Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.07.2021, Az. 1 BvR 2356/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 4291

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren -  Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG) aufgrund Abstellens auf andere entscheidungstragende Gründe als das VG - Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG durch willkürliche Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen ernstlicher Zweifel iSd § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 25. Juni 2019 - 3 S 753/19 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in Artikel 103 Absatz 1 und 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird, soweit er den Beschwerdeführer zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 10. September 2019 - 3 S 1942/10 - wird damit gegenstandslos, soweit er den Beschwerdeführer zu 1) betrifft.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land [X.] hat dem Beschwerdeführer zu 1) seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. [X.] wird für das [X.] auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

[X.] hat ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des [X.] zum Gegenstand.

2

1. [X.]) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beschwerdeführerin zu 2), ein Autohaus auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück [X.]. Für das daran angrenzende [X.] beantragte die im Ausgangsverfahren Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnheims für Flüchtlinge als Gemeinschaftsunterkunft. Ein Bebauungsplan setzt für beide Grundstücke ein Gewerbegebiet fest, in dem Anlagen für [X.] Zwecke ausnahmsweise zulässig sind. [X.]) wurde im Baugenehmigungsverfahren nach § 55 Abs. 1 Landesbauordnung [X.] ([X.]) als [X.] von dem Vorhaben benachrichtigt. Daraufhin erklärte der Vater des Beschwerdeführers zu 1), [X.], dreimal zur Niederschrift bei der [X.] Einwendungen gegen das Bauvorhaben und unterzeichnete jeweils eine Unterschriftenzeile "[X.], Eigentümer Flst.[X.]". Er legte außerdem bei der zweiten Vorsprache eine von dem Beschwerdeführer zu 1) erteilte [X.] vor, in der er ermächtigt wurde, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu 1) im Baugenehmigungsverfahren zu vertreten. Die Baurechtsbehörde wies die Einwendungen der [X.] in der Sache zurück und genehmigte unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) die Errichtung eines Wohnheims für Flüchtlinge als Gemeinschaftsunterkunft.

3

2. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchs- und vorläufigen Rechtschutzverfahrens wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführer seien mit ihren Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] präkludiert. Im Übrigen sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es sei nicht als Wohnnutzung, sondern als Anlage für [X.] Zwecke einzustufen, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorlägen.

4

3. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machten unter anderem geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der Annahme des [X.], dass ihr Vorbringen präkludiert und das Vorhaben rechtmäßig sei.

5

Der [X.]hof hat den [X.] abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Präklusion. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Zurechnung der vom Vater des Beschwerdeführers zu 1) erhobenen Einwendungen an die Beschwerdeführer verneint. Dies liege hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2), die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen rechtsfähig sei und damit ein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, offen zu Tage. Für den Beschwerdeführer zu 1) gelte im Ergebnis nichts Anderes. Er habe seinen Vater, [X.], zwar am 21. September 2016 bevollmächtigt, in der Angelegenheit seine rechtlichen Interessen zu vertreten, wovon die [X.] auch Kenntnis gehabt habe. Aus den Einwendungsschreiben des [X.] gehe jedoch nicht hervor, dass diese nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Beschwerdeführers zu 1) erhoben werden sollten. Der [X.] sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständigen Mitarbeiterin der [X.] bewusst gewesen sei, dass [X.] entgegen dessen in der Niederschrift festgehaltenen Angaben nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Auch der [X.] könne dafür nichts entnommen werden. Die Frage könne jedoch letztlich dahinstehen. Die im Baugenehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen eines [X.] seien gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven [X.] auszulegen. Empfänger der Einwendungen sei hier nicht die [X.], sondern die Baurechtsbehörde, die über die erhobenen Einwendungen zu befinden habe. Die [X.] fungiere lediglich als [X.]. Der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Mitarbeiter der Baurechtsbehörde habe die Schreiben aber aufgrund ihres eindeutigen Inhalts nur so verstehen können, dass [X.] nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt habe.

6

4. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin eine Anhörungsrüge. Der [X.]hof habe die Zulassung der Berufung mit der tragenden Erwägung abgelehnt, dass es bei der Auslegung der erhobenen Einwendungen allein auf den [X.] der Baurechtsbehörde ankomme und eine Zurechnung des Wissens der [X.] daher ausscheide, ohne ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser neuen Begründung gewährt zu haben.

7

Der [X.]hof hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei nicht aus anderen als den bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen abgelehnt worden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Präklusion habe der [X.] tragend mit der Erwägung verneint, das Vorbringen der Beschwerdeführer lasse nicht erkennen, dass die [X.] den Willen des [X.], in fremdem Namen zu handeln, habe erkennen können. Soweit im angegriffenen Beschluss außerdem ausgeführt worden sei, dass es für die Auslegung der erhobenen Einwendungen maßgeblich auf den [X.] der Baurechtsbehörde ankomme, sei dies für die Ablehnung des [X.]s nicht tragend gewesen.

8

Die Beschwerdeführer sehen sich durch den ihren [X.] ablehnenden Beschluss des [X.]hofs vom 25. Juni 2019 in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

9

Der [X.]hof habe, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt zu haben und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, die Annahme einer Präklusion anders als das Verwaltungsgericht auch darauf gestützt, dass die bei der [X.] erhobenen Einwendungen des [X.] gegen das Vorhaben dem Beschwerdeführer zu 1) deshalb nicht zugerechnet werden könnten, weil es für die Auslegung der Einwendungen nicht auf den [X.] der [X.], sondern allein der Baurechtsbehörde ankomme. Auch verstoße es gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass der [X.]hof die rechtsgrundsätzliche Frage, ob die [X.] bei der Entgegennahme von Einwendungen in Baunachbarstreitigkeiten lediglich [X.] sei und ihr Wissen deshalb der Baurechtsbehörde nicht zugerechnet werden könne, im Verfahren der [X.] entschieden habe. Schließlich sei Art. 19 Abs. 4 GG auch deshalb verletzt, weil der [X.]hof die Anforderungen an den [X.]sgrund der ernstlichen Zweifel mit der weiteren Annahme willkürlich überspannt habe, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zuständige Mitarbeiterin der [X.] gewusst habe, dass [X.] nicht Eigentümer des Grundstücks sei und die Einwendungen daher in fremdem Namen habe abgeben wollen.

[X.] haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] des Landes [X.], das Landratsamt [X.] und die im Ausgangsverfahren Beigeladene hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Die Annahme ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten des Beschwerdeführers zu 1) angezeigt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. [X.] ist zulässig und offensichtlich begründet. Der Beschluss des [X.]hofs vom 10. September 2019 verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (unten 1). [X.] der Beschwerdeführerin zu 2) ist hingegen unzulässig (unten 2).

1. Die in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist begründet, weil die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt, als er auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägung des [X.] gestützt ist, der Beschwerdeführer zu 1) sei mit seinen Einwendungen gegen das Vorhaben präkludiert.

a) aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch [X.] geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; [X.]K 7, 350 <354>).

Insbesondere aus der Begrenzung der [X.] im [X.]sverfahren folgt, dass dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewährt werden muss, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als richtig (vgl. [X.] 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; [X.]K 7, 350 <355>; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, Rn. 16).

[X.]) Dem wird der Beschluss des [X.]hofs nicht gerecht. Der [X.]hof hätte den Beschwerdeführer zu 1) darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung für die Beantwortung der Frage, ob [X.] die Einwendungen im eigenen Namen oder im Namen des Beschwerdeführers zu 1) abgegeben habe, auf den [X.] der Baurechtsbehörde abzustellen sei, sodass es abweichend von der Annahme des [X.] nicht auf das Wissen der Mitarbeiterin der [X.] ankomme, die die Einwendungen entgegengenommen habe. Ein solcher Hinweis war vorliegend auch nicht entbehrlich. Für den Beschwerdeführer zu 1) kam der neue Begründungsansatz des [X.]hofs überraschend, nachdem zuvor weder das Landratsamt noch die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht und vor allem auch nicht der [X.]hof selbst in seinem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Rechtsauffassung vertreten hatten.

cc) [X.] wurde im [X.] nicht geheilt. Der [X.]hof hat sich mit den von den Beschwerdeführern dargelegten rechtlichen Bedenken zu dem "neuen" Begründungsansatz des [X.]hofs nicht befasst, sondern behauptet, dieser sei für die Ablehnung des Zulassungsantrags nicht tragend gewesen, was jedoch offenkundig nicht zutrifft, weil die Frage der Kenntnis der Mitarbeiterin der [X.] über die fehlende Eigentümerstellung des [X.] gerade wegen des "neuen" [X.] ausdrücklich offengelassen wurde.

[X.] ist entscheidungserheblich, da die Ablehnung des [X.]sgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils entscheidungstragend auf dem "neuen" Begründungsansatz des [X.]hofs beruht.

b) [X.]) ist durch die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugleich in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.

aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. [X.] 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 151, 173 <184 ff. Rn. 27 ff.>).

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. [X.] 134, 106 <119 f. Rn. 40>; [X.]K 7, 350 <355 f.>; 10, 208 <214>; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 17).

[X.]) So liegt es hier. Der [X.]hof hat mit seinem entscheidungstragenden Begründungsansatz, dass es für die Auslegung der Einwendungserklärungen im [X.]benachrichtigungsverfahren allein auf den [X.] der Baurechtsbehörde ankomme, da die [X.], bei der die Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu erklären seien, nur [X.] sei, eine nicht ohne Weiteres auf der Hand liegende Rechtsauffassung vertreten. Die Stellung der [X.] im [X.]benachrichtigungsverfahren im Verhältnis zur Baurechtsbehörde und die Frage, inwiefern der Baurechtsbehörde das Wissen der [X.] zugerechnet werden kann, sind in Literatur und Rechtsprechung bislang weder vertieft diskutiert noch einhellig geklärt; ihre Beantwortung erschließt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Klärung dieser Fragen ist daher dem Berufungsverfahren vorbehalten.

c) Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zu 1) auch deshalb in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, weil der [X.]hof die Anforderungen an das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung willkürlich überspannt hat.

Mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. [X.] 125, 104 <137>). Die Voraussetzungen des [X.]sgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. [X.] 125, 104 <140>; 151, 173 <186 Rn. 32>). Das hat der [X.]hof in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise verneint.

Das Verwaltungsgericht hatte darauf abgestellt, dass in den Einwendungserklärungen des Vaters des Beschwerdeführers zu 1) sein Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar gewesen sei, da er das Autohaus auf dem [X.]grundstück als "seinen Betrieb" bezeichnet und die Erklärungen als vorgeblicher Eigentümer des [X.]grundstücks unterzeichnet habe. Die Richtigkeit dieser Argumentation hat der Beschwerdeführer zu 1) im [X.] allerdings substantiiert in Frage gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin der [X.] auch die [X.]benachrichtigungen an die Eigentümer der dem Vorhaben benachbarten Grundstücke verschickt und daher gewusst habe, dass nicht [X.], sondern der Beschwerdeführer zu 1) Eigentümer sei. Er hat zudem vorgetragen, dass [X.] auf ausdrückliche Aufforderung der Mitarbeiterin der [X.] dieser eine vom Beschwerdeführer zu 1) erteilte [X.] zu dessen Vertretung in den Angelegenheiten des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt habe. Danach erscheint die Auffassung des [X.]hofs, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien nicht ersichtlich, da sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Mitarbeiterin der [X.] über die fehlende Eigentümerstellung des [X.] und dessen Wille, in fremdem Namen zu handeln, entnehmen ließen, sachlich nicht mehr vertretbar.

2. [X.] der Beschwerdeführerin zu 2) ist hingegen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie genügt nicht den [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] und ist daher unzulässig. Insoweit wird von weiteren Ausführungen abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Der Beschluss des [X.]hofs [X.] vom 25. Juni 2019 - 3 S 753/19 - ist aufzuheben, soweit er den Beschwerdeführer zu 1) betrifft. Die Sache ist insoweit an den [X.]hof [X.] zurückzuverweisen. Der Beschluss des [X.]hofs vom 10. September 2019 - 3 S 1942/19 - wird, soweit er den Beschwerdeführer zu 1) betrifft, mit der Stattgabe der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 16. September 2020 - 1 BvR 2194/18 -, Rn. 12).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <367 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2356/19

07.07.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. September 2019, Az: 3 S 1942/19, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 55 Abs 2 S 1 BauO BW, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.07.2021, Az. 1 BvR 2356/19 (REWIS RS 2021, 4291)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3525 REWIS RS 2021, 4291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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