Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. VIII ZR 180/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5161

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[X.] [X.] ZR 180/09
vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2009 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.440,93 • Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss [X.], weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des [X.]s vom 13. April 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im [X.] an den Hinweis des [X.]s erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 17. Mai 2010 geben keinen Anlass zu einer [X.] Beurteilung. Der [X.] hat sämtliche in dieser Stellungnahme ange-führten Gesichtspunkte bei Erlass des [X.] berücksichtigt. 1 1. Soweit die Revision meint, die im [X.]surteil vom 21. Januar 2009 ([X.] ZR 62/08, [X.], 1139, [X.]. 19) offen gelassene Frage, ob und [X.] unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Mieter bei [X.] - 3 - schluss des Mietvertrags auch auf einen nur möglichen Eigenbedarf hinweisen müsse, würde durch die vom [X.] für den vorliegenden Fall angekündigte [X.] nicht offen gelassen, sondern als grundsätzliche Rechtsfrage für die-sen und vergleichbare Fälle entschieden, was nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 552a ZPO sei, trifft dies nicht zu. 3 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 552a ZPO so eng zu verstehen ist, wie die Revision meint, oder ob das [X.] nicht vielmehr im Interesse der vom Gesetzgeber verfolgten Ziel-setzung (vgl. [X.]. 15/3482, S. 18 f.) von dieser Vorschrift auch dann Gebrauch machen darf, wenn die Maßstäbe für die Beantwortung der [X.] höchstrichterlich so weitgehend geklärt sind, dass hierdurch die rechtliche Beurteilung der Zulassungsfrage vorgezeichnet ist und das [X.] insoweit und auch im Übrigen richtig entschieden hat. Denn auf die oben genannte Rechtsfrage kommt es für die Entscheidung nicht an. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist angesichts der Gesamtumstände des vorlie-genden Falles, namentlich der kurzen Zeitspanne von nur knapp drei Monaten zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der Eigenbedarfskündigung [X.] der Wohn- und Lebenssituation des Beklagten, bereits auf der Grundlage der vorhandenen [X.]srechtsprechung von dem Bestehen einer Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf den Eigenbedarf auszugehen. Der [X.] hat in dem oben genannten Urteil vom 21. Januar 2009 im [X.] an die Recht-sprechung des [X.] entschieden, dass sich der [X.] zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder [X.] erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. - 4 - Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Frage der Absehbarkeit des [X.] letztlich zu der Beurteilung gelangt, der Beklagte könne nicht [X.] behaupten, dass er und seine jetzige Ehefrau zum Zeitpunkt des [X.] ein Zusammenziehen noch nicht in Erwägung gezogen [X.], zumal er selbst eingeräumt habe, vor dem Ausspruch der Kündigung und damit weniger als drei Monate nach Abschluss des Mietvertrags sei in Erwä-gung gezogen worden, eine andere Wohnung als Familienwohnung anzumie-ten. Unter Zugrundelegung dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung (vgl. Ziffer 2 b des [X.]) ist bereits nach der vorstehend genannten [X.]srechtsprechung unter dem Gesichts-punkt des Erwägens eines alsbaldigen Eigengebrauchs und der damit verbun-denen Aussicht einer nur begrenzten Mietdauer von einer Aufklärungspflicht des Beklagten auszugehen. 4 2. Soweit die Revision meint, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus der vom Beklagten vorgetragenen, nach [X.] der Revision durch das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksich-tigten Kenntnis der Klägerin von der Beziehung des Beklagten zu seiner dama-ligen Lebensgefährtin herleiten zu können, geht diese Annahme fehl. Entgegen der Ansicht der Revision, lässt sich aus dem [X.]surteil vom 21. Januar 2009 nicht der Grundsatz ableiten, dass der Mieter, wenn er Kenntnis vom [X.] zum Beispiel von Kindern oder Lebensgefährten des Vermieters hat, stets auch mit der Möglichkeit eines Eigenbedarfs rechnen und sich beim [X.] deshalb erkundigen muss. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Diese liegen hier gänzlich anders als in dem der Entscheidung des [X.]s vom 21. Januar 2009 zugrunde liegenden Fall. Anders als die Revision meint, erfordert das genannte Vorbringen aus den bereits in Ziffer 2 a des Hin-weisbeschlusses genannten Gründen auch keine Zulassung der Revision unter 5 - 5 - dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 3. Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht der Revision bestehen nach wie vor nicht. Die in der Stellungnahme hierzu aufgeführten Gesichtspunkte sind vom [X.] bei Erlass des [X.] bedacht worden. 7 a) Mit dem bereits in Ziffer 2 b des [X.] behandelten [X.], es sei für den Beklagten nicht absehbar gewesen, dass sich die Bezie-hung zu seiner damaligen Freundin nicht nur so rasch, sondern überhaupt in einer Weise entwickeln werde, dass beide Partner zusammenziehen, will die Revision ihre Würdigung an die Stelle der gegenteiligen [X.] Beur-teilung des Berufungsgerichts setzen. Hiermit kann sie nicht durchdringen. b) Letzteres gilt auch für den in Bezug auf die Frage einer einvernehmli-chen Aufhebung des Mietvertrags wiederholten Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Inhalts der Erklärungen der Parteien (vgl. Ziffer 2 c des Hin-weisbeschlusses). Aus dem Berufungsurteil ergeben sich keine greifbaren [X.] für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung einer möglichen Vertragsaufhebung den vorhandenen Auslegungsstoff, insbesondere die in der Stellungnahme genannten Schreiben der Parteien, nicht vollständig berücksichtigt. 8 c) Auch der oben bereits erwähnte Gesichtspunkt der vom Beklagten vorgetragenen Kenntnis der Klägerin von dessen Beziehung zu seiner damali-gen Lebensgefährtin begründet keine Erfolgsaussicht der Revision. Angesichts der festgestellten Umstände des vorliegenden Falles war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, von einer Erkundigungspflicht der Klägerin hinsichtlich eines möglichen Eigenbedarfs des Beklagten auszugehen. 9 - 6 - d) Zu dem Einwand fehlender eigener Vertragstreue der Klägerin hat der [X.] unter Ziffer 2 d des [X.] bereits Ausführungen gemacht. Dem ist nichts hinzuzufügen. 10 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 25 C 354/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

VIII ZR 180/09

06.07.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. VIII ZR 180/09 (REWIS RS 2010, 5161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5161

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VIII ZR 180/09

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