Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. XII ZB 211/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2058

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[X.] ZB 211/99vom31. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 3. November 1999 wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Wert: 35.193 DM.Gründe:[X.] der ersten Instanz haben die [X.]en mit Klage und Widerklage ge-genseitig Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das [X.] hat durchTeilversäumnis- und Endurteil vom 30. April 1999 entschieden, und zwar hat esdurch Teilversäumnisurteil die Klage abgewiesen und durch Endurteil auf [X.] hin die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen ver-urteilt, an die Beklagte 35.193,05 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die [X.] hat am 3. Mai 1999 verfügt, daß beiden Prozeßbevollmächtigtendas Teilversäumnis- und Endurteil mit [X.] zugestellt werdensolle. Laut Vermerk vom 4. Mai 1999 ist diese Verfügung ausgeführt worden.Es heißt in dem Vermerk: "ab [X.]". Ein von dem Prozeßbevollmächtigten- 3 -der Beklagten unterzeichnetes [X.] ist jedoch nicht zu [X.] gelangt.Mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom19. Mai 1999, beim [X.] eingegangen per [X.] am 20. Mai 1999,legte die Klägerin gegen das [X.] ein. In [X.] heißt es, das Urteil sei "dem Beklagten zugestellt am 5. Mai 1999".Am 1. Juni 1999 wies der Kammervorsitzende den Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß der Einspruch wohl zu spät ein-gegangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte erwiderte, das Urteil sei ihm zwaram 5. Mai 1999 zugegangen, das übliche Formular für das [X.] sei jedoch nicht beigefügt gewesen. Es sei versucht worden, die [X.] vom 19. Mai 1999 schon am Abend dieses Tages per Telefax zuübermitteln, die Übertragung sei aber gescheitert, und zwar - wie er inzwischenerfahren habe - weil das Telefaxgerät des [X.]s mangels eingelegtenPapiers nicht empfangsbereit gewesen sei.Der Vorsitzende verfügte daraufhin die erneute Zustellung des Urteils,diesmal durch [X.]. Diese erfolgte am 3. Juni 1999. DieKlägerin hat ihren Einspruch gegen das [X.].Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999, beim [X.] diesem Tage, hat die Klägerin gegen das Endurteil Berufung eingelegt. Aufeinen Hinweis des Berufungssenates, die Berufung sei möglicherweise ver-spätet eingelegt worden, hat sie vorsorglich wegen der Versäumung der Beru-fungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur [X.] Antrags macht sie geltend, bei dem Telefongespräch am 1. Juni 1999- 4 -habe der Vorsitzende der Kammer des [X.]s ihrem erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten angekündigt, er werde unter diesen Umständen [X.] erneut zustellen lassen. Sie und ihre Prozeßbevollmächtigten [X.] darauf vertrauen dürfen, daß vorher keine wirksame Zustellung [X.] erfolgt sei und daß deshalb die Berufungsfrist erst ab der angekündig-ten Zustellung laufen werde.Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesenund die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet ein-gelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.II.Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft undauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als [X.] verworfen. Es geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davonaus, daß das Urteil der ersten Instanz der Klägerin bereits am 5. Mai 1999wirksam zugestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der erstinstanzli-che Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kein vorformuliertes Empfangsbe-kenntnis über die Zustellung unterschrieben hat. Es kann in diesem Zusam-menhang auch offenbleiben, ob dem ihm übersandten Urteil ein entsprechen-des Formular beigefügt war oder nicht. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellungnach § 212 a ZPO setzt auf seiten der Geschäftsstelle des Gerichts voraus,daß diese das Schriftstück dem Zustellungsempfänger übersandt hat mit demWillen, es zuzustellen. Der Zustellungsempfänger muß die Zustellungsabsicht- 5 -des Gerichts erkannt und den Willen haben, das in seinen Gewahrsam ge-langte Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Außerdem ist unabdingbar, daßder Zustellungsempfänger den Empfang mit Datum und Unterschrift schriftlichbestätigt ([X.], Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - [X.]R ZPO § 212 [X.] 2 m.w.[X.] die Geschäftsstelle den Willen hatte, das Urteil dem erstinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin per [X.] zuzustel-len, ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden Zustellungsvermerk in [X.]. Dies war für den Prozeßbevollmächtigten auch erkennbar.Das schriftliche [X.] des Rechtsanwalts muß nachständiger Rechtsprechung des [X.] nicht auf dem [X.] abgegeben werden. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahme-willen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kannauch in einem Schriftsatz enthalten sein ([X.], Urteile vom 11. März 1987- [X.] - und vom 19. April 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 212 a[X.] 1 und [X.] 8, jeweils m.w.[X.] erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der [X.] vom 19. Mai 1999 ausdrücklich erklärt, das Urteil sei am [X.] zugestellt worden. Diese Mitteilung erfolgte erkennbar um darzulegen,daß die Einspruchsfrist vom 5. Mai 1999 an lief. Damit hat der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er dasihm zum Zwecke der Zustellung übersandte Urteil am 5. Mai 1999 als zuge-stellt angenommen hat.Daß es in der Einspruchsschrift vom 19. Mai 1999 irrtümlich heißt, [X.] sei "dem Beklagten" zugestellt worden statt: der Klägerin, beeinträchtigt- 6 -die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten inder Formulierung des schriftlichen [X.]ses nach § 212 a ZPOsind unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen können, was gemeint ist([X.], Urteil vom 18. Mai 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 212 a Empfangs-bekenntnis 10). Im vorliegenden Fall war eindeutig erkennbar, daß der [X.] der Klägerin nicht mitteilen wollte, wann das Urteil [X.] zugestellt worden ist. Im übrigen war [X.] des vorliegenden [X.] nicht "der Beklagte", sondern "die [X.] das einige Tage später mit dem Vorsitzenden der Kammer des[X.]s geführte Telefongespräch kommt es in diesem [X.] deshalb nicht an, weil eine wirksam erfolgte Zustellung nicht nachträg-lich aufgrund eines Telefongesprächs unwirksam werden kann.Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Sie beginnt mitder Zustellung des Urteils. Da das Urteil der Klägerin am 5. Mai 1999 zugestelltworden ist, hätte ihre Berufung spätestens Montag, den 7. Juni 1999, bei [X.] eingehen müssen. Da sie erst am 5. Juli 1999 eingegangen ist, war [X.] § 519 b Abs. 1 und Abs. 2 durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, der Klägerinwegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den [X.] zu bewilligen. Wiedereinsetzung kann nach § 233 ZPO nur bewilligtwerden, wenn die [X.] ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzu-halten. Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sie sich zurechnenlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).Im vorliegenden Fall ist die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumtworden. Der Sachverhalt war den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin be-- 7 -kannt. Ob die Mitteilung des [X.] in einem von einem Rechtsan-walt unterschriebenen Schriftsatz als [X.] im Sinne des§ 212 a ZPO ausreicht, hätten sie anhand der einschlägigen [X.] § 212 a ZPO klären können (vgl. [X.]/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 212 aRdn. 8; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 212 a Rdn. 2). Sie konnten auch nichtaufgrund des mit dem Vorsitzenden der Kammer des [X.]s geführtenGesprächs darauf vertrauen, daß vor diesem Gespräch noch keine [X.] des Urteils erfolgt sei. Das gilt auch dann, wenn der Vorsitzende [X.] angekündigt hat, er werde das Urteil erneut zustellen lassen.Zunächst kann in einem solchen Falle eine erneute Zustellung vorsorglich er-folgen, ohne daß dadurch zwingend zum Ausdruck gebracht wird, daß [X.] keine wirksame Zustellung erfolgt ist. Insbesondere aber hatte über [X.], von welchem Zeitpunkt an die Berufungsfrist läuft, nicht die erstinstanz-liche Kammer des [X.]s zu entscheiden, sondern der [X.] 8 -des Oberlandesgerichts. Die Prozeßbevollmächtigten der [X.] nicht darauf vertrauen, daß der Berufungssenat - entgegen der stän-digen Rechtsprechung des [X.] - die Mitteilung in dem [X.] vom 19. Mai 1999, das Urteil sei am 5. Mai 1999 zugestellt worden, nichtausreichen lassen würde.[X.] Krohn Hahne [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZB 211/99

31.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. XII ZB 211/99 (REWIS RS 2000, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2058

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