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Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei mangelnden Erfolgsaussichten - Zu den Substantiierungsanforderungen im PKH-Verfahren
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 2016 - L 9 U 210/14 B - und den Beschluss des [X.] vom 4. November 2014 - [X.] - wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, wegen der Verhängung eines gerichtlichen Ordnungsgelds, war abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 78, 7 <19>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f. und Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10- , juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.02.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Prozesskostenhilfebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Oktober 2016, Az: L 9 U 210/14 B, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.02.2017, Az. 1 BvR 2897/16 (REWIS RS 2017, 16253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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