Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.08.2017, Az. 2 BvR 1879/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 6187

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des [X.] vom 14. November 2016 - 01 [X.] - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des [X.] vom 14. November 2016 - 01 [X.] - war abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 -1 BvR 1868/16 - juris, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1879/17

24.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2017, Az: 3 Ws 79/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.08.2017, Az. 2 BvR 1879/17 (REWIS RS 2017, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6187

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