Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2634

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116B1STR417.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 417/16

vom
10. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge mit Waffen u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. November
2016
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2016 wird als unbegründet verwor-fen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:
Entgegen dem [X.] erfolgte die Bildung der [X.] gemäß § 54 StGB
ohne Rechtsfehler. Der Tatrichter war nicht gehindert, die in drei von neun Fällen verwirkte höchste
Einzelstrafe (fünf
Jahre
und sechs Monate) auf 13 Jahre und sechs
Monate zu erhöhen.
1. Die Bemessung der Gesamtstrafe
im Rahmen der Gesamtstrafenbil-dung nach § 54 Abs. 1 StGB
ist im Wege
einer Gesamtschau des [X.] und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen
Zumessungsakt
vor-zunehmen
(vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 269 f.; Beschluss
vom 17. Dezember 2013

4 [X.]). Der Summe
der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der [X.] unter zusammenfassender Wür-digung der Person des [X.] und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dabei
ist
vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre -
3
-
größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Bege-hungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 30. November 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 269
f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang
hat die Erhöhung der [X.] in der Regel geringer auszufallen ([X.], Beschlüsse vom 13. April 2010

3 [X.]/10,
NStZ-RR 2010, 238
und
vom
13. November 2008

3 StR 485/08).
Wird die [X.] erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2006

2 [X.], [X.], 326). Eine starke Erhöhung der [X.] bedarf besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung" fremd ist, kann

anders als der [X.] meint

ein Rechtsfehler
nicht
allein darin gesehen werden, dass die [X.] auf das etwa
Zweieinhalbfache erhöht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2010

1 StR 410/10, [X.], 32;
[X.], StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 7a). Derartige mathematische Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze; auch
bei der Bemessung einer Gesamtstrafe gilt, dass das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Schematismus" weit entfernt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 351; Urteil vom 28. März 2013

4 [X.]12).
Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldun-angemessene erhöhte [X.] festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat-
und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl.
[X.], Urteil vom 23. April 1997

3 StR 16/97,
[X.]R StGB § 54 Strafhöhe 1).
-
4
-
Das Revisionsgericht hat nur auf Rechtsfehler einzugreifen. Diese [X.] insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. [X.], [X.] vom 3. Februar 1999

2 StR 678/98
mwN). Eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen [X.] und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim [X.] einer tragfähigen Begründung) die letztgenannte
Besorgnis begründen ([X.], Beschluss vom 25. August 2010

1 StR 410/10, [X.], 32
mwN).
2. Solche Rechtsfehler sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Tatrichter hat die Erhöhung der [X.] nicht nur durch zulässige (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 271;
[X.], Urteil vom 17. August 1988

2 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und Beschluss vom 15. August 1989

1 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4) Bezugnahme auf die Strafzumessungserwä-gungen
begründet, die den neun wegen Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen zugrunde
lagen. Er hat den das Tatgeschehen [X.] langen Tatzeitraum hervorgehoben, der mit Beihilfe zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (220 Kilogramm Ha-schisch) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im März 2007 begann und im Dezember 2014 mit be-waffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sein Ende fand. Dazwischen lagen sieben weitere Straftaten, von denen jeweils drei Taten (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

70 bzw. 80 Kilogramm Haschisch

in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge) mit den [X.]n geahndet worden sind. Dies
ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die in einem Zeitraum von siebeneinhalb Jahren eingebetteten und im Verhältnis zueinander eine große -
5
-
Selbständigkeit aufweisenden Taten heben das Geschehen von typischen Se-rienstraftaten
ab.
Der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe stand
nicht entgegen, dass die [X.] die Ein-satzstrafen
noch in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festge-setzt hat und das Gewicht der einzelnen Taten, wie es rechtlich möglich gewe-sen wäre, nicht schon durch die Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksich-tigt hat. Deshalb
war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeb-lichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen [X.] haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu be-rücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1995

1 [X.], [X.]R StGB § 54 Serienstraftaten 3; [X.], Urteile vom 23.
Oktober 1997

4 StR 347/97,
NStZ-RR 1998, 236
und
vom 21. März 2006

1 [X.], NStZ-RR
2007, 72). Das hat das [X.] getan. Die der Bemessung der Einzelstra-fen vorangestellten Erwägungen, auf die das [X.] bei der Gesamt-strafenbildung Bezug genommen hat, belegen, dass es die für die vorzuneh-mende Gesamtwürdigung des [X.] und seines Verhaltens
bedeutsamen -
6
-
Umstände bedacht hat.
In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt
und Schuldumfang hier besonderes Gewicht.
Graf Cirener Radtke

Mosbacher

[X.]

Meta

1 StR 417/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 2634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2634

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