Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.05.2019, Az. 2 BvR 657/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 7518

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Vorverlagerung der Prognose- und Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung nach § 53 AufenthG in das Berufungszulassungsverfahren kann die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verletzen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren sowie mangels hinreichender Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der 22-jährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist in [X.] geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in [X.]. Eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker hat er begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit dem 18. Juni 2013 hat er eine Niederlassungserlaubnis. Im Alter von etwa 15 Jahren begann er, Drogen zu konsumieren, zunächst Marihuana, später auch Kokain, Amphetamine und MDMA.

2

2. Am 14. September 2015 verurteilte ihn das [X.] wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu zehn Monaten Jugendstrafe sowie einer Woche Dauerarrest; er hatte unter Drogeneinfluss versucht, einer Frau mit vorgehaltenem Messer und unter Anwendung von körperlicher Gewalt die Handtasche zu entwenden. Die Strafe wurde unter Festsetzung einer dreijährigen Bewährungszeit zur Bewährung ausgesetzt. Am 8. Januar 2018, nach sechsmonatiger Untersuchungshaft, verurteilte ihn das [X.] unter Einbeziehung der Verurteilung vom 14. September 2015 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

3

3. Am 18. Januar 2018 hörte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Der Beschwerdeführer machte geltend: Er sei straffällig geworden, weil er stark drogenabhängig gewesen sei. Er wolle eine Therapie machen und ein geregeltes Leben führen. Einen Job werde er bei seinem Vater bekommen. Auch seine Ausbildung wolle er fortführen.

4

4. Ab dem 1. März 2018 befand er sich zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt N.

5

5. Mit Bescheid vom 18. April 2018 wies die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 53 [X.] aus der [X.] [X.] aus, befristete die Wirkungen der Ausweisung unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen werde, auf fünf, im Übrigen auf sieben Jahre ab der Ausreise und kündigte ihm die Abschiebung aus der Haft in den [X.] an; für den Fall der Entlassung drohte sie ihm die Abschiebung in den [X.] an. Seine Straffälligkeit gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Von einer Wiederholungsgefahr sei zumindest so lange auszugehen, bis er sich erfolgreich einer Therapie unterzogen habe. Die Abwägung zwischen [X.] und [X.] gehe zugunsten des [X.]s aus. Die von Art. 8 [X.], Art. 6 GG und Art. 7 [X.] geschützten privaten Belange des Beschwerdeführers müssten zurückstehen. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sei erforderlich und angemessen.

6

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2018 Klage beim Verwaltungsgericht München.

7

Ab dem 26. Juni 2018 befand er sich zur [X.] im [X.] Zuvor hatte das [X.] die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt und gleichzeitig angekündigt, die Vollstreckung des [X.] zur Bewährung auszusetzen, sofern die Behandlung in der Einrichtung nicht mehr erforderlich sei und verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen werde.

8

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 begründete der Beschwerdeführer die Klage: Es bestehe bereits keine Wiederholungsgefahr. Jedenfalls überwiege das [X.] aber nicht das [X.].

9

7. In einem Führungsbericht vom 16. Oktober 2018 führte die Justizvollzugsanstalt aus: Der Beschwerdeführer habe bei seiner Arbeit im [X.] ordentliche Leistungen erbracht. Zwei [X.] seien unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich selbst um eine Suchtberatung bemüht. Zum 26. Juni 2018 habe er die stationäre Drogentherapie angetreten.

Im Klageverfahren nahm die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 schriftlich zum Behandlungsverlauf Stellung: Der Beschwerdeführer sei in der Therapie motiviert. Es habe keinen einzigen Rückfall gegeben. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergänzte sie: Der Therapieverlauf sei sehr positiv. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Sie mache ihren Beruf jetzt schon seit 20 Jahren, und dass jemand so gut mitarbeite, sei selten. Die Therapie werde regulär am 19. Dezember 2018 abgeschlossen. Danach beabsichtige der Beschwerdeführer, in die ambulante Therapie zu gehen.

Einen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines psychologisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass keine Rückfall- und Wiederholungsgefahr vorliege, lehnte das Verwaltungsgericht ab.

8. Mit Urteil vom 13. November 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die nach § 53 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer sei weiterhin gegeben. Die vom Gericht zu treffende eigenständige Prognoseentscheidung ergebe eine Wiederholungsgefahr. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhten, könne nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 29. Mai 2018 - 10 [X.] 17.1739 -) von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich außerhalb des Straf- beziehungsweise [X.] bewährt habe. Die Rechtsprechung des [X.], wonach einer Strafaussetzungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG eine erhebliche indizielle Bedeutung zukomme (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -), sei auf den Fall des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht übertragbar, weil er weder die Drogentherapie beendet habe noch eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung erfolgt sei; im Übrigen überzeuge die Entscheidung aufgrund der zutreffenden Ausführungen des [X.] (Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 19 CS 16.2466 - und vom 10. Oktober 2017 - 19 [X.] 16.2636 -) aber auch nicht. Die Abwägung zwischen [X.] und [X.] gehe zugunsten des [X.]s aus. Für das [X.] spreche, dass der Beschwerdeführer in [X.] geboren und aufgewachsen sei und einen Schulabschluss habe, für das [X.], dass er nicht zum [X.] und in offener Bewährung straffällig geworden sei. Ihm sei es zuzumuten, sich im [X.] eine eigene Existenz aufzubauen. Die Befristung der Ausweisung sei nicht zu beanstanden.

9. Gegen das Urteil beantragte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 die Zulassung der Berufung.

Am 19. Dezember 2018 wurde er aus dem [X.] entlassen. Im Entlassungsbericht heißt es, die Rehabilitationsprognose sei aus psychotherapeutischer Sicht als durchweg positiv einzuschätzen, sofern der Beschwerdeführer die anschließende Nachsorge wie geplant durchführen könne, regulär abschließe, seine Abstinenz weiter aufrechterhalte und seine Ziele weiterhin konsequent umsetze.

10. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 begründete der Beschwerdeführer den Berufungszulassungsantrag.

a) Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, er sei ein Gewaltverbrecher und [X.]. Es vernachlässige, dass er die Straftaten unter Drogeneinfluss begangen habe, dass er die stationäre Drogentherapie bereits nach fünf Monaten hätte abschließen können, dass er nach Entlassung nicht in sein altes familiäres und soziales Umfeld zurückkehren werde und dass er ein besonders auffallend motivierter Patient sei. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] (2 BvR 1943/16) könne bei ihm mangels konkret vorliegender Tatsachen, die für eine fortbestehende Gefährdung sprächen, nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Er habe sich, was im Rahmen der Beurteilung der Frage der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu berücksichtigen sei, zwischenzeitlich erfolgreich einer Drogentherapie unterzogen, befinde sich auf Bewährung auf freiem Fuß, arbeite in Vollzeit, lebe wieder bei seiner Familie und habe eine sehr gute Sozialprognose. Bei seinen Straftaten habe es sich um Beschaffungskriminalität gehandelt. Er sei nach Jugendstrafrecht verurteilt worden und zwischenzeitlich deutlich nachgereift. Ein Platz zur Nachsorgelangzeittherapie zwecks langfristiger Stabilisierung sei bereits genehmigt.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen [X.] und [X.] begegne ebenfalls ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Weder seine Stellung als faktischer Inländer noch das [X.] seien hinreichend berücksichtigt worden. Wiege das [X.] besonders schwer, so könne nach der Rechtsprechung des [X.] nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur bejaht werden, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen werde (2 BvR 1943/16). Die pauschale Verweisung auf die Jugendstrafe und die damit einhergehende Gefahr für höchste Rechtsgüter sei unverhältnismäßig.

b) Das Urteil weiche von der Entscheidung des [X.] in der Sache 2 BvR 1943/16 ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

c) Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags stelle einen Verfahrensfehler dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

11. Mit Beschluss vom 4. März 2019, dem [X.] am 5. März 2019 übermittelt, setzte das [X.] nach § 36 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung des [X.] zur Bewährung aus. Die Therapieeinrichtung habe die Behandlung regulär abgeschlossen, sodass eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne und der Vollzug des [X.] nicht mehr erforderlich erscheine.

12. Mit Beschluss vom 22. März 2019 lehnte der [X.] den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

a) Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber der vom Verwaltungsgericht zur Wiederholungsgefahr getroffenen Prognoseentscheidung griffen nicht durch, und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen sei weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sonstige erhebliche Interessen der [X.] [X.] gefährde.

Der Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer komme zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte seien bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr an diese aber nicht gebunden. Werde von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen, bedürfe dies jedoch einer substantiellen Begründung. Hier sei zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Haftentlassung und die Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgten. Bei der vorzeitigen Haftentlassung stünden Sicherheits- und Resozialisierungsinteressen im Vordergrund. Bei der Ausweisung gehe es hingegen darum, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der [X.] oder der [X.] getragen werden müsse. Bei der [X.] sei entsprechend ein längerer Zeithorizont als die Bewährungszeit in den Blick zu nehmen. Dabei komme dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies habe aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsweise oder zumindest regelmäßig entfalle. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Betroffene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen könne; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, sei nur ein solcher Faktor, genüge aber für sich genommen nicht.

Gemessen hieran spreche zwar zugunsten des Beschwerdeführers, neben der Teilnahme an einer sechsmonatigen stationären Drogenlangzeittherapie und der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit, dass die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. März 2019 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe, sowie, dass er zu seiner Familie habe zurückkehren können. Gleichwohl könne auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die von ihm ausgehende Gefahr soweit entfallen sei, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise sonstige erhebliche Interessen der [X.] nicht mehr gefährde. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose falle die Beurteilung, ob es ihm gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus. Er habe die Drogentherapie erst kürzlich beendet und stehe noch ganz am Anfang seiner Bewährungszeit. Sowohl das Therapiezentrum als auch die Strafvollstreckungskammer hielten in Anbetracht des [X.] eine ambulante Fortführung der Therapie für erforderlich. Der Entlassungsbericht aus Dezember 2018 rate zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs "dringend" zur ambulanten Nachsorge, Nikotin- und Alkoholkarenz und bitte darum, wegen der Gefahr der Suchtverlagerung die Indikation für die Verordnung von Schmerz-, Beruhigungs-, Schlaf- und anderen psychotropen Medikamenten "sehr streng zu stellen". Eine relevante Rückfallgefahr sei demnach keineswegs zu verneinen. Dies lasse sich auch den weiteren Weisungen im Beschluss vom 4. März 2019 (Pflicht zu regelmäßigen Drogenscreenings; Verbot des Rückgriffs auf illegale Drogen; Anweisung, bestimmte gefahrgeneigte Orte zu meiden) entnehmen. Auch der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt vom 18. Oktober 2018 betone die Bedeutung rückfallvermeidender Angebote. Hinzu komme die langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers, zum Teil von sogenannten harten Drogen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht wäre in seiner Prognose zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen, wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte, könne nicht gefolgt werden; das Gericht habe die entsprechende Prognose selbst treffen können.

Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägung zwischen [X.] und [X.] begegne keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Daran könne angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter und der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, zuletzt in offener Bewährung, weder der nunmehrige erfolgreiche Abschluss der stationären Drogentherapie noch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etwas ändern.

b) Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lägen nicht vor beziehungsweise seien nicht hinreichend dargelegt.

Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und am 10. April 2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

1. Die [X.] verletze sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG. Der [X.]hof sei von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen, obwohl er die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Konkrete gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährdung habe der [X.]hof nicht benannt. Er habe pauschal auf die langjährige Drogenabhängigkeit hingewiesen und allgemeine Erwägungen zur hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Betäubungsmittelabhängigen angestellt. Mit dem konkreten [X.] sowie der Stellung des Beschwerdeführers als faktischer Inländer habe er sich nicht auseinandergesetzt. Auch habe er die Entscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen, insbesondere kein Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Die [X.] verletze ihn auch in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 [X.]. Art. 8 [X.], der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schütze und bei der Auslegung und Anwendung der Grundrechte als Auslegungshilfe heranzuziehen sei, verpflichte die [X.] vor einer Aufenthaltsbeendigung zu einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten beziehungsweise familiären [X.] des Betroffenen. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien umso höher, je schwerwiegender der Eingriff sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme [X.], je länger sich der Betroffene im Aufenthaltsstaat aufgehalten habe und je besser er in die dortige [X.] integriert beziehungsweise "verwurzelt" sei. Mit Blick auf die Stellung des Beschwerdeführers als faktischer Inländer, die Ausgangslage, die er im [X.] hätte und die von ihm durchlebte völlige Persönlichkeitsveränderung stelle sich die gebilligte Versagung eines künftigen Aufenthaltstitels als unverhältnismäßig dar.

3. Schließlich verletzten die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihn auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassung der Berufung durch den [X.]hof trotz der neu vorgebrachten Tatsachen habe ihm eine Instanz genommen. Er habe sich hinsichtlich der neuen Umstände nicht äußern und keine Beweisanträge stellen können. Außerdem stelle der Nichtzulassungsbeschluss eine Überraschungsentscheidung dar. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der [X.]hof aufgrund der neuen [X.] die Berufung zulassen und hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ausführlich unter Berücksichtigung sämtlicher neuer Tatsachen verhandeln werde. Der [X.]hof habe sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]G nicht vorliegen. Zwar spricht vieles dafür, dass die Entscheidung des [X.] vom 22. März 2019 jedenfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt (a). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da der Beschwerdeführer weder den Rechtsweg erschöpft noch eine Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert dargelegt hat (b).

a) aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]E 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. [X.]E 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.]E 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. [X.]E 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. [X.]E 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). An die Darlegung eines Zulassungsgrundes dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. [X.]E 110, 77 <83>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17).

bb) Nach diesen Maßstäben hätten gewichtige Gründe für die Zulassung der Berufung gesprochen.

Ein Ausländer darf nach § 53 [X.] nur unter der Voraussetzung ausgewiesen werden, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der [X.] [X.] gefährdet. Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 13. November 2018 von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen Straftaten auf einer Suchterkrankung beruhten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen noch sich außerhalb des Strafvollzugs bewährt hatte.

Allerdings haben sich hinsichtlich der vorgenannten, für die Entscheidung des [X.] entscheidungserheblichen Umstände nach Erlass des Urteils vom 13. November 2018 und vor der Entscheidung des [X.]hofs Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2018 die stationäre Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und befindet sich seither auf freiem Fuß. Dies hat er in der Begründung des [X.] auch geltend gemacht. Außerdem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019 die Vollstreckung des [X.] gemäß § 36 Abs. 1 BtMG unter Verweis auf die günstige Zukunftsprognose zur Bewährung ausgesetzt, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls hingewiesen hat.

Der [X.]hof hat zwar entsprechend der Rechtsprechung des [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris, Rn. 22) die vorgenannten neuen Umstände in seine Prognose- und Abwägungsentscheidung einbezogen. Da die neuen Umstände geeignet waren, wesentliche Tatsachenfeststellungen des [X.] in Frage zu stellen, hätte er allerdings, anstatt die eigene, auf der Basis der neuen tatsächlichen Umstände zu treffende Prognose- und Abwägungsentscheidung in das Berufungszulassungsverfahren vorzuverlagern, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zulassen und eine breitere Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Ausweisung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 21 ff.) schaffen müssen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da der Beschwerdeführer weder den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 [X.]G) noch das im [X.] bestehende Erfordernis der Substantiierung seines Vortrags erfüllt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G).

aa) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er es versäumt hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim [X.]hof Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu erheben. Denn er hat die vom [X.]hof getroffene Nichtzulassungsentscheidung als gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung gerügt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der [X.]hof trotz der im Berufungszulassungsverfahren neu hinzugetretenen Umstände die Berufung nicht zulassen werde. Dieses Vorbringen im Wege der Anhörungsrüge zu verfolgen, war nicht von vorne herein aussichtslos. Dementsprechend hätte er diesen Rechtsbehelf ergreifen müssen (vgl. [X.]K 7, 115 <116>). Das Unterlassen der Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, da sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. September 2007 - 2 BvR 304/05 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10).

bb) Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die [X.] verletze sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Freizügigkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie "Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 [X.]", setzt sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei der letztinstanzlichen Entscheidung des [X.]hofs um eine Nichtzulassungsentscheidung handelt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu erörtern und deutlich zu machen, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des [X.]hofs diese überspannt habe. Vielmehr hat er sich auf eine Kritik an der Richtigkeit der Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der [X.] nach der Art einer Beschwerdebegründung beschränkt; dies wird den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G nicht gerecht.

Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Rüge, der [X.]hof habe ihm durch die Nichtzulassung der Berufung eine Instanz abgeschnitten, ist der Sache nach keine Gehörsrüge. Die Einstufung der angegriffenen Entscheidung des [X.]hofs als Überraschungsentscheidung stellt zwar eine Gehörsrüge dar; hier hätte der Beschwerdeführer zur Substantiierung der Grundrechtsverletzung jedoch darlegen müssen, was er vorgetragen hätte, wenn der [X.]hof ihm vor Ablehnung des [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hätte.

Auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und gegebenenfalls auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die hierzu entwickelten Maßstäbe ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingegangen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 657/19

08.05.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. März 2019, Az: 10 ZB 18.2598, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004, § 54 AufenthG 2004, § 55 AufenthG 2004, § 36 Abs 1 BtMG 1981, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.05.2019, Az. 2 BvR 657/19 (REWIS RS 2019, 7518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7518

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 ZB 19.659

10 ZB 19.460

1 ZB 18.555

10 ZB 20.138

10 ZB 19.459

1 ZB 18.2516

10 ZB 19.148

10 ZB 19.2452

1 ZB 19.1540

10 ZB 19.1614

1 ZB 19.189

10 ZB 19.1564

10 ZB 19.2195

10 ZB 19.1781

1 ZB 19.1449

10 ZB 19.1334

10 ZB 19.1207

10 ZB 19.990

10 ZB 19.723

10 ZB 19.863

10 ZB 19.1318

10 ZB 19.1208

1 ZB 18.147

1 ZB 18.148

1 ZB 18.149

1 ZB 18.335

10 ZB 20.1974

1 ZB 20.598

10 ZB 20.2129

1 ZB 20.597

10 ZB 19.613

1 ZB 18.538

10 ZB 20.2215

10 ZB 20.2257

1 ZB 18.1164

1 ZB 20.1282

1 ZB 18.1166

12 S 579/20

11 S 1835/19

11 S 990/19

1 ZB 20.408

10 ZB 21.84

1 ZB 20.1186

1 ZB 20.2258

19 ZB 20.696

19 ZB 19.950

19 ZB 20.2659

1 ZB 20.698

1 ZB 19.1446

1 ZB 19.61

1 ZB 19.1901

1 ZB 19.224

1 ZB 18.2654

10 ZB 21.664

10 ZB 21.697

10 ZB 21.761

10 ZB 21.998

19 ZB 20.65

19 ZB 20.209

10 ZB 21.731

1 ZB 18.2158

10 ZB 21.1242

10 ZB 21.679

1 ZB 19.2067

1 ZB 18.1747

1 ZB 21.1005

10 ZB 21.1758

1 ZB 21.735

19 ZB 21.1143

1 ZB 21.1507

1 ZB 20.1674

1 ZB 21.386

1 ZB 19.1905

1 ZB 20.16

19 ZB 20.323

1 ZB 20.2874

1 ZB 20.3135

10 ZB 21.2276

10 ZB 21.2084

10 ZB 21.2261

10 ZB 21.2653

1 ZB 21.2577

10 ZB 21.3030

10 ZB 21.779

10 ZB 21.1378

1 ZB 21.2964

1 ZB 22.74

1 ZB 21.2873

1 ZB 21.2440

1 ZB 22.89

19 ZB 22.129

1 ZB 21.3216

1 ZB 21.3218

1 ZB 21.3217

10 ZB 21.1479

10 ZB 22.827

1 ZB 20.596

10 ZB 22.1077

1 ZB 21.2603, 1 ZB 21.2605

1 ZB 22.370, 1 ZB 22.463

1 ZB 22.323

10 ZB 22.719

1 ZB 22.722

10 ZB 22.1505

10 ZB 22.781

10 ZB 22.1265

10 ZB 22.786

1 ZB 22.625

1 ZB 22.1296

1 ZB 21.2872

1 ZB 22.299, 1 ZB 22.300, 1 ZB 22.301

1 ZB 20.389

1 ZB 20.390

19 ZB 20.2139

19 ZB 22.1681

1 ZB 22.597

10 ZB 22.1875

10 ZB 22.2104

19 ZB 22.1538

1 ZB 22.1320

1 ZB 22.1764

10 ZB 22.1328

10 ZB 21.2425

1 ZB 22.1857

19 ZB 21.429

1 ZB 21.2570

10 ZB 23.19

10 ZB 23.18

23 ZB 22.1952

1 ZB 22.1858

10 ZB 22.2351

1 ZB 22.2558

1 ZB 21.3148

1 ZB 22.1789

1 ZB 22.2096

19 ZB 22.1890

10 ZB 22.2398

1 ZB 21.3082

1 ZB 21.684

10 ZB 22.2550

1 ZB 23.532 , 1 ZB 23.542

1 ZB 23.35

1 ZB 23.548

10 ZB 23.1136

1 ZB 23.140

1 ZB 22.550

1 ZB 22.1368

1 ZB 23.688 , 1 ZB 23.690

10 ZB 23.1492

1 ZB 23.549

10 ZB 23.866

1 ZB 23.775

1 ZB 23.912

10 ZB 23.1438, 10 ZB 23.1439

10 ZB 23.1049

10 ZB 22.2547

10 ZB 23.1200

1 ZB 23.1541

10 ZB 23.1550

1 ZB 20.2390

1 ZB 22.52

10 ZB 23.2207

1 ZB 22.1242

1 ZB 22.2090

10 ZB 23.1558

1 ZB 21.2897

10 ZB 23.2346

19 ZB 23.942

1 ZB 23.1548 , 1 ZB 23.1584

19 ZB 23.2287

19 ZB 22.2245

19 ZB 23.1979

10 ZB 22.1910

1 ZB 23.1617

10 ZB 23.2248

1 ZB 23.1762

19 ZB 24.396

1 ZB 22.1780

1 ZB 23.1806

1 ZB 22.1781

10 ZB 23.157

1 ZB 24.154

19 ZB 23.1975

19 ZB 24.880

19 ZB 24.882

2 ZB 22.1742

1 ZB 24.758

19 ZB 24.881

10 ZB 23.2205

10 ZB 24.551

10 ZB 23.171

1 ZB 23.1821, 1 ZB 23.1823

19 ZB 23.848

1 ZB 24.248

1 ZB 24.288

10 ZB 22.2522

10 ZB 24.1053

12 S 871/22

19 ZB 24.464

10 ZB 24.889

12 S 3623/21

12 S 1933/21

19 ZB 23.1101

10 ZB 24.734

1 ZB 23.838

10 ZB 24.1463

1 ZB 23.865

10 ZB 23.262

13a ZB 24.1052

1 ZB 23.1194

12 S 1681/22

12 S 2373/22

12 S 3676/21

12 S 1841/22

10 ZB 24.1682

10 ZB 23.527

19 ZB 24.737

19 ZB 23.248

10 ZB 24.706

1 ZB 22.1868

1 ZB 23.1328

19 ZB 23.1416

10 ZB 24.1606

1 ZB 23.13 , 1 ZB 23.15

10 S 195/22

Zitiert

2 BvR 1943/16

1 BvR 2011/10

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x

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