Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VIII ZR 243/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8626

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 243/10
vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich ange-sehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegenüber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. [X.] ([X.] ZR 27/10, [X.], 101 Rn. 14 ff.) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Be-triebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung der auf die Nebenkostenabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2005 und 2006 gelei-steten Beträge nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, weisen die [X.] der Beklagten keine formellen Mängel auf. Da die materielle Rich-tigkeit der Abrechnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, sind die vom 2 - 3 - Kläger erbrachten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und erweist sich das Berufungsurteil deshalb im Ergebnis als richtig. 3 a) Der Kläger hatte von den Beklagten eine Doppelhaushälfte gemietet. Auf die Abrechnung der von den Beklagten verauslagten Nebenkosten können die vom Senat für die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn für eine Doppelhaushälfte werden Kosten wie beispielsweise die Grundsteuer in der Regel - so auch hier - bereits von der [X.] gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere [X.] wäre, vom Vermieter zu verlan-gen, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten "Gesamtkosten" dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften "umzulegen". Vielmehr genügt der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm für die Doppelhaushälfte gesondert in Rechnung gestellte Grundsteuer an den Mieter "weiterleitet", denn in einem solchen Fall ist eine Abrechnung - im üblichen Sinne der Verteilung der [X.] auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel - nicht vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 75/07, [X.], 2105 Rn. 20). Das gleiche gilt für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, die vom städtischen Versorger anhand des in der [X.] Doppelhaushälfte abgelesenen Verbrauchs ermittelt worden sind, [X.] hinsichtlich der separat für die Doppelhaushälften angefallenen Kosten der [X.]. Allein die Kosten der Sachversicherung sind den [X.] vom Versicherungsunternehmen für das "Zweifamilienhaus" in Rechnung gestellt worden. Insoweit haben die Beklagten die Kosten gleichmäßig auf beide Doppelhaushälften verteilt, wie sich aus der Angabe "0,5 Haus" in den Abrech-nungen ergibt. Dass die Beklagten in der hier vorliegenden "[X.]" nur den auf die Doppelhaushälfte des [X.] entfallenden Versicherungs-betrag beziffert angegeben haben, nicht aber zusätzlich den Gesamtbetrag, der - 4 - sich offensichtlich auf das Doppelte dieses Betrages beläuft, führt nicht dazu, dass die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam wäre. 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 09.09.2010 - 2 S 22/10 -

Meta

VIII ZR 243/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VIII ZR 243/10 (REWIS RS 2011, 8626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 243/10 (Bundesgerichtshof)

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete in einer Doppelhaushälfte: Beginn der Einwendungsfrist; formelle Anforderungen


VIII ZR 185/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 27/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 133/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 264/12 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Vorbehalt der Nachberechnung bei der Betriebskostenabrechnung; Beginn der Verjährung der Nachforderung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 243/10

VIII ZR 27/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.