Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZB 4/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9127

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Gegenstand

Wiedereinsetzung: Fristversäumnis bei einem per beA übersandten Schriftsatz aufgrund von Druckerproblemen - Elektronisches Dokument; einfache Signatur


Leitsatz

Elektronisches Dokument; einfache Signatur

Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAG, Beschluss vom 14. September 2020, 172, 186 Rn. 15).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] - 9. Zivilsenat - vom 9. Januar 2023 - 9 U 46/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 20.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein bis zu seiner Pensionierung im Polizeidienst des beklagten [X.] tätiger Beamter, begehrt im Zusammenhang mit nach seinem Vorbringen auf Schießständen des Beklagten erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden.

2

Das [X.] hat die Klage mit am 7. April 2022 dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestelltem Urteil abgewiesen. Hiergegen hat dieser am 27. April 2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist zunächst um einen Monat und alsdann im Einvernehmen mit dem Beklagten um eine weitere Woche bis zum 14. Juli 2022 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des [X.] ist jedoch erst im Laufe des 15. Juli 2022 beim Berufungsgericht eingegangen. Zuvor war am selben Tag kurz nach zwei Uhr früh ein Antrag des [X.] eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Tag zu verlängern. Nachdem die Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts diesen Antrag abgelehnt hatte, hat es die vom Kläger zudem beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Rechtsbeschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend:

3

Am Abend des 14. Juli 2022 habe sein Prozessbevollmächtigter die [X.] für das vorliegende sowie die beiden Parallelverfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 fertiggestellt. Anschließend habe er mit dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Kanzleidrucker "Canon …" zunächst die beiden Schriftsätze in den Parallelverfahren ausgefertigt und diese mit Anlagen um 22.22 Uhr beziehungsweise 22.30 Uhr erfolgreich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach [X.]) an das Berufungsgericht übermittelt. Beim anschließenden Versuch der drucktechnischen Ausfertigung des [X.] in der vorliegenden Sache gegen 22.30 Uhr habe der Kanzleidrucker einen seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin unbekannten Fehler gemeldet und den [X.] nicht ausgeführt. Der Prozessbevollmächtigte habe sich um Fehlerbehebung bemüht, was jedoch absehbar bis um 24.00 Uhr nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Er habe deshalb seinen "Back-up-Drucker" (Modell "[X.]") aktiviert, der zuverlässig arbeite, aber im Vergleich mit dem [X.] nur über eine erheblich geringere Druckgeschwindigkeit verfüge. Da zu besorgen gewesen sei, dass die drucktechnische Ausfertigung des umfangreichen Schriftsatzes samt Anlagen mit diesem Drucker vor 24.00 Uhr nicht mehr gelingen würde, habe sein Prozessbevollmächtigter einen kurzen Schriftsatz mit der Bitte um eine Fristverlängerung um einen Tag unter Verweis auf die technischen Schwierigkeiten gefertigt, welche die Ausfertigung und Übermittlung verzögert hätten. Dieser Schriftsatz habe allerdings erst um 2.04 Uhr des Folgetages per [X.] abgesetzt und zugestellt werden können; zuvor am 14. Juli 2022 seien drei [X.] - um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr - aufgrund einer technischen Störung im [X.]-System gescheitert.

4

Sein Prozessbevollmächtigter habe sich sodann weiter um die Fehlerbehebung am [X.] bemüht. Nach eingehender Befassung mit dem [X.] und Neuinstallation des Druckertreibers sei ihm dies schließlich gelungen, so dass er am 15. Juli 2022 die Berufungsbegründung habe ausfertigen und per [X.] habe übermitteln und mit einem weiteren am 15. Juli 2022 per [X.] an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen können. Auf gerichtliche Hinweise vom 18. Juli 2022 und 8. September 2022 mit Einräumung der Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme habe sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 3. August 2022 und 23. September 2022 weitere Ausführungen gemacht.

II.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Rücksicht auf den [X.] statthafte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 189 Rn. 4) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des [X.] verletzt der angefochtene Beschluss ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senat aaO Rn. 5). Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) bietet der Fall, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Die Berufung des [X.] sei als unzulässig zu verwerfen, weil die [X.] erst am 15. Juli 2022 und damit nach Ablauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Der Vortrag des [X.] vermöge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu rechtfertigen, weil der Prozessbevollmächtigte des [X.], dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, am 14. Juli 2022 überhaupt nicht versucht habe, die [X.] per [X.] an das Berufungsgericht zu übermitteln. Vielmehr sei am 14. Juli 2022 lediglich versucht worden, einen Fristverlängerungsantrag per [X.] zu übersenden, der jedoch mangels Einwilligung der Gegenseite, welche realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen gewesen sei, nicht habe erfolgversprechend sein können. Außerdem sei nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass für eine Übermittlung per [X.] ein Ausdrucken des Schriftsatzes nötig gewesen sei.

7

2. Das wirft keine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfragen auf. Die die Entscheidung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat das Rechtsmittel des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen.

8

Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Frist begründet. Mit Recht hat die Vorinstanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist (§ 233 Satz 1, § 236 ZPO) abgelehnt.

9

a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der [X.] zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2023 - [X.] 228/22, NJW-RR 2023, 760 Rn. 13). Dabei bedarf die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. [X.], Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - [X.], [X.], 1481 Rn. 16; Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - [X.], [X.] 2023, 862 Rn. 11; vom 21. September 2022 - [X.] 264/22, NJW 2022, 3647 Leitsatz 1 und Rn. 15 und vom 13. Dezember 2017 - [X.] 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der [X.] beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2023 aaO).

b) Gemessen daran ist die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, weswegen es dem Prozessbevollmächtigten des [X.] in der vorliegenden Sache - nachdem er am 14. Juli 2022 um 22.22 Uhr und um 22.30 Uhr die [X.] in den (Parallel-)Verfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 erfolgreich per [X.] an das Berufungsgericht hatte übermitteln können - ab 22.30 Uhr aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, den nach seiner Darlegung zu diesem Zeitpunkt auch schon fertiggestellten [X.]satz ebenfalls erfolgreich per [X.] an das Berufungsgericht zu versenden, und er noch nicht einmal den Versuch einer Versendung dieses Schriftsatzes unternommen hat. Denn der Umstand, dass sein [X.] ab 22.30 Uhr seinen Dienst versagte, vermag das nicht zu erklären, weil die (erfolgreiche) Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per [X.] eine vorherige "drucktechnische Ausfertigung" dieses Schriftsatzes nicht voraussetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ([X.]) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument im Dateiformat [X.] zu übermitteln (siehe zu der erforderlichen Version die Zweite Bekanntmachung des [X.] zu § 5 [X.], BAnz [X.] vom 18. Februar 2022 B2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zur Herstellung eines Dokuments im [X.]-Format ist es nicht notwendig, es zuvor auszudrucken und sodann einzuscannen. Vielmehr lässt sich eine [X.]-Datei unmittelbar elektronisch herstellen. Der vorherige Ausdruck des Dokuments ist auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei Übermittlung aus dem [X.] erforderliche einfache Signatur anzubringen. Hierfür ist es nicht erforderlich, das Dokument handschriftlich zu signieren und einzuscannen. Vielmehr genügt für die einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes ([X.], Beschluss vom 7. September 2022 – [X.] 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; [X.], 186 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht als "nicht nachvollziehbar dargetan" angesehen, dass für eine Übermittlung per [X.] "ein Ausdrucken des Schriftsatzes überhaupt nötig gewesen wäre".

Dem Prozessbevollmächtigten des [X.] und somit dem Kläger selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) gereicht es daher zum Verschulden, dass am 14. Juli 2022 ab 22.30 Uhr kein einziger Versuch unternommen worden ist, die - zu diesem Zeitpunkt angabegemäß bereits fertiggestellte - Berufungsbegründung per [X.] an das Berufungsgericht zu übermitteln; für das Vorliegen einer technischen Störung des [X.] zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr und damit dafür, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes per [X.] in diesem Zeitraum nicht gelungen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.

c) [X.] kann, ob am 14. Juli 2022 ab 23.46 Uhr eine technische Störung des [X.] vorgelegen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte des [X.] hatte die letzte Viertelstunde der am 14. Juli 2022 um 24.00 Uhr ablaufenden Berufungsbegründungsfrist - obschon er dazu berechtigt gewesen wäre (vgl. zB [X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 958 Rn. 11; [X.] 69, 381, 385) - nicht für die Übermittlung der Berufungsbegründung vorgesehen. Er hat vielmehr während dieses Zeitraums lediglich versucht, einen (nicht erfolgversprechenden, dazu sogleich unter Buchstabe d) Fristverlängerungsantrag per [X.] an das Berufungsgericht zu schicken.

d) Den am 15. Juli 2022 um 2.04 Uhr formgerecht beim Berufungsgericht eingereichten Fristverlängerungsantrag hat die Vorsitzende des [X.] mit Verfügung vom 18. Juli 2022 und der (zutreffenden) Begründung abgelehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Frist eingegangen sei. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus; die Verlängerung einer bereits verfallenen Frist ist schon begrifflich nicht mehr möglich ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 377 f). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, ihrer Ansicht nach Anlass zur Fortbildung des Rechts gebende Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auch ohne Einwilligung des Beklagten die begehrte Fristverlängerung um einen Tag zu gewähren, stellt sich daher auch mit Blick auf den von ihr angezogenen Beschluss des [X.] vom 8. August 2019 - [X.]/17, NJW 2020, 157 - nicht. Im Übrigen hat der [X.] bereits ausgesprochen, dass der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird, und infolgedessen ein erfolgversprechender Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, wenn die Einwilligung nicht vorliegt und nach 23.00 Uhr am letzten Tag der Frist realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2021 - [X.]/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 11; [X.], Beschluss vom 4. März 2004 - [X.] 121/03, [X.], 1742).

Die Ablehnung der Fristverlängerung ist unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2883 Rn. 6). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, der Wiedereinsetzungsantrag habe sich auf das Fristverlängerungsgesuch bezogen, ist sie dahingehend zu bescheiden, dass gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - [X.], [X.], 308).

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZB 4/23

30.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 9. Januar 2023, Az: 9 U 46/22

§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 Alt 2 ZPO, § 130a Abs 4 S 1 Nr 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZB 4/23 (REWIS RS 2023, 9127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9127

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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