Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.04.2020, Az. 2 BvR 324/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2780

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Darlegung der Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - war abzulehnen.

2

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Prozesskostenhilfe wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. [X.] 27, 57 <57>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -), er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -). Dabei kann in einem Prozesskostenhilfeverfahren erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -).

3

Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es an wesentlichen Angaben zu den Umständen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben soll.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 324/20

24.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2020, Az: 26 O 447/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.04.2020, Az. 2 BvR 324/20 (REWIS RS 2020, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2780

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1882/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser isolierter PKH-Antrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung der Erforderlichkeit - zudem mangelnde Erfolgsaussichten …


1 BvR 2504/17 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - fehlende Notwendigkeit der PKH-Bewilligung …


2 BvR 872/22 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - keine PKH-Gewährung ohne gleichzeitige Anwaltsbeiordnung - Beiordnung eines "Notanwalts" …


2 BvR 1105/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung


2 BvR 2354/17 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.