Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. IV ZR 166/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2146

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 166/99Verkündet am:24. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] inKassel des [X.] vom22. Juni 1999 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung [X.] von 295.675,21 DM in Anspruch. Das [X.] hat die [X.], weil der Kläger die Beklagte in mehrfacher Hinsicht argli-stig getäuscht habe. Durch seinen Korrespondenzanwalt hat der KlägerProzeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und seiner [X.] den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Er hatangegeben, die Rechtsschutzversicherung verweigere die [X.] Erfolgsaussicht. Der Vorsitzende des Senats beim Berufungs-gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken an seiner Be-dürftigkeit bestünden, weil er den Deckungsschutz noch durch einen Sti-chentscheid herbeiführen könne. Danach erteilte der [X.] 3 -cherer Kostendeckung. [X.] hat der Kläger durch seinen zweitin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, den [X.] angekündigt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Unter der Überschrift "Begründung" hat er den [X.] begründet. Eine Berufungsbegründung fehlte und ging [X.] binnen eines Monats ein. Nach Hinweis durch das Berufungsge-richt hat der Kläger auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung derFrist zur Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.Sein Prozeßbevollmächtigter hat vorgetragen, das Sekretariat sei ange-wiesen, nach Einlegung der Berufung die Akte auf dem Tisch zu behal-ten, bis das Empfangsbekenntnis eintreffe. Nach Erhalt der Empfangs-bekenntnisse sei dann sofort die Berufungsbegründungsfrist von der Se-kretärin im [X.] zu notieren. Im vorliegenden Fall sei die [X.] notieren unterblieben, weil die Sekretärin davon ausgegangen sei,daß die Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift [X.].[X.] hat das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglichder Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung alsunzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revi-sion.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unzulässig, [X.] nicht fristgerecht begründet [X.] -1. [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag [X.] als unbegründet angesehen, weil nicht festgestellt werden kön-ne, daß er ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Anwalts, dasihm nach § 85 ZPO zuzurechnen sei, an einer fristgerechten Berufungs-begründung gehindert gewesen sei.[X.] vermißt eine klare und für sein Personalunmißverständliche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten dahin, daßdie Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos einzutragen seien unddaß auf eine Notierung der Begründungsfrist nur verzichtet werden [X.], wenn dies vom Anwalt ausdrücklich bei der Abfassung der [X.] verfügt worden sei. [X.] führt aus, es [X.] glaubhaft gemacht, daß eine solche Anweisung des [X.] in der Kanzlei existiere. Die eidesstattlichen [X.] [X.] und [X.] sprächen vielmehr dafür, daß sieselbst hätten beurteilen dürfen, ob die Berufungsschrift bereits eine Be-gründung enthalte, und daß je nach ihrer Einschätzung der Ablauf [X.] notiert werden müsse oder eine Eintragungentbehrlich sei. Darin liege ein Organisationsmangel, der für die [X.] der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sei. Diedagegen vorgebrachten Einwände der Revision bleiben erfolglos.2. a) Die Revision meint, die Würdigung des [X.] die eidesstattliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten des [X.] unberücksichtigt. Aus ihr ergebe sich bereits,daß die vom Berufungsgericht geforderte Anweisung, in jedem Falle und- 5 -ausnahmslos Berufungsbegründungsfristen zu notieren, vorgelegen ha-be und glaubhaft gemacht sei. Entgegen der Würdigung des Berufungs-gerichts ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen [X.] [X.] und [X.] nicht, daß eine derartige Anweisung nicht be-standen habe.b) Der Würdigung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die ei-desstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten enthält keine ei-gene Sachdarstellung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den [X.] Vortrag. Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erklä-rung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Anga-ben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine [X.] ausreicht (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Mai 1988 - [X.] -VersR 1988, 860). Im vorliegenden Fall kann die Darstellung des [X.] des [X.] nicht ausreichen, weil die eidesstattli-chen Erklärungen seiner Sekretärinnen den Schluß zulassen, daß [X.] es an einer ausreichend klaren Anweisung ansein Personal hat fehlen lassen.Die Anwaltssekretärin [X.] hat an Eides Statt versichert, angewie-sen zu sein, nach Eingang des [X.] den Ablauf [X.] im Terminkalender zu notieren. Sie [X.] generell so. Lediglich in Fällen, in denen die Berufung schon beider Einlegung auch begründet werde und es deswegen keiner besonde-ren Berufungsbegründung bedürfe, verfahre sie so, daß sie keine Beru-fungsbegründungsfrist im Terminkalender eintrage. So sei sie auch [X.] vorgegangen. Die Anwaltssekretärin [X.] erklärt, Frau [X.]- 6 -sei hier in der Tat einem Irrtum aufgesessen, weil sie gemeint habe, [X.] enthalte bereits die Berufungsbegründung, weil dortdas Wort "Begründung" geschrieben stehe. Erst nach dieser Panne habeFrau [X.] durch das Schreiben des [X.] gemerkt, daß indem [X.] nur die Wiedereinsetzung begründet worden sei. [X.] beide (Frau [X.] und Frau [X.]) aus der Sache gelernt.Insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Frau [X.] ist zuentnehmen, daß sie immer dann, wenn die Berufung nach ihrer [X.] schon eine Begründung enthalte, keine [X.]. Nicht in dieser Verfahrensweise sieht sie den Fehler, sonderndarin, daß sie die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag als [X.] angesehen hat. Dasselbe ergibt sich aus der ei-desstattlichen Versicherung von Frau [X.], die als Irrtum nicht das Verfah-ren kennzeichnet, sondern daß Frau [X.] die Überschrift "Begründung" inder Berufungsschrift mit Wiedereinsetzungsantrag als Berufungsbegrün-dung verstanden hat.Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die [X.], die die [X.], alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachendarlegen und glaubhaft machen ([X.], Beschluß vom 26. [X.] - [X.] - [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4m.w.[X.]). Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringennur überwiegend wahrscheinlich ist ([X.], Beschluß vom 9. [X.] - [X.] - [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 [X.] m.w.[X.]). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibtsich insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die- 7 -Prozeßbevollmächtigten des [X.] eine klare Anweisung an das [X.] gegeben haben, die Fristen zur Begründung der Berufung [X.] zu notieren, ohne daß dem Personal ein eigener Beurtei-lungsspielraum eingeräumt ist, ob eine Berufung schon begründet waroder nicht.3. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Organisationsver-schulden der Prozeßbevollmächtigten überhaupt vorliegt, wenn eine An-weisung, wie sie das Berufungsgericht fordert, nicht gegeben war.Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Der Anwalt hat eineklare Anweisung dahin zu erteilen, daß sein Personal die Frist zur [X.] in den [X.] ausnahmslos eintragenmuß. Dem juristisch ungeschulten Personal darf kein Beurteilungsspiel-raum eingeräumt werden, ob die Berufung schon begründet ist [X.]. Dies können Anwaltssekretärinnen - wie der Fall zeigt - nicht mitder für eine Fristenwahrung notwendigen Sicherheit beurteilen.Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung des Anwalts, liegtein Verschulden vor, das der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nen ist, die den Wiedereinsetzungsantrag stellt.[X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 166/99

24.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. IV ZR 166/99 (REWIS RS 2000, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2146

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