Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 585/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14054

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130218B4STR585.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 585/17

vom
13. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

alias:

alias:

2.

wegen
zu 1.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge

zu 2.:
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 13.
Februar 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO
be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten A.

und I.

gegen
das Urteil des [X.] vom 2.
August 2017 wird mit Zustimmung des [X.] bei beiden Angeklagten von der Einziehung der beschlagnahmten Mo-biltelefone abgesehen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das vorbezeich-
nete Urteil

soweit es ihn betrifft

im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten A.

, an eine andere [X.] des
[X.]s zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
5.
Der Angeklagte I.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

unter Freisprechung im Übri-
gen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1
-
3
-
Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von 30.000
Euro eingezogen. Den Angeklagten I.

hat es unter Frei-
sprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung
eines Geldbetrages in Höhe von 28.000
Euro angeordnet. Außerdem hat es o-nen haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] bei beiden Angeklagten nach §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO von einer Einziehung der Mobiltele-fone abgesehen, weil sie neben den (zu erwartenden) Strafen nicht ins Gewicht fällt.
2.
Bei dem Angeklagten A.

war der Gesamtstrafenausspruch aufzu-
heben, weil zu besorgen ist, dass sich die [X.] bei der Bestimmung der Gesamtstrafe an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat.
a)
Die Gesamtstrafenbildung nach §
54 Abs.
1 StGB ist ein eigenständi-ger Zumessungsakt, bei dem vor
allem das Verhältnis der einzelnen Taten zu-einander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Be-gehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der [X.] sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Zu ihrer Begründung braucht der Tatrichter nach §
267 2
3
4
-
4
-
Abs.
3 Satz
1 StPO
nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil [X.]. In einfach gelagerten Fällen bedarf es dabei nur weniger Hinweise; eine Bezugnahme auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte [X.] ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105, 107; Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 269
f.; Urteil vom 6.
Oktober 1955

3
StR 279/55; [X.]St 8, 205, 210
f.). Da der Summe der Einzelstrafen bei der Be-stimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2003

2
StR
451/02, [X.], 295 [[X.]]; siehe auch [X.], Beschluss vom 8.
April 2009

2
StR
64/09, [X.], 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die [X.] durch §
54 Abs.
2 Satz
1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30.
November 1971

1
StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6.
Oktober 1955

3
StR
279/55, aaO,
210
f.; siehe dazu auch [X.], Beschluss vom 25.
August 2010

1
StR
410/10, [X.], 32
[zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe]). Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, son-dern

rechtsfehlerhaft

an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2016

1
StR
417/16; Beschluss vom 25.
August 2010

1
StR
410/10, aaO, mwN). Dies führt auch
mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Prüfungsumfang zu einem Eingreifen des [X.] (vgl.
[X.], Beschluss vom 10.
November 2016

1
StR
417/16 mwN).
b)
Daran gemessen erweist sich die Begründung des Gesamtstrafenaus-spruchs als rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat aus zwei Einzelstrafen in [X.]
-
5
-
he von jeweils zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet und damit den sich aus §
54 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 Satz
1 StGB ergebenden
Strafrahmen für die Ge-samtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft. Dabei hat es zugunsten des Ange-klagten gewertet, dass es sich um Taten mit demselben Handlungsmuster und derselben Motivation handelte (zwei Ankäufe von jeweils 300
Gramm Kokain bei demselben Lieferanten in [X.] mit anschließender Auslieferung durch denselben Kurier). Zu seinem Nachteil hat es lediglich den Zeitabstand zwischen den beiden Taten (ca. vier Monate), die kriminelle Energie und das professionelle Vorgehen herangezogen. Diese Erwägungen reichen zur [X.] nahezu erreichenden Gesamtstrafe nicht aus. Dem von der [X.] ins Feld geführten zeitlichen Abstand zwi-schen den Taten kommt mit Rücksicht auf die für einen straffen Zusammenzug sprechenden nahezu gleichen Tatumstände nur ein geringes Gewicht zu. Auch professionelles Vorgehen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die für ein Ausschöp-fen des Strafrahmens sprechen könnten. Umstände, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze der Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könn-ten, sind auch den
übrigen Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
6
7
-
6
-
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten I.

lässt es nicht unbil-
lig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 585/17

13.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 585/17 (REWIS RS 2018, 14054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14054

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4 StR 585/17

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