Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.02.2017, Az. 1 BvR 2897/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 16253

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei mangelnden Erfolgsaussichten - Zu den Substantiierungsanforderungen im PKH-Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 2016 - L 9 U 210/14 B - und den Beschluss des [X.] vom 4. November 2014 - [X.] - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, wegen der Verhängung eines gerichtlichen Ordnungsgelds, war abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 78, 7 <19>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f. und Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10- , juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2897/16

02.02.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Oktober 2016, Az: L 9 U 210/14 B, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.02.2017, Az. 1 BvR 2897/16 (REWIS RS 2017, 16253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16253

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