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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Statthaftigkeit einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach Zurückweisung eins Richterablehnungsgesuchs - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b Satz 2 BVerfGG
[X.]
- 1 [X.]vR 782/07 -
des Herrn M ...,
gegen a) | den [X.]eschluss des [X.]vom 20. Februar 2007 - 5 [X.] 15/06 ([X.]) PKH -, |
b) | den [X.]eschluss des [X.]vom 14. Februar 2007 - 5 [X.] 15/06 ([X.]) -, |
c) | den [X.]eschluss des [X.]vom 10. Januar 2007 - 5 [X.] 15/06 (A) - |
hat das [X.]undesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der [X.]in Hohmann-Dennhardt
und der [X.] [X.],
[X.]ryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof
am 23. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Statthaftigkeit einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach der Zurückweisung eines [X.]ablehnungsgesuchs.
1. Im Ausgangsverfahren verlangte der [X.]eschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge. Das [X.] verurteilte die Arbeitgeberin, an den [X.]eschwerdeführer 1.942,56 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wies es die Klage ab. Der [X.]eschwerdeführer beantragte beim [X.]undesarbeitsgericht die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts für eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.]. Er bat außerdem um Mitteilung der Namen der [X.], die für die Entscheidung über den Antrag zuständig seien. Nach einem Hinweis- und Antwortschreiben eines [X.]s am [X.]undesarbeitsgericht lehnte der [X.]eschwerdeführer diesen [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab. Durch den angegriffenen [X.]eschluss vom 10. Januar 2007 wies das [X.]undesarbeitsgericht das Ablehnungsgesuch zurück, weil die vom [X.]eschwerdeführer geltend gemachten Gründe ungeeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten [X.]s zu rechtfertigen.
2. Der [X.]eschwerdeführer erhob gegen diesen [X.]eschluss eine Anhörungsrüge und beantragte die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Anhörungsrügeverfahren. Das [X.]undesarbeitsgericht verwarf die Anhörungsrüge durch den angegriffenen [X.]eschluss vom 14. Februar 2007 als unzulässig. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge sei es, dem [X.]etroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten, damit er bei einer festgestellten [X.]eschneidung des rechtlichen Gehörs das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten könne. Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen bedeute nicht, dass jeder nicht anfechtbare [X.]eschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen sei, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden hätten. Zwischenentscheidungen seien im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber gemäß § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge einbezogen worden. Damit seien auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich.
Durch ebenfalls angegriffenen [X.]eschluss vom 20. Februar 2007 wies das [X.]undesarbeitsgericht den Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück.
3. Der [X.]eschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und von Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Zulässigkeit steht der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, auch wenn die angegriffenen Entscheidungen in einem der Sachentscheidung vorangehenden Zwischenverfahren ergangen sind.
aa) Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. [X.]VerfGE 21, 139 <143>). Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den [X.]etroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. [X.]VerfGE 101, 106 <120>). Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können zu solchen bleibenden rechtlichen Nachteilen führen und daher als Zwischenentscheidungen selbständig angreifbar sein (vgl. [X.]VerfGE 21, 139 <143 f.>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie [X.]indungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. [X.]VerfGE 24, 56 <60 f.>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2006 - 1 [X.]vR 2719/06 -, NJW-RR 2007, [X.]).
bb) [X.]ei dem [X.]ablehnungsverfahren vor dem [X.]undesarbeitsgericht handelt es sich um ein selbständiges Zwischenverfahren, dessen abschließende Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können. Diese Entscheidungen sind für das weitere letztinstanzliche Verfahren bindend. Sie können im Falle der Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung des [X.]dazu führen, dass der [X.]eschwerdeführer hinnehmen müsste, dass das weitere Verfahren vor dem [X.]undesarbeitsgericht von einem [X.] betrieben würde, der nicht der gesetzliche im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wäre. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die in diesem Zwischenverfahren vor dem [X.]undesarbeitsgericht getroffenen Entscheidungen.
b) Diese Erwägungen gelten auch für die im [X.]ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des [X.]undesarbeitsgerichts über die vom [X.]eschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge. Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient (vgl. [X.]VerfGE 107, 395), kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche [X.]eschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der 2. Kammer des [X.] vom 14. März 2007 - 1 [X.]vR 2748/06 -, NJW 2007, [X.]; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 4. April 2007 - 1 [X.]vR 66/07 -, [X.], S. 1124; anders [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 [X.]vR 496/07 -, zu § 356a StPO).
2. Der die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfende [X.]eschluss des [X.]undesarbeitsgerichts ist mit dem Recht des [X.]eschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
a) Aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 78a ArbGG.
aa) Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. [X.]VerfGE 81, 123 <129>), aufgrund derer die Gerichte durch ihre Auslegung und Anwendung des Prozessrechts den [X.]eteiligten den Zugang zu den in den [X.]eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen (vgl. [X.]VerfGE 77, 275 <284>). Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen (vgl. [X.]VerfGE 107, 395 <409>). Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. [X.]VerfGE 74, 228 <233>; 89, 28 <35>). Dabei können die einfachrechtlichen Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen über das spezifisch verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an rechtlichem Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine Verletzung einfachrechtlicher [X.]estimmungen nicht zwangsläufig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. [X.]VerfGE 60, 305 <310 f.>). Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den [X.]eteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. [X.]VerfGE 74, 228 <233>). Die Verletzung einer entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensbestimmung die [X.]edeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. [X.]VerfGE 74, 228 <233>).
Nach dem Plenarbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 gebietet der allgemeine Justizgewährungsanspruch eine fachgerichtliche Abhilfe bei Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. [X.]VerfGE 107, 395 <407>). Ist ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen. Erfolgt die behauptete Verletzung des [X.] in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. [X.]VerfGE 107, 395 <410 f.>).
bb) § 78a ArbGG soll die Einhaltung dieser spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährleisten (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 4. April 2007 - 1 [X.]vR 66/07 -, [X.], [X.]). Die Norm eröffnet bei behaupteten Gehörsverletzungen die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Kontrolle, indem § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArbGG die Anhörungsrüge als statthaften Rechtsbehelf vorsieht, wenn kein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist. Allerdings findet nach § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Die Regelung des § 78a ArbGG wurde in Anlehnung an den nach den Vorgaben des [X.]undesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395) erweiterten § 321a ZPO formuliert (vgl. [X.]TDrucks 15/3706, [X.]). In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zu der dem § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechenden Regelung des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO heißt es (vgl. [X.]TDrucks 15/3706, S. 16):
Absatz 1 Satz 2 begrenzt den – erweiterten – Anwendungsbereich des § 321a [X.] mit [X.]lick auf diejenigen Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen (Zwischenentscheidungen). Die Endentscheidung wird in der Regel das Endurteil sein; in [X.]etracht kommen jedoch auch [X.]eschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen [X.]eschwerderechtszug abschließen. Nur gegenüber solchen Entscheidungen eröffnet der Entwurf die Möglichkeit der Anhörungsrüge. Grund hierfür ist zum einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die [X.], deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist (Satz 1 erster Halbsatz) und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war (Satz 1 Nr. 2). Zum anderen würde die Einbeziehung von [X.]in den Anwendungsbereich des § 321a [X.] nicht angemessen berücksichtigen, dass die ZPO die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst einschränkt.
cc) Wie weit die Einschränkung der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge durch § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG beziehungsweise durch die [X.]anderer Verfahrensordnungen gehen soll, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.
So hat der [X.]undesfinanzhof eine Anhörungsrüge gegen einen [X.]eschluss über eine [X.]ablehnung ausdrücklich als statthaft bezeichnet ([X.]eschluss vom 4. Mai 2006 - [X.]/06 -, Juris, zu § 133a FGO). Demgegenüber haben der [X.]ayerische Verwaltungsgerichtshof ([X.]eschluss vom 19. Juni 2006 - 26 [X.] 02.2372 -, Juris, zu § 152a VwGO), das Oberverwaltungsgericht [X.]erlin ([X.]eschluss vom 3. Februar 2005 - 2 R[X.] 1.05, 2 [X.] 14.04 -, NVwZ 2005, S. 470 <471>, zu § 152a VwGO) und das Finanzgericht Düsseldorf ([X.]eschluss vom 4. Mai 2005 - 13 K 5501/03 E -, Juris, zu § 133a FGO) entschieden, dass eine Anhörungsrüge in derartigen Fällen unstatthaft sei.
Auch in der Kommentarliteratur finden sich zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei [X.]unterschiedliche Auffassungen (vgl. nur Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 321a Rn. 5; [X.], in: [X.] [X.]/[X.], [X.], Nachtrag zur 15. Aufl. 2005, § 29a Rn. 8; [X.], in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 133a Rn. 6; [X.], in[X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a Rn. 7; Guckelberger, in: [X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 9; Rudisile, in: [X.]/Schmidt-Aßmann/[X.], VwGO, Stand: April 2006, § 152a Rn. 20; [X.]erchtold, in: [X.], SGG, Stand: November 2006, § 178a Rn. 55 ff.).
b) Der die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfende [X.]eschluss des [X.]undesarbeitsgerichts wird den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und durch Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben nicht gerecht. Er beruht auf einer verfassungsrechtlich erheblichen Fehlerhaftigkeit der Auslegung und Anwendung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung hat im Ergebnis bewirkt, dass für den [X.]eschwerdeführer der verfassungsrechtlich gebotene fachgerichtliche Schutz vor behaupteten Gehörsverletzungen nicht wirksam werden konnte.
Das [X.]undesarbeitsgericht hat die Regelung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG in verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Weise angewendet, indem es angenommen hat, dass es sich bei der Zurückweisung des [X.]ablehnungsgesuchs um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung im Sinne dieser Norm gehandelt habe. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben der Plenarentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395) ergibt, dass es sich beim [X.]ablehnungsverfahren vor dem [X.]undesarbeitsgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, das durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs endet, so dass der Zurückweisungsbeschluss insoweit eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Endentscheidung darstellt. Das davon abweichende Verständnis des [X.]undesarbeitsgerichts führte dazu, dass bei behaupteten Gehörsverletzungen eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren bestehen bliebe, die durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.]G[X.]l I S. 3220) gerade beseitigt werden sollte, um den Vorgaben der Plenarentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395) gerecht zu werden.
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der [X.]ablehnung ist - wie bei allen sonstigen Zwischenverfahren auch - nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit [X.]indungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. Dies ist bei der Ablehnung eines [X.]s am [X.]undesarbeitsgericht der Fall. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wird im Rahmen der anschließenden Sachentscheidung nicht noch einmal auf ihre Richtigkeit oder auf mögliche Gehörsverletzungen im Ablehnungsverfahren überprüft. Rechtsbehelfe, mit deren Hilfe der Antragsteller eine Korrektur der Entscheidung herbeiführen könnte, stehen nicht zur Verfügung.
Ließe man die Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch bei einer derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395) dargelegten Grundsätzen unvereinbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht beseitigt werden, indem der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde. Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der [X.]ablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend gemacht werden.
Einer erst nach der abschließenden Sachentscheidung eingelegten Anhörungsrüge könnte entgegengehalten werden, es könne nicht verlässlich festgestellt werden, dass die behauptete, im vorangegangenen Zwischenverfahren geschehene Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise das Ergebnis der Sachentscheidung beeinflusst habe. Ob es sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, dass an der Sachentscheidung ein [X.] beteiligt war, dessen Ablehnung möglicherweise unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen worden war, könnte kaum beurteilt werden. Die [X.]egründung für den Ausschluss der Anhörungsrüge bei bloßen Zwischenentscheidungen, die Entscheidungserheblichkeit könne erst zum Zeitpunkt der späteren Sachentscheidung festgestellt werden, greift bei der im weiteren Verfahren nicht mehr zu überprüfenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gerade nicht.
Die behauptete Gehörsverletzung muss deshalb vor einer Fortsetzung des zur abschließenden Sachentscheidung führenden Verfahrens einer fachgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. Insofern laufen die Maßstäbe zur [X.]eurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche [X.]eurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich.
Die Einschränkung der Anhörungsrüge nach der Vorschrift des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG - und der Parallelvorschriften anderer Verfahrensordnungen - ist daher bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können, ohne dass es zur Erlangung des verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer Anhörungsrüge bedürfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge zur Vermeidung unerwünschter Verfahrensverzögerungen auf „Endentscheidungen“ zu beschränken, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden könnten.
c) Obwohl die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig mit Verfassungsrechten des [X.]eschwerdeführers nicht im Einklang steht, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche [X.]edeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 [X.]uchstabe a [X.]VerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. [X.]VerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenarbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.]VerfGG genannten Rechten des [X.]eschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]uchstabe b [X.]VerfGG). Weder für die [X.]ablehnung noch für die anschließende Anhörungsrüge des [X.]eschwerdeführers mit ihrer konkreten [X.]egründung gab es einen vernünftigen Anlass. Auch mit der Anhörungsrüge hat der [X.]eschwerdeführer nicht auf Vorbringen verwiesen, das die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des abgelehnten [X.]s hätte stützen können. Da mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass seine Anträge hätten Erfolg haben können, führte auch die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. [X.]VerfGE 90, 22 <26>).
3. Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]VerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Hohmann-Dennhardt | [X.] |
[X.]ryde | Gaier | Eichberger |
Schluckebier | Kirchhof |
Meta
23.10.2007
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 1 BvR 782/07 (REWIS RS 2007, 1289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1289 BVerfGE 119, 292-302 REWIS RS 2007, 1289
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Verfassungskonforme Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen)
2 LA 1496/17 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)