Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZR 1/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4169

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 1/09
vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 7 - vom 20. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorstehend genannte Urteil teilweise abgeändert und die Berufung des [X.] gegen das Ur-teil des [X.] vom 21. Mai 2008 als unzulässig verworfen wird. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 1.442,29 • Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss [X.], weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Mai 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im [X.] an den Hinweisbeschluss des Senats erfolgten Ausfüh-rungen der Revision im Schriftsatz vom 5. Juli 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Berufungsbegründung erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Damit fehlt es bereits an 1 - 3 - der Zulässigkeit der vom Revisionskläger eingelegten Berufung und demzufolge auch sowohl an der Entscheidungserheblichkeit der vom Berufungsgericht of-fenbar für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage als auch an der [X.]. 2 Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung durch Telefax steht auch unter Berücksichtigung des auf den Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2010 erfolgten Vorbringens der Revision nicht zur Überzeugung des Senats fest. Aus dem mit Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vorgelegten Schreiben der Präsidentin des [X.] vom 1. Juli 2010 geht zwar hervor, dass ausweislich der dortigen Telefaxjournale am 26. August 2008, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, um 16.09 Uhr bei der [X.]. 040/42843-3875 - hierbei handelt es sich nach dem Vorbringen der Revision um den [X.] der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des [X.] - und um 16.19 Uhr bei der fristwahrenden [X.]. 040/42843-4119 der Gemeinsamen Annahmestelle für das [X.], das [X.] und weitere Gerichte und Behörden jeweils ein sechs Seiten umfassendes Fax-schreiben von der Gegenstelle 0.

- hierbei handelt es sich um den [X.] des sich in den Tatsacheninstanzen selbst anwaltlich vertretenden Revisionsklägers - eingegangen ist. Diese Angaben sind indessen allenfalls geeignet, die Richtigkeit des Inhalts des von der Revision bereits vorgelegten Journals des Telefaxgeräts des [X.] zu bestätigen. Aus ihnen ergibt sich indessen, wie die Revisionsbeklagte schon hinsichtlich des vorstehend [X.] zutreffend geltend gemacht hat, nicht, dass es sich bei den beim [X.] eingegangenen Seiten um die Berufungsbegründung des vorlie-genden Verfahrens gehandelt hat. Letzteres ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Schriftsat-zes der Revision vom 5. Juli 2010 und der dieser beigefügten eidesstattlichen 3 - 4 - Versicherung des [X.]. In letzterer hat der Kläger erklärt, die Tatsache, dass er es (gemeint: "ein sechs Seiten umfassendes Faxschreiben") an beide Fax-Nummern des [X.] - diejenige der zuständigen Kammer des [X.] und die fristwahrende Fax-Nummer der Gemeinsamen Annahme-stelle - gesandt habe, entspreche seiner Übung. Weiter hat der Kläger erklärt, er "versichere hiermit anwaltlich und an Eides statt, dass die Schreiben so in dieser Angelegenheit herausgegangen sind". Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung ist auch hierdurch nicht bewiesen. Der sehr kurz gehaltenen eidesstattlichen Versicherung des [X.] und dem hierauf aufbauenden Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vermag der Senat auch unter Einbeziehung des übrigen Vorbringens des [X.] zur Frage des Eingangs der Berufungsbegründung nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass es sich bei den beim [X.] ein-gegangenen Faxschreiben um die Berufungsbegründung des vorliegenden [X.] gehandelt hat. Der Kläger hat in seiner Versicherung weder letzteres eindeutig erklärt noch genaue Angaben zum Ablauf der Übersendung gemacht. So enthält seine eidesstattliche Versicherung insbesondere keine Angaben da-zu, wer in seiner Kanzlei die Absendung des [X.] vorgenommen hat. Auch werden in der Versicherung, obwohl hierzu insbesondere angesichts des hierauf bezogenen Vorbringens der Revisionsbeklagten Anlass bestanden hät-te, keine Angaben dazu gemacht, ob das Schreiben mit der richtigen Position der bedruckten Seite in das Faxgerät eingelegt worden ist. 4 Ist somit der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung bereits nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, kommt es auf die Frage, aus welchem Grund beide Exemplare des [X.] des [X.] - unterstellt, es habe sich dabei um die Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens gehan-5 - 5 - delt - trotz des Eingangs an zwei unterschiedlichen Faxgeräten des Gerichts dort verloren gegangen sein könnten, nicht entscheidend an. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2008 - 509 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 307 S 87/08 -

Meta

VIII ZR 1/09

10.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZR 1/09 (REWIS RS 2010, 4169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4169

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VIII ZR 1/09

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