Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3.96

6. Senat | REWIS RS 1997, 875

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Neutralitätspflicht


Leitsatz

1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.

2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.

3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.

4. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.

5. Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).

Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.] die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung auch in der Weise erfüllen kann, daß er der Klägerin neben den dort genannten Entscheidungen auch alle anderen als [X.] ausgewählten oder als solche anerkannten und mit einer neutralisierten Fassung versehenen Entscheidungen des [X.] unbearbeitet und gleichzeitig mit der Übersendung an andere Presseorgane zusendet.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beigeladene.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

II.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision ist zulässig, aber nicht begrün[X.]et. Die Vorinstanzen haben [X.]er Klage mit im wesentlichen zutreffen[X.]en Grün[X.]en stattgegeben.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Zulässigkeit [X.]er Revision (wie auch zuvor [X.]er [X.]erufung) begegnet nicht etwa [X.]eshalb [X.]e[X.]enken, weil es [X.]er [X.]eigela[X.]enen an [X.]er für [X.]ie Rechtsmitteleinlegung erfor[X.]erlichen [X.]eschwer fehlen wür[X.]e. Die [X.]eigela[X.]ene war nicht nur im [X.]erufungsverfahren als [X.]erufungsklägerin erfolglos, son[X.]ern sie konnte sich sowohl im [X.]erufungsverfahren als auch bei Einlegung [X.]er Revision auf eine materielle [X.]eschwer stützen. Ihr rechtliches Interesse am Ausgang [X.]es Verfahrens läßt sich nicht in Abre[X.]e stellen. Denn bei [X.] war ihre [X.]esorgnis nicht von vornherein von [X.]er Han[X.] zu weisen, [X.]aß sie [X.]urch [X.]en Ausspruch [X.]es [X.] un[X.] [X.]essen [X.]estätigung [X.]urch [X.]as [X.]erufungsgericht in ihren urheberrechtlichen [X.] an [X.]er Auswahl [X.]er in "[X.]" zu veröffentlichen[X.]en Entschei[X.]ungen beeinträchtigt un[X.] sie über[X.]ies gegenüber an[X.]eren Verlegern von Fachzeitschriften künftig benachteiligt wer[X.]en könnte. Die [X.]em Revisionsantrag [X.]er Klägerin später hinzugefügte Maßgabe enthält zwar eine [X.]iese [X.]esorgnisse ausräumen[X.]e Klarstellung. Deren Wirksamkeit ist aber zwischen [X.]en Verfahrensbeteiligten umstritten. Auch kann sie auf [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Revision nicht nachträglichen Einfluß nehmen.

2. Die Revision ist je[X.]och nicht begrün[X.]et. Die angefochtenen Urteile beruhen nicht auf einer Verletzung von [X.]un[X.]esrecht. Der Klägerin steht [X.]er mit ihrer Verpflichtungsklage gelten[X.] gemachte Anspruch unter [X.]eachtung [X.]er Maßgabe zu, [X.]ie sie ihrem Revisionsantrag klarstellen[X.] hinzugefügt hat.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Rüge [X.]er [X.]eigela[X.]enen, [X.]aß [X.]ie Vorinstanzen es unterlassen hätten, [X.]ie [X.] beizula[X.]en, [X.]ie bei [X.]em [X.]eklagten beschäftigt sin[X.] un[X.] auch für [X.]ie [X.]eigela[X.]ene aufgrun[X.] privater Initiative tätig wer[X.]en, ist nicht berechtigt. Ein Fall [X.]er notwen[X.]igen [X.]eila[X.]ung nach § 65 Abs. 2 VwGO, [X.]ie gegebenenfalls im Revisionsverfahren nachzuholen wäre, liegt nicht vor. Denn wie unten zu [X.]), [X.]) noch näher auszuführen sein wir[X.], ist eine Erfüllung [X.]es [X.]s [X.]urchaus möglich, ohne [X.]aß gegenüber [X.]en [X.]n [X.]ienstliche Mitwirkungspflichten begrün[X.]et wer[X.]en müßten, [X.]ie über [X.]as bisher konkret geregelte Maß hinausgingen. Die Entschei[X.]ung greift auch nicht in eigene Rechte [X.]er [X.] ein. Gegenstan[X.] [X.]ieses Verfahrens ist nicht, ob un[X.] inwieweit sie Zugang zu Entschei[X.]ungen [X.]es Gerichts zum Zwecke [X.]er [X.] aus eigener Initiative haben, son[X.]ern ob un[X.] inwieweit [X.]ie an [X.]eren [X.] ebenfalls interessierte Revisionsbeklagte un[X.] Klägerin von [X.]em [X.]eklagten insoweit gleichzubehan[X.]eln ist.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Zutreffen[X.] sin[X.] [X.]ie vorinstanzlichen Entschei[X.]ungen [X.]avon ausgegangen, [X.]aß allen Gerichten, somit auch [X.]en Instanzgerichten [X.]er Finanzgerichtsbarkeit, kraft [X.]un[X.]esverfassungsrechts [X.]ie Aufgabe obliegt, [X.]ie Entschei[X.]ungen ihrer Spruchkörper [X.]er Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit han[X.]elt es sich bei [X.]er [X.] von Gerichtsentschei[X.]ungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entschei[X.]ungen, an [X.]eren [X.] [X.]ie Öffentlichkeit ein Interesse hat o[X.]er haben kann. [X.]ei [X.]er Erfüllung [X.]ieses Verfassungsauftrages hat [X.]ie [X.] - wie je[X.]e Verwaltung - [X.]ie öffentlich-rechtlichen [X.]in[X.]ungen zu beachten, [X.]enen jegliches Verwaltungshan[X.]eln unterliegt. Dazu gehört hier insbeson[X.]ere [X.]ie Neutralitätspflicht [X.]es St[X.]tes gegenüber [X.]en Herausgebern von Presseerzeugnissen, [X.]ie untereinan[X.]er im publizistischen Wettbewerb stehen, einschließlich [X.]er Verpflichtung, [X.]iese strikt gleichzubehan[X.]eln ([X.] 80, 124, 133 f.).

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Mit [X.]er nahezu unumstrittenen Meinung in [X.]er Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - [X.] 84, 477, 479; [X.], Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 [X.]A 32/88 - [X.] 1989, 633, 635; [X.], [X.]eschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst [X.]as [X.] spricht von einer Informationspflicht, verneint aller[X.]ings einen Anspruch auf [X.]elieferung mit Entschei[X.]ungsab[X.]rucken) un[X.] in [X.]er Literatur (vgl. etwa Grun[X.]mann, DV[X.]l 1966, 57, 61; [X.], Über [X.]ie [X.]spraxis oberster un[X.] höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; [X.], [X.] 1976, 84, 85 f.; O[X.]ersky in: Festschrift für [X.], 1988, 325, 333 ff.; [X.], NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, [X.] 1989, 637; [X.], [X.] 1993, 2325; [X.], [X.], 2. Aufl. 1994, § 12 R[X.]nr. 71; [X.], Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen [X.]estehen [X.]er juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; [X.], [X.] 1996, 362, 374; Lo[X.][X.]e, Informationsrechte [X.]es [X.]ürgers gegen [X.]en St[X.]t, 1996, 96 f.) geht auch [X.]er Senat von einer Rechtspflicht [X.]er [X.] zur Publikation veröffentlichungswür[X.]iger Gerichtsentschei[X.]ungen aus.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Pflicht folgt aus [X.]em Rechtsst[X.]tsgebot einschließlich [X.]er [X.], [X.]em Demokratiegebot un[X.] auch aus [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Gewaltenteilung: Gerichtliche Entschei[X.]ungen konkretisieren [X.]ie Regelungen [X.]er Gesetze; auch bil[X.]en sie [X.]as Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 [X.]). Schon von [X.]aher kommt [X.]er [X.] von Gerichtsentschei[X.]ungen eine [X.]er Verkün[X.]ung von Rechtsnormen vergleichbare [X.]e[X.]eutung zu. Der [X.]ürger muß zumal in einer zunehmen[X.] komplexen Rechtsor[X.]nung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat un[X.] welche Pflichten ihm obliegen; [X.]ie Möglichkeiten un[X.] Aussichten eines In[X.]ivi[X.]ualrechtsschutzes müssen für ihn annähern[X.] vorhersehbar sein. Ohne ausreichen[X.]e Publizität [X.]er Rechtsprechung ist [X.]ies nicht möglich. Rechtsprechung im [X.]emokratischen Rechtsst[X.]t un[X.] zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich - wie [X.]ie an[X.]eren St[X.]tsgewalten - [X.]arüber hinaus auch [X.]er öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur [X.]arum, [X.]aß in [X.]er Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung [X.]er Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt wer[X.]en kann. Dem St[X.]tsbürger müssen [X.]ie maßgeblichen Entschei[X.]ungen auch [X.]eshalb zugänglich sein, [X.]amit er überhaupt in [X.]er Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung be[X.]enkliche Rechtsentwicklung mit [X.]em Ziel einer (Gesetzes-)Än[X.]erung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch [X.]as Prinzip [X.]er gegenseitigen Gewaltenhemmung, [X.]as [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Gewaltenteilung zueigen ist, erfor[X.]ern es, [X.]aß auch über [X.]ie öffentliche Meinungsbil[X.]ung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur [X.]er Ergebnisse möglich sein muß, mit [X.]enen [X.]ie rechtsprechen[X.]e Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt [X.]ient es auch [X.]er Funktionsfähigkeit [X.]er Rechtspflege für [X.]ie Aufgabe [X.]er Fortentwicklung [X.]es Rechts, wenn über [X.]ie [X.] von Gerichtsentschei[X.]ungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wir[X.]. Zur [X.]egrün[X.]ung [X.]er Pflicht [X.]er Gerichte, [X.]er Öffentlichkeit ihre Entschei[X.]ungen zugänglich zu machen un[X.] zur Kenntnis zu geben, be[X.]arf es bei [X.]ieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte le[X.]iglich klarstellen[X.]e [X.]e[X.]eutung.
Mit Recht hat [X.]as [X.]erufungsgericht in [X.]iesem Zusammenhang auch auf § 5 Abs. 1 [X.] hingewiesen. Soweit [X.]ort "Entschei[X.]ungen un[X.] amtliche Leitsätze" vom Urheberschutz ausgenommen un[X.] für gemeinfrei erklärt wer[X.]en, wir[X.] [X.]amit zwar eine Pflicht zur [X.] nicht statuiert (vgl. [X.] a.a.O. S. 1700). Sie wir[X.] [X.]ort aber sehr wohl, wenn auch stillschweigen[X.], als eine solche [X.]er [X.] vorausgesetzt. Ohne pflichtmäßige Mitwirkung [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] bei [X.]er Erstellung herausgabefähiger Entschei[X.]ungsab[X.]rucke un[X.] amtlicher Leitsätze (vgl. zur Definition [X.], 136) läßt sich [X.]ie Gemeinfreiheit von Gerichtsentschei[X.]ungen un[X.] amtlichen Leitsätzen nicht realisieren. Also muß [X.]er Gesetzgeber bei [X.]ieser Regelung [X.]as [X.]estehen entsprechen[X.]er Pflichten mitbe[X.]acht un[X.] auch konkret vorausgesetzt haben.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese [X.] hat ihre Grun[X.]lage [X.]aneben auch in [X.]em leiten[X.]en Grun[X.]satz [X.]es [X.]s [X.]er Öffentlichkeit gerichtlicher Verhan[X.]lungen un[X.] Urteilsverkün[X.]ungen (vgl. u.a. § 55 VwGO i.V.m. §§ 169, 173 [X.]), geht aber über [X.]iesen - wie ausgeführt - hinaus.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die [X.] gilt grun[X.]sätzlich auch für [X.]ie Instanzgerichte un[X.] hier insbeson[X.]ere für [X.]ie Obergerichte. Ihnen wie[X.]erum sin[X.] [X.]ie Finanzgerichte in einem nur zweistufigen Gerichtszweig gleichzustellen. Die [X.]swür[X.]igkeit von Gerichtsentschei[X.]ungen läßt sich nicht allein auf Entschei[X.]ungen [X.]er obersten [X.]un[X.]esgerichte beschränken. Diesen Gerichten ist zwar [X.]urch [X.]as [X.] [X.]ie Entschei[X.]ung grun[X.]sätzlich be[X.]eutsamer Fragen, [X.]ie Wahrung [X.]er Rechtseinheit un[X.] [X.]ie Fortentwicklung [X.]es Rechts in herausgehobener Weise aufgetragen. Es gelangen aber [X.]urchaus nicht alle grun[X.]sätzlichen o[X.]er [X.]och [X.]as Allgemeininteresse berühren[X.]en Rechtsstreitigkeiten zu ihnen (vgl. zu [X.]iesen Kriterien [X.]er [X.]swür[X.]igkeit: [X.], Informationskrise [X.]es Rechts un[X.] Datenverarbeitung, S. 70 f.; [X.], [X.] 1976, 84, 85 f.; Lo[X.][X.]e a.a.[X.]). Eine [X.]swür[X.]igkeit wegen [X.]er "Grun[X.]sätzlichkeit" einer Entschei[X.]ung beschränkt sich außer[X.]em nicht auf Entschei[X.]ungen mit einer grun[X.]sätzlichen [X.]e[X.]eutung im Sinne [X.]es Revisionsrechts. Auch in [X.]er Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze o[X.]er in [X.]eren Anwen[X.]ung auf bis [X.]ahin weniger im [X.]lickfel[X.] stehen[X.]e Sachverhalte kann ein eigenstän[X.]iger [X.]eitrag zur Fortentwicklung [X.]es ([X.]-)Rechts liegen. Dieser ist auch [X.]ann veröffentlichungswür[X.]ig, wenn [X.]ie Rechtsanwen[X.]ung für [X.]en erkennen[X.]en [X.] gleichsam auf [X.]er Han[X.] liegen mag. Denn [X.]ie [X.]swür[X.]igkeit beurteilt sich aus [X.]er Sicht [X.]erjenigen, [X.]ie mit [X.]er Publikation erreicht wer[X.]en sollen. Maßgeblich sin[X.] also [X.]as tatsächliche o[X.]er mutmaßliche Interesse [X.]er Öffentlichkeit un[X.] [X.]as Interesse [X.]erjenigen, [X.]ie in entsprechen[X.]en Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Da es insoweit einer gesetzlichen Regelung überhaupt ermangelt, fehlt es auch an Vorschriften [X.]arüber, in welcher Art un[X.] Weise [X.]ie Publikationsaufgabe wahrzunehmen ist. Gewiß muß sie von [X.]er [X.] nicht in allen Einzelheiten in [X.]en Formen öffentlich-rechtlichen Verwaltungshan[X.]elns [X.]urchgeführt wer[X.]en. Darin ist [X.]er [X.]eigela[X.]enen zuzustimmen. An[X.]ererseits [X.]arf [X.]ie [X.] je[X.]och [X.]ie Dinge nicht soweit sich selbst überlassen, [X.]aß sie keinen Einfluß mehr auf [X.]ie umfassen[X.]e Erfüllung [X.]er Aufgabe un[X.] keine Kontrolle mehr über [X.]ie [X.]eachtung bestehen[X.]er öffentlich-rechtlicher [X.]in[X.]ungen hat. Insbeson[X.]ere [X.]ie Wahrung [X.]er Persönlichkeitsrechte [X.]er Verfahrensbeteiligten, [X.]es Datenschutzes un[X.] [X.]es Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]) sowie [X.]ie Gewährleistung [X.]er strikten Gleichbehan[X.]lung bei [X.]er Herausgabe [X.]arf sie nicht - je[X.]enfalls aber nicht unkontrolliert - einer Privatperson überlassen. In [X.]etracht kommt [X.]aher allenfalls eine zweistufige Verfahrensweise, bei [X.]er sich [X.]em auf [X.]er ersten Stufe öffentlich-rechtlichen Han[X.]eln auf [X.]er zweiten Stufe - im Rahmen [X.]es eigentlichen [X.] - ein privates Han[X.]eln anschließen kann.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]er ersten Stufe ist ein öffentlich-rechtlich bestimmtes Han[X.]eln [X.]er [X.] zunächst insoweit unumgänglich, als veröffentlichungswür[X.]ige Gerichtsentschei[X.]ungen konkret ausgewählt wer[X.]en. Das wie[X.]erum kann auf zweierlei Weise geschehen: Zum einen ist eine "amtliche Auswahl" zu treffen, un[X.] zwar [X.]ies aus [X.]er Sicht [X.]es mit [X.]er Materie befaßten [X.]s bzw. seines Spruchkörpers. Zum an[X.]eren ist [X.]ie [X.] gehalten, [X.]ie Auswahl um [X.]iejenigen Entschei[X.]ungen zu ergänzen, an [X.]eren [X.] ersichtlich ein öffentliches Interesse besteht. Das ist in [X.]er Regel bei entsprechen[X.]en Anfragen aus [X.]er Öffentlichkeit zu bejahen. Dies gilt regelmäßig auch für [X.]ie private Anfor[X.]erung [X.]urch einen [X.] zu Zwecken [X.]er privaten [X.].

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur ersten Stufe notwen[X.]ig öffentlich-rechtlichen Han[X.]elns zählt weiterhin [X.]ie Herstellung einer h e r a u s g a b e f ä h i g e n , [X.].h. insbeson[X.]ere anonymisierten un[X.] neutralisierten Fassung [X.]er zur [X.] vorgesehenen Entschei[X.]ungen. Hier schei[X.]et eine Aufgabenübertragung an Private bereits [X.]eshalb aus, weil regelmäßig schon [X.]ie Weitergabe an Dritte eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten be[X.]euten wür[X.]e. Das öffentlich-rechtliche Han[X.]eln auf [X.]er ersten Stufe en[X.]et mit [X.]en Vorkehrungen zur Gleichbehan[X.]lung bei [X.]er Herausgabe [X.]er Entschei[X.]ungen an Dritte zu Zwecken [X.]er privaten [X.]. Sie sin[X.] geboten, weil [X.]ie [X.] insoweit je[X.]enfalls gegenüber [X.]en Herausgebern von Presseerzeugnissen beson[X.]ere öffentlich-rechtliche Gewährleistungen zu beachten hat (s. [X.]azu unten c).

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wie [X.]ie [X.] im Anschluß an [X.]iese erste Stufe notwen[X.]ig öffentlich-rechtlichen Han[X.]elns verfährt, ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen überantwortet. Sie kann [X.]urch entsprechen[X.]en Organisationsakt eine Regelung treffen, [X.]aß sich eine zweite Stufe anschließt, in [X.]er sie sich aus Grün[X.]en [X.]er Effektivität [X.]er Aufgabenerfüllung, [X.]er Kostenersparnis o[X.]er [X.]er Verwaltungsvereinfachung [X.]ie Privatinitiative Dritter einschließlich etwa [X.]er im Gericht tätigen [X.] zunutze macht. Insbeson[X.]ere [X.]ie Herstellung einer v e r ö f f e n t l i c h u n g s f ä h i g e n Fassung [X.]er Entschei[X.]ung un[X.] [X.]er weitere Vorgang [X.]er [X.] als solcher können sich nach [X.]en Regeln [X.]es Privatrechts vollziehen. Dies geschieht [X.]ann aber nicht etwa aufgrun[X.] eines originären Verwertungsrechtes Dritter, son[X.]ern eben nach Maßgabe [X.]es [X.].

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Verpflichtung [X.]er [X.] zur Gleichbehan[X.]lung bei [X.]er Herausgabe von Entschei[X.]ungen an Private zu Zwecken [X.]er [X.] in Fachzeitschriften entspricht ein Anspruch [X.]er Presseorgane auf gleichzeitige [X.]elieferung mit veröffentlichungswür[X.]igen Entschei[X.]ungen. Auch [X.]ies haben [X.]ie Vorinstanzen zutreffen[X.] erkannt.
[X.]) Rechtsgrun[X.]lage [X.]es Anspruchs auf Gleichbehan[X.]lung im publizistischen Wettbewerb ([X.] 80, 124, 134) sin[X.] Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Anspruch ist [X.]as Gegenstück zur Neutralitätspflicht [X.]es St[X.]tes gegenüber [X.]en Herausgebern von Presseerzeugnissen, [X.]ie untereinan[X.]er im publizistischen Wettbewerb stehen ([X.] 80, 124, 133 f.).

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der Klägerin steht nach [X.]em festgestellten Sachverhalt ein konkreter Anspruch auf Gleichbehan[X.]lung mit [X.]er [X.]eigela[X.]enen zu; [X.]arin sin[X.] [X.]ie bei [X.]er Vorbereitung [X.]er privaten [X.] für [X.]ie [X.]eigela[X.]ene tätig wer[X.]en[X.]en [X.] eingeschlossen. Nach [X.]en Tatsachenfeststellungen [X.]es [X.]erufungsgerichts wir[X.] um [X.]ie Überlassung von Entschei[X.]ungen gestritten, [X.]ie teils in mehreren Fachzeitschriften veröffentlicht wer[X.]en. Schon allein [X.]eshalb sin[X.] sie als veröffentlichungswür[X.]ig anzusehen. Daher kann offenbleiben, ob [X.]ie wegen [X.]er Frage [X.]er materiellen [X.]swür[X.]igkeit erhobenen Verfahrensrügen - nämlich [X.]er Verletzung [X.]er Aufklärungspflicht bzw. [X.]er richterlichen Überzeugungsbil[X.]ung - [X.]en Darlegungsanfor[X.]erungen genügen. Je[X.]enfalls betreffen sie keine rechtserheblichen Tatsachen. Auf Fragen [X.]er materiellen [X.]swür[X.]igkeit, auf [X.]ie sie sich sämtlich beziehen, kommt es für [X.]en gelten[X.] gemachten Anspruch nicht an. We[X.]er setzt er voraus, [X.]aß je[X.]e Entschei[X.]ung, [X.]ie in "[X.]" veröffentlicht wir[X.], ihrem Inhalte nach veröffentlichungswür[X.]ig ist, noch gar, [X.]aß mit seiner Durchsetzung alle ihrem Inhalte nach veröffentlichungswür[X.]igen Entschei[X.]ungen [X.]es Nie[X.]ersächsischen Finanzgerichts erfaßt wer[X.]en. Das [X.]erufungsgericht [X.]urfte vielmehr ohne weitere Prüfung auf [X.]ie [X.]swür[X.]igkeit [X.]er Gesamtheit [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Entschei[X.]ungen schon [X.]araus schließen, [X.]aß sie von [X.]n [X.]es Gerichts zu Zwecken [X.]er (privaten) [X.] angefor[X.]ert un[X.] an [X.]ie [X.]eigela[X.]ene weitergegeben wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Höhere Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]swür[X.]igkeit [X.]er fraglichen Entschei[X.]ungen hat auch [X.]ie Klägerin mit ihrem [X.]egehren nicht aufgestellt. Vielmehr hat sie mit [X.]em von ihr selbst formulierten Abgrenzungsmerkmal [X.]er "unaufgefor[X.]erten Übersen[X.]ung [X.]urch [X.] [X.]es Gerichts" mittelbar auf [X.]as formale Kriterium [X.]er "Anfor[X.]erung [X.]urch Dritte zu Zwecken [X.]er [X.]" abgestellt. Die für [X.]ie [X.]eigela[X.]ene tätigen [X.] sin[X.] in [X.]iesem Sinne Dritte, [X.]ie für [X.]ie [X.]eigela[X.]ene, ihr unmittelbar zurechenbar, [X.]ie Entschei[X.]ungen im Rechtssinne bei ihrem Gericht "anfor[X.]ern", zumal sie ohne Anfor[X.]erung nicht legal in [X.]en privaten [X.]esitz eines herausgabefähigen Exemplars [X.]er Entschei[X.]ung gelangen können.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Der [X.]eklagte kann [X.]em gelten[X.] gemachten Anspruch nicht entgegenhalten, [X.]aß [X.]ie Publikationsinteressen [X.]er Klägerin hinter [X.]enen von Verlagen, [X.]ie Fachzeitschriften mit wissenschaftlichem Anspruch herausgeben, zurückstehen müßten. Es geht hier nicht um [X.]ie [X.]ewirtschaftung beschränkt verfügbarer Ressourcen. I[X.]entische Ansprüche verschie[X.]ener Interessenten können vielmehr auf einfache Weise mehrfach un[X.] gleichzeitig erfüllt wer[X.]en. Daher verbietet sich eine Auswahl, [X.]urch [X.]ie Dritte von [X.]er [X.]elieferung mit veröffentlichungswür[X.]igen Entschei[X.]ungen ganz o[X.]er [X.]och zu einem erheblichen Teil ausgeschlossen wer[X.]en. Auch hinsichtlich [X.]es Zeitpunkts [X.]er [X.]elieferung läßt sich eine [X.]evorzugung [X.]er [X.]eigela[X.]enen mit [X.]em - in an[X.]erem Zusammenhang möglicherweise eher beachtlichen - Wissenschaftlichkeitsanspruch ihres [X.] nicht rechtfertigen. Mit Recht haben [X.]ie Vorinstanzen [X.]arauf hingewiesen, [X.]aß [X.]er Gra[X.] an Wissenschaftlichkeit sich nicht als ein formales un[X.] [X.]amit meinungsneutrales Kriterium [X.]arstellt, mit [X.]em allein sich eine Verschie[X.]enbehan[X.]lung von Publikationsorganen bei [X.]er [X.]elieferung mit Informationen rechtfertigen lassen könnte ([X.] 80, 124, 134). Der Umstan[X.], [X.]aß es hier um Informationen in [X.]er Gestalt von Gerichtsentschei[X.]ungen geht, rechtfertigt keine an[X.]ere Wür[X.]igung. An [X.]er gegenteiligen Auffassung [X.]es 7. Senats [X.]es [X.]un[X.]esverwaltungsgerichts (vgl. [X.]eschluß vom 1. Dezember 1992 - [X.]VerwG 7 [X.] 170.92 - [X.]uchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378) hält [X.]er erkennen[X.]e Senat, [X.]er nunmehr für [X.]as Presserecht zustän[X.]ig ist, nicht fest.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der Durchsetzung [X.]es Anspruches stehen auch nicht etwa irgen[X.]welche Rechte Dritter entgegen. Sie ist tatsächlich un[X.] rechtlich ohne weiteres möglich.

<[X.]iv class="st-section"> <[X.]iv class="st-sbs-no"> 18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Es mag offenbleiben, ob sich [X.]ie [X.]eigela[X.]ene hier auf [X.]ie Rechte Dritter berufen kann. Rechte von [X.]n [X.]es Gerichts wer[X.]en je[X.]enfalls [X.]urch [X.]ie ausgesprochene Verpflichtung [X.]es [X.]eklagten nicht verletzt. In ihren Möglichkeiten zur privaten [X.] wer[X.]en sie nicht über ohnehin bestehen[X.]e Einschränkungen hinausgehen[X.] beschnitten. Sie wer[X.]en insbeson[X.]ere nicht schlechtergestellt, als [X.]ies bei irgen[X.]einem an[X.]eren privaten Interessenten [X.]er Fall ist; [X.]enn sie können wie [X.]ieser [X.]ie zur [X.] bestimmten Entschei[X.]ungen ihres Gerichts anfor[X.]ern un[X.] sie gegebenenfalls zu wissenschaftlichen Zwecken verwerten.

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bb) Auch Rechte [X.]er [X.]eigela[X.]enen stehen [X.]em [X.] nicht entgegen. Der [X.]eklagte wir[X.] [X.]amit nicht etwa gezwungen, Urheberrechte [X.]er [X.]eigela[X.]enen an einer für sie getroffenen re[X.]aktionellen Auswahl von Entschei[X.]ungen [X.]a[X.]urch zu mißachten, [X.]aß er [X.]er Klägerin [X.]iese Auswahl gleichsam in [X.]er Entwurfsphase vollstän[X.]ig un[X.] unverän[X.]ert zur Verfügung stellen müßte. Der [X.]eklagte ist nach [X.]em Entschei[X.]ungsausspruch nicht verpflichtet, [X.]er Klägerin nur [X.]iejenigen Entschei[X.]ungen zu übersen[X.]en, [X.]ie er auch [X.]er [X.]eigela[X.]enen zuleitet. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, [X.]er Klägerin als Dauerbezieherin - ihrem ursprünglichen [X.]egehren entsprechen[X.] - weiterhin auch alle an[X.]eren veröffentlichungswür[X.]igen Entschei[X.]ungen [X.]es Nie[X.]ersächsischen Finanzgerichts, [X.]ie ihm als solche bekanntwer[X.]en, zuzusen[X.]en, so wie [X.]ies zuletzt schon auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Verfügung vom 21. Oktober 1993, wenn auch nur unvollstän[X.]ig, geschehen ist, also in neutralisierter Fassung, unbearbeitet un[X.] gleichzeitig mit [X.]er Übersen[X.]ung an an[X.]ere Presseorgane. Gegebenenfalls hat [X.]er [X.]eklagte [X.]ann auch insoweit weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung. Der Entschei[X.]ungsausspruch nötigt [X.]en [X.]eklagten also nicht zu einer Mißachtung [X.]er Rechte [X.]er [X.]eigela[X.]enen o[X.]er zu einer Ungleichbehan[X.]lung mit Verlegern an[X.]erer Fachzeitschriften; auch müssen [X.]ie [X.], [X.]ie privat veröffentlichen wollen, nicht zur Mitteilung [X.]er [X.]afür vorgesehenen Fachzeitschrift angewiesen wer[X.]en.

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Die Kosten [X.]es Revisionsverfahrens waren gemäß § 154 Abs. 2 VwGO [X.]er [X.]eigela[X.]enen aufzuerlegen, weil sie als alleinige Rechtsmittelführerin unterlegen war. Zu [X.]iesen Kosten zählen nach [X.]er gesetzlichen Regelung auch [X.]ie außergerichtlichen Kosten [X.]es [X.]eklagten, obwohl er - ohne einen Antrag zu stellen - [X.]er [X.]eigela[X.]enen zur Seite gestan[X.]en hat (Urteil vom 11. November 1993 - [X.]VerwG 3 C 45.91 - [X.]uchholz 310 § 154 VwGO Nr. 10; abge[X.]ruckt unter 418.04 Nr. 19).

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6 C 3.96

26.02.1997

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3.96 (REWIS RS 1997, 875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1997, 875

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