemeine Miûbrauchsmlichkeiten es nicht,eindeutige gesetzliche Regeln generell zu erweitern. Falls derartige Abspra-chen in [X.] festzustellen [X.], [X.] ihnen auch auf der Grundlagedes § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.], des § 133 [X.] oder des § 826 BGB begegnetwerden.- 8 -dd) Danach braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Um-stie [X.] der Forderung des einzigen Antragstellersdessen Erffnungsantrag unzulssig oder [X.] macht und somit eineErffnungsentscheidung auch ohne Erledigungserklrung [X.], [X.] neue Forderungen fllig werden.II.Anfechtung wegen [X.] Das Berufungsgericht hat weiter ausge[X.]:§ 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] scheide als Anfechtungsgrundlage aus. [X.] die beiden Scheckzahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Erff-nungsantrag vom 9. November 1999 die Insolvenzgliger benachteiligt. [X.] der [X.] sei der Schuldner auch zahlungsunfig gewe-sen. Denn dem Finanzamt und anderffentlich-rechtlichen Krankenkassentte er zu dieser Zeit ebenfalls mehr als 35.000 DM geschuldet. Die [X.] aber diese [X.] nicht gekannt. Sie habe nur von ihrer ei-genen Forderung in [X.] rund 20.000 DM gewuût und deshalb davonausgehen k, mit deren Tilgung sei die [X.] beseitigt.Aufgrund des § 130 Abs. 2 [X.] schade allenfalls eine grob fahrlssigeUnkenntnis der [X.]. Davon sei hier ebenfalls nicht auszuge-hen. Der Erfahrungssatz, [X.] Schuldner in der Krise wegen der Strafandro-hung Sozialversicherungstrr vorrangig bedienten, besage nicht, [X.] ein- 9 -Schuldner, der mit [X.] einem Sozialversicherungstrr einige Mo-nate in [X.] komme, zwangslfig seirigen [X.] nicht be[X.]ie-dige, solange er nicht die rckstigen Beitrsgeglichen habe. [X.] die Beklagte den Schuldner mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 auchzur schriftlichen Besttigung aufgefordert, [X.] ein Insolvenzgrund nicht vorlie-ge, sondern lediglich vorrgehende [X.]en eingetreten seien.Wenn die Beklagte danach mlicherweise letzte Zweifel an der [X.] des Schuldners nicht verloren gehabt habe, reiche das [X.] eineAnwendung des § 130 Abs. 2 [X.] nicht aus.2. Demr rt die Revision:Die von der [X.] erlangte Deckung sei sogar inkongruent, weil [X.] eines Insolvenzantrags erreicht worden sei, der trotz objektiv beste-hender Krise des Schuldners nicht zu der die [X.]gleichbehandlung ge-wrleistenden Erffnung des Insolvenzverfahrens ge[X.] habe.Im rigen wre es lebens[X.]emd, wenn der [X.], der durch dieStellung des Insolvenzantrags besonderen Druck auf den Schuldner austhat, der Anwendung der Anfechtungsbestimmungen mit der [X.] entgehen [X.], er sei davon ausgegangen, [X.] der Schuldner seinegesamten flligen Verbindlichkeiten habe be[X.]iedigen k, weil er die [X.] be[X.]iedigt habe, die zur Stellung des Insolvenzantrags ge[X.] tten.[X.] die Beklagte ernsthaft mit der Mlichkeit des Fortbestandes der [X.] gerechnet habe, zeige ihre Aufforderung vom14. Oktober 1999 an den Schuldner, seine Zahlungsfigkeit schriftlich zu be-- 10 -sttigen. [X.] die Beklagte - was nahegeltte - den unmittelbar [X.] 15. Oktober 1999 abgewartet tte der Schuldner die zu [X.] Zeitpunkt flligen Sozialversicherungsbeitr[X.] September 1999 wie-derum nicht beglichen, stte die Beklagte ihren Insolvenzantrag mit der Fol-ge au[X.]echterhalten mssen, [X.] die beiden [X.]aglichen Scheckzahlungen an-fechtbar gewesen [X.]. Im rigen habe die Beklagte bei einem Schuldner,der trotz der Strafdrohung des § 266 a StGB monatelang mit Beitragszahlun-gen in [X.] geraten sei, nicht davon ausgehen k, der Schuldnersei zur Be[X.]iedigung anderer [X.] imstande gewesen.3. In objektiver Hinsicht macht sich damit die Revision die Feststellungdes Berufungsgerichts zu eigen, [X.] der Schuldner im Zeitpunkt der beidenangefochtenen [X.] objektiv zahlungsunfig war. Hierbei [X.] auf aufgeschlsselte Forderungsaufstellungen des Finanzamts L., derB. Ersatzkasse und der [X.] Bezug genommen. Soweit die [X.] Aufstellungen pauschal "mit Nichtwissen" bestritten hatte, hat das [X.] ein solches Bestreiten [X.] unerheblich gehalten.Gegen die Aus[X.]ung des Berufungsgerichts, [X.] aus der [X.] so festgestellter Forderungen objektiv eine [X.] im [X.] § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 [X.] abzuleiten wre, bestehen ausrechtlicher Sicht keine Bedenken.Bei seiner Wertung ist das Berufungsgericht ersichtlich von § 17 Abs. 2Satz 2 [X.] ausgegangen, demzufolge [X.] in der Regel an-zunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. [X.] gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.]- 11 -Kommentar/[X.], [X.] 2. Aufl. § 130 Rn. 13). Zahlungseinstellung ist dasjeni-ge nach auûen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typi-scherweise ausdrckt, [X.] er nicht in der Lage ist, seine flligen [X.] zu erfllen. Die [X.] einem einzigen [X.]kann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.], [X.], 929, 930).Daran gemessen, ist die Feststellung des Berufungsgerichts revisionsrechtlichnicht zu [X.] Die [X.], mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der [X.] von einer [X.] im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.Abs. 2 abgelehnt hat, beruht dagegen auf [X.]. Insbesondere hat [X.] nicht die Beweislastverteilung beachtet.a) Die Beklagte hat selbst zugestanden, [X.] sie den [X.] 26. Juli 1999 gestellt hat, weil sie von der [X.] [X.] ausgegangen sei. Diese Einsctzung traf objektiv zu. Sie standauch mindestens einer Kenntnis im Rechtssinne gemû § 130 Abs. 2 [X.]gleich.aa) Nach dieser Vorschrift steht der Kenntnis der [X.]selbst die Kenntnis solcher Umstleich, die zwingend auf die [X.] schlieûen lassen. Zum Verstis dieses [X.]iffs lût die Be-grs Rechtsausschusses des [X.] nur erkennen, [X.] einstrengerer Maûstab angelegt werden soll als jener der - von der [X.] vorgeschlagenen - grob fahrlssigen Unkenntnis (Beschluûempfehlungund Bericht des Rechtsausschusses des [X.] zum Entwurf einer [X.] 12 -solvenzordnung, BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausge-setzt wird demgemû, [X.] der Insolvenzgliger die tatschlichen Umstkennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die [X.] zweifels[X.]ei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen,[X.] er den an sich zwingenden [X.] von den Tatsachen auf die [X.] nicht gezogen habe ([X.]/[X.], [X.] 47 Rn. 26; [X.], [X.] § 130 Rn. 6; Kirchhof, Leitfaden zum [X.]. Rn. 279; vgl. [X.], [X.] Schrift zur [X.] Aufl. [X.]13, 825 f; [X.] Kommentar/[X.], aaO § 130 Rn. 26).bb) Die Beklagte kannte die Hihrer eigenen Forderung. Sie wuûteim Zeitpunkt ihres Erffnungsantrags vom 26. Juli 1999, [X.] der Schuldner [X.]die Zeit seit 1. April - fllig ab 15. Mai - 1999 keinerlei Beitragszahlungen [X.] erbracht hatte. Am 27. April 1999 hatte sie einen Vollstreckungsauftrag er-teilt. Nach ihrer eigenen Darstellung ([X.]/10 der Klagebeantwortung [X.]) wandte sich der Schuldner im Mai 1999 wegen sich [X.] angeblicher [X.]en an die Sachbearbeiterin Sc. der [X.] und erklrte dieser, [X.] er eine Grundschuldeintragung zugunsten seinerBank erwirken wolle und daher kurz[X.]istir die erforderlichen [X.] verfk. Dennoch erhielt die Beklagte in der Folgezeit keineZahlungen, so [X.] sie deswegen am 26. Juli 1999 den [X.]. In der Zwischenzeit - am 22. Juni 1999 - war auch ihr Pfdungsversuch[X.]uchtlos ausgefallen. Den am 26. Juli 1999 aufgelaufenen [X.] [X.] vierArbeitnehmer des Schuldners berechnete die Beklagte auf 17.034,07 DM. [X.] unterrichtete sie zeitgleich von dem Erffnungsantrag. Wenige Tagedanach - am 3. August 1999 - teilte der Schuldner der [X.] nach derenBehauptung ([X.] und 9/10 der Klageerwiderung) mit, [X.] er kurz[X.]istig in der- 13 -Lage sei, die Forderungen der [X.] auszugleichen. Statt dessen [X.] 15. August 1999 zustzlich die Beitragszahlungen des Schuldners [X.] denMonat Juli 1999 in [X.] 4.805,18 DM zuzlich [X.]in[X.] 160 DM fllig. Darauf zahlte der Schuldner zehn Tage ster [X.] ohne [X.]; sein gesamter [X.] weiter an. Dieser erte sich zudem am 15. September 1999 um [X.] [X.] August 1999 in [X.] 3.888,23 DM zuzlich [X.]-gen.cc) Aufgrund dieses Verhaltens hatte der Schuldner bis zur [X.] am 29. September 1999 auch aus Sicht der [X.] zwei-fels[X.]ei seine Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Eine bloû vor-rgehende [X.] schied aus. Die Grenze von der [X.] zur Zahlungseinstellung wurde schon nach der Rechtslage der [X.] und Gesamtvollstreckungsorrschritten, wenn die flligenSchulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werdenkonnten ([X.]. v. 3. Dezember 1998 - [X.], [X.], 76, 78m.w.[X.]; v. 25. Oktober 2001 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z). Im vorliegendenFall war es dem Schuldner in den zwei Monaten seit dem Erffnungsantragnicht nur nicht gelungen, seine Schulden zurckzu[X.]en; vielmehr waren [X.] r der antragstellenden [X.] noch angestiegen. Es kommthier deshalb nicht entscheidend darauf an, [X.] dichstmliche Dauer [X.]eine noch unscliche [X.] durch § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] so-gar verkrzt werden sollte (Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, [X.] 114 zu § 20 und § 21): Danach soll eine "r Wochen ... [X.]" keinesfalls unerheblich [X.] 14 -Zwar bleiben auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] "ganzgeringfige Liquidittslcken auûer Betracht", ohne [X.] auf "einen bestimm-ten Bruchteil" der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abgestellt [X.] (Regierungsentwurf aaO). Sogar der hier schon der [X.] war nicht unwesentlich im Sinne dieser Ausnahmeregelung:Er entsprach Ende September 1999 mehr als vier vollen [X.] bei der [X.]. Ein Schuldner lût es- nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266 a StGB - erfahrungsgemûzu solchen [X.] nur bei einem einzigen [X.] nicht kommen, wenn er dies unschwer vermeiden [X.]. Ein der-artiges Verhalten lût im allgemeinen den [X.] zu, [X.] die geschuldetenBetr[X.] den betroffenen Unternehmer wesentlich sind. [X.] angenommen, [X.] eine halbjrige Nichtab[X.]ung von Sozialversiche-rungsbeitrweiteres eine [X.] umfassend glaubhaftmacht ([X.], 214, 216; [X.] Z[X.] 2000, 560, 561 f;vgl. [X.] 2000, 440, 441 f). Im vorliegenden Fall betrug [X.] zwar erst vier Monate. Er war aber trotz des bereits gestell-ten Insolvenzantrags weiter angewachsen. Zudem sprach das dargestellte"vertrstende" Verhalten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag zustzlich[X.] dessen [X.].dd) Danach ist die [X.]folgerung auf [X.] im [X.] § 130 Abs. 2 [X.] auch zwingend. Sie beruht auf der insoweit eindeutigengesetzlichen Neudefinition des [X.]iffs der [X.] (§ 17 Abs. 2[X.]) und allgemein anerkannten Erfahrungswerten.- 15 -b) Aufgrund der beiden hier angefochtenen Zahlungen von insgesamt20.189,81 DM am 29. September und 7. Oktober 1999 hatte der Schuldner ei-ne zuvor verlorene Zahlungsfigkeit nicht wiedergewonnen.Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) wirkt grundstzlich fort. Sie kann nur dadurch wiederbeseitigt werden, [X.] die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommenwerden ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2001 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z m.w.[X.];vgl. auch [X.], [X.]. v. 25. September 1952 - [X.], [X.] § 30 KO Nr. 1Bl. 2). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat grundstzlich derjenige zubeweisen, der sich auf den [X.]en Wegfall einer zuvor eingetretenenZahlungseinstellung beruft. Denn wenn der anfechtende Insolvenzverwalter [X.]einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunf-higkeit des Schuldners ge[X.] hat, ist es Sache des [X.], sei-ne Behauptung zu beweisen, [X.] diese Voraussetzung zwischenzeitlich wiederentfallen ist ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2001 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z). [X.] uneingeschrkt jedenfalls dann, wenn zwischen den angefochtenen Zah-lungen und dem Eingang des erneuten, erfolgreichen Erffnungsantrags [X.] kurzer Zeitraum - hier: weniger als sechs Wochen - liegt.Die Bezahlung allein der offenstehenden Beitragsforderungen der [X.] in zwei Raten am 29. September und 7. Oktober te objektivnicht, um die [X.] des Schuldners zu beseitigen. [X.] festgestellte [X.] weiteren [X.]n (s. oben 3)wurden nicht getilgt. Allgemein [X.] es eine [X.] [X.] nicht aus, [X.] er noch einzelne - sogar betrchtliche - [X.] ([X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 - [X.], [X.], 1155 m.w.[X.]; [X.] -4. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2181, 2182). Weitere [X.] behauptet die Beklagte selbst nicht. Ohne bestimmte, erhebliche Behaup-tungen des [X.] obliegt es dem Insolvenzverwalter [X.]nicht, aufgrund der ihm ver[X.]en Unterlagen des Schuldners durch ein sub-stantiiertes Bestreiten zur Aufklrung des Sachverhalts beizutragen. Im rigenhat der [X.] hier die Wiederherstellung der Zahlungsfigkeit des [X.] eingehend bestritten. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2000 im Rah-men des zweiten Insolvenzerffnungsverfahrens hat er festgestellt, [X.] [X.] nur ein [X.]eies Bankguthaben in [X.] 9.868,50 DM aus-wies (S. 21 des Gutachtens). Ihm standen nach der Behauptung des [X.]im November 1999 offene Forderungen aufgrund nicht gezahlter Glter in [X.] 35.000 DM, rckstige [X.] von 65.078,25 DM, Verbindlichkeiten aus Lieferungenund Leistungen in [X.] 700.000 DM und sonstige Verbindlichkeiten ausungesicherten Darlehen von 189.614,91 [X.] Nach dieser Behaup-tung hat der Schuldner seit Juni 1999 weder Glter noch Steuernabge[X.] (S. 6 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2000). Dem hat die Beklagte keineabweichenden Angaben entgegengehalten. Mit einem pauschalen Bestreitenvermag sie ihre eigene Darlegungslast nicht zu erfllen. Im rigen ergibt sichaus ihrer eigenen Anmeldung vom 21. Dezember r dem [X.],[X.] der Schuldner allein ihr r bis Ende November 1999 schon wiedermit [X.]n [X.] 12.759,90 DM in [X.] geraten [X.]) Die Behauptung der [X.], ihre Vertreter seien jedenfalls [X.] davon ausgegangen, [X.] der Schuldner aufgrund der beiden Zahlungen [X.] seine Zahlungsfigkeit wiedergewonnen habe, ist aus [X.] -aa) Im Anwendungsbereich der Konkursordnung wurde angenommen,[X.] es dem [X.] - der die [X.] einmal erkannt hat - all-gemein nichts helfe, wenn er irrtmlich glaube, sie sei [X.] wieder be-hoben worden ([X.] 1916, 1118 Nr. 8; [X.], 230; [X.]LZ 1914, 741 f, 1344 f m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 32 und 50jew. a.E.). Ob dies ohne weiteres auf § 130 Abs. 2 [X.] [X.], braucht hier nicht entscheiden zu werden (vgl. auch [X.]. v.25. Oktober 2001 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z). Denn mindestens mûte [X.] einen Sachverhalt darlegen, der bei zutreffenderrechtlicher Sicht (§ 130 Abs. 2 [X.]) einen Wegfall des [X.]) Daran fehlt es hier. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen derantragstellenden Beklagtt auch dann [X.] nicht, wenn ihreVertreter nur diese Forderungen positiv kennen. Da der Schuldner im [X.] Fall ein gewerbliches Bautrrunternehmen betrieb, war es [X.] [X.] offensichtlich, [X.] auûer ihr weitere [X.] vorhanden waren; vierArbeitnehmer waren bei ihr selbst versichert. Ein [X.], der nach einemInsolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung [X.], [X.] nicht davon ausgehen, [X.] die Forderungen der anderen, zu-rckhaltenden [X.] in vergleichbarer Weise bedient werden wie [X.]. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, [X.]Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem [X.] Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden [X.] leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nichtalle seine [X.] voll zu be[X.]iedigen vermag, gehen solche Zahlungen an- 18 -den am meisten dr[X.] typischerweise zu Lasten der anderen,abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderungen letztlich entsprechend [X.] oder zeitgerecht gar nichts. Dies [X.] dazu, [X.] mit mehr oder [X.] oft einige der zu kurz gekommenen [X.] letztlich er-neut Insolvenzantrstellen, die dann zur Verfahrenserffnung oder sogarzur Abweisung mangels Masse [X.]en, weil das [X.]r schon insgesamt unzu-reichende Verms Schuldners inzwischen ganz aufgebraucht ist. [X.] verbieten einen [X.] des antragstellenden [X.] da-hin, [X.] - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seineZahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. [X.]. [X.] Oktober 1999 - [X.], [X.], 211, 212 f; v. 25. Oktober 2001- [X.], z.[X.]. in [X.]Z; Beschl. v. 30. April 1998 - [X.], Leit-satz in Z[X.] 1998, 141 f, zu [X.] ZIP 1997, 1036 f; [X.], 469 f; [X.] 1999, 472, 473 f).Diese Erfahrung besttigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. [X.] dem 7. Oktober 1999 hat die Beklagte keinerlei Beitragszahlungen [X.] mehr erlangt. Vielmehr entrichtete dieser schon die am 15. Oktober1999 fllig werdende Septemberrate nicht mehr. Bei nur kurz[X.]istigen zwi-schenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich [X.] um ei-nen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder [X.] werden (vgl. [X.], 281, 283 f; [X.] 1916, 1118 Nr. 8 mit zustimmen-der Anmerkung von [X.]).Endlich muû sich gerade einem Sozialversicherungstrr angesichtsder partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266 a StGB) die [X.], [X.] solche [X.] oft vorrangig vor anderen- 19 -be[X.]iedigt werden, deren Nichterfllung [X.] den [X.] Schuldner [X.] ge[X.]lich ist (vgl. [X.]. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 213).III.Der Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Revisionserwiderung rt zutreffend, [X.] das Be-rufungsgericht eine objektiv bestehende [X.] des [X.] 29. September 1999 nicht verfahrensfehler[X.]ei festgestellt hat: Es hat [X.] nicht allein auf die Forderung der [X.] gesttzt, sondern wesent-lich auch auf den Bestand der Forderungen des Finanzamts L., der B. Ersatz-kasse und der [X.] abgestellt (s.o. [X.]). Derartige [X.] hatte [X.] "mit Nichtwissen" bestritten. Dies war, entgegen der Auffassung [X.], jedenfalls deshalb nicht gemû § 138 Abs. 4 ZPO unzuls-sig, weil auch der [X.] selbst jene zur [X.] ange-meldeten Forderungen (vorlfig) bestritten hat.Das Berufungsgericht wird demgemû den Bestand dieser Forderungenzur [X.]en Zeit aufklren mssen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eseine Zahlungseinstellung nicht schon allein aus dem Verhalten des [X.] der [X.] abzuleiten vermag.[X.] Kirchhof Fischer [X.]

Meta

IX ZR 48/01

20.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 48/01 (REWIS RS 2001, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 554

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Referenzen
Wird zitiert von

6 AZR 732/10

6 AZR 262/10

6 AZR 585/10

6 AZR 731/10

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