Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. VI ZB 4/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2750

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[X.]/00vom21. März 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 Fe, § 212 aVor Unterzeichnung eines [X.]ses hat der Rechtsanwaltzu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, [X.] ist.[X.], Beschluß vom 21. März 2000 - [X.]/00 - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2000 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Wellnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom18. Januar 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 735.727,54 [X.]:[X.] Klägerin, eine [X.], verlangt vom Beklagten Schadensersatz, [X.] als früherer Geschäftsführer der [X.] Arbeitnehmerbeiträge [X.] vorenthalten habe. Das [X.] hat den Beklagten imwesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-tigten des Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellt worden. Die Berufung [X.] ist am 27. Oktober 1999 eingegangen. Am 24. November 1999 hatder Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Frist zur Be-rufungsbegründung bis 30. Dezember 1999 zu verlängern, weil er erkrankt [X.] deshalb für die zur Berufungsbegründung dringend erforderliche Rück-sprache nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe; die sachbearbeitendenVerkehrsanwälte in [X.] seien arbeitsbedingt durch eine Vielzahl sichhäufender Fristabläufe belastet. Im Fristenkalender des [X.] des Beklagten wurde sogleich der 30. Dezember 1999 als [X.] -fes der Begründungsfrist vermerkt. Am 28. November 1999 beantragte der [X.] des Beklagten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 30. No-vember 1999 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter [X.] weitergehenden Verlängerungsgesuchs die Frist zur Berufungsbegrün-dung bis 13. Dezember 1999 verlängert und angeordnet, dem [X.] des Beklagten eine Ausfertigung der Verfügung mit den Akten fürdrei Tage zur Einsichtnahme gegen [X.] gemäß § 212 a ZPOzu übermitteln. Auf dem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am2. Dezember 1999 unterzeichneten [X.] ist vermerkt:"2 Bd. Akten z. Akteneinsicht f. 3 Tage"und"Vfg. v. 30.11.99 (BB-Fristverl. b. z. 13.12.99)".Die Akten und das unterzeichnete [X.] kamen am6. Dezember 1999 an das Berufungsgericht zurück. Die dem [X.] des Beklagten überlassene Verfügung vom 30. November 1999trägt ebenso wie das diesem verbliebene Aktenbegleitschreiben mit der [X.] zur Zahlung von 15 DM für die [X.] einen Eingangsstempelvom 7. Dezember 1999.Der Beklagte hat am 23. Dezember 1999 die Berufung begründet [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist beantragt. Sein Prozeßbevollmächtigter habe das[X.] im Zusammenhang mit der Akteneinsicht unterzeichnet.Die Akten hätten jedoch keine Verfügung über die Fristverlängerung enthaltenund die Bedeutung des aus Abkürzungen bestehenden Hinweises auf dem[X.] sei ihm verborgen geblieben. Dem als Erinnerung zur- 4 -Zahlung der Gebühr für die Akteneinsicht verstandenen Begleitschreiben vom7. Dezember 1999 sei eine beglaubigte Abschrift der Verfügung des [X.] vom 30. November 1999 beigefügt gewesen. Die bearbeitende [X.] habe jedoch vergessen, dieses angeheftete Schriftstück vorzulegen unddie Frist zu notieren. Erst am 14. Dezember 1999 sei die Verfügung über [X.] entdeckt worden.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] hat es ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem [X.] des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Jener sei am2. Dezember 1999 rechtzeitig davon unterrichtet worden, daß die Frist zur Be-rufungsbegründung nur bis 13. Dezember 1999 verlängert worden sei. [X.] sich bereits aus dem Text des von ihm unterzeichneten [X.]. Der Beklagte habe zudem nicht glaubhaft gemacht, daß die [X.] über die Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt nicht zugegangen ge-wesen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Gehilfin seines Prozeß-bevollmächtigten ergebe sich nicht, daß die Verfügung über die Fristverlänge-rung nicht schon vor dem 7. Dezember 1999 zugegangen sei. Die dort ge-nannte "Zahlungserinnerung" sei das Begleitschreiben zur Aktenübersendungim Original, wie sich aus den Spuren der Heftung in der Mitte des oberen [X.] ergebe. Der Eingangsstempel vom 7. Dezember 1999 spreche dagegen,daß die Gehilfin die Verfügung erst zu einem nach diesem Datum liegendenZeitpunkt entdeckt habe.Gegen den ihm am 21. Januar 2000 zugestellten Beschluß wendet sichder Beklagte mit der am 4. Februar 2000 eingegangenen sofortige Beschwer-de. Er macht unter ausdrücklicher anwaltlicher Versicherung seines [X.] 5 -vollmächtigten geltend, weder die Aufforderung zur Zahlung einer Aktenein-sichtsgebühr noch die Verfügung über die eingeschränkte Fristverlängerungseien der Aktenübersendung beigefügt gewesen.I[X.] gemäß §§ 519 b, 546, 577 ZPO zulässige Beschwerde hat in [X.] keinen Erfolg. Das [X.] hat dem Kläger zu Recht die [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung alsunzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Beru-fungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. § 233 ZPO); seinVerschulden steht dem Verschulden des Beklagten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).Bereits der Umstand, daß der seitens des Gerichts auf dem [X.] handschriftlich in deutlicher Form über der für die Unterschrift [X.] vorgesehenen Zeile angebrachte Vermerk eine lediglich biszum 13. Dezember 1999 gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist klar erkennen ließ, hätte dem Prozeßbevollmächtigten hier Anlaß zu [X.] Aufmerksamkeit in der Fristenfrage geben müssen. Jedenfalls aberscheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist schon daran, daß der [X.] Beklagten nach eigenem Bekunden am 2. Dezember 1999 die [X.] entgegengenommen hat und nicht nur den Erhalt der Gerichtsaktenzur Einsicht, sondern auch den Empfang der Verfügung des Vorsitzenden vom30. November 1999 mit seiner Unterschrift auf dem [X.] be-stätigt hat. War diese Verfügung der Sendung damals nicht beigefügt, wie ernunmehr zum Gegenbeweis (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 15. Juli 1998- 6 -- [X.] 37/98 - NJW-RR 1998, 1442 m.w.[X.]) glaubhaft machen will, hätte erdas bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bemerken können und müssen,bevor er das [X.] unterzeichnet zurücksandte. Es ist dieselbstverständliche Pflicht eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob das Schriftstück,dessen Erhalt er mit dem [X.] bestätigt, beigefügt ist. [X.] die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück alszugestellt ansieht (vgl. [X.]Z 30, 335, 336 f.; [X.], Beschluß vom25. September 1991 - [X.] 98/91 - [X.], 516; vom 18. [X.] - [X.] - [X.], 124), nicht möglich. Liegt das Schriftstück [X.] nicht bei, muß er nachforschen, wo es verblieben ist, und von demErgebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs abhängig ma-chen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier die [X.] unterlassen hat, gereicht ihm das zum Verschulden mit [X.], daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist nicht möglich ist. Darauf, ob er den Gegenbeweis gegen das[X.] führen und damit die Unrichtigkeit des von ihm unter-zeichneten [X.]ses nachweisen kann, kommt es in [X.] -menhang nicht an. Gelänge ihm dieser Nachweis, stünde nur fest, daß er ge-gen die ihm obliegende Sorgfalt verstoßen und wahrheitswidrig den Erhalt [X.] bestätigt hätte.[X.][X.][X.][X.]Wellner

Meta

VI ZB 4/00

21.03.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. VI ZB 4/00 (REWIS RS 2000, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2750

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