Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 1 StR 157/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2660

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 157/02vom25. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Juni2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2002 wird verworfen.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskassezur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Verßerungvon [X.] in vier Fllen, unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in zehn Fllen, davon in sechs Fllen in nicht geringer Menge,sowie wegen unerlaubten Besitzes von [X.] zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm [X.] vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis [X.] darf.Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,die von der [X.] ausgesprochene [X.]eiheitsstrafe sei "unverltnism-- 4 -ûig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 [X.] Nr. 1 BtMG erfaûten Fllen der unerlaubten Verûerung von [X.] und des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] strafer-schwerendes gewerbsmûiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom [X.] nicht vertretene -Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.[X.] Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch [X.].Die [X.] hat zwar einen un[X.]en Antrag auf [X.] angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu [X.] des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-schrift ergibt. Deren Auslegung lût einen auf den Rechtsfolgenausspruch be-zogenen Beschrkungswillen der [X.] erkennen (vgl. [X.] in solchen Fllen [X.]surteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;Kuckein in [X.]. § 344 [X.]. 5 m.w.Nachw.).Soweit die [X.] die Verneinung des Regelbeispiels des§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einenWertungsfehler geltend. Der [X.] kann deshalb [X.], [X.] auch [X.] berrt ist.I[X.] Das [X.] hat folgende Einzeltaten [X.]) Vier [X.] von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte [X.] von 100, 500 und1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,(2) sechs gewinnorientierte [X.] von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,- 5 -(3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Ange-klagten.[X.] die Taten der Fallgruppe 1 hat das [X.] unter Anwendungdes fr den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normal-strafrahmens jeweils [X.]eiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, [X.] der Fallgruppe 2, bei denen das [X.] jeweils eine nicht geringeMenge des Betsmittels angenommen hat, ausgehend von [X.] des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG [X.]eiheitsstrafen zwischen neun [X.] und zwei Jahren drei Monaten und fr die dem Tatbestand des § 29 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine [X.]eiheitsstrafe vonzwei Monaten festgesetzt.II[X.] [X.] deckt keinen Rechts-fehler zu Gunsten - oder, was [X.] § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,zum Nachteil - des Angeklagten auf.1. Die Nichtannahme des [X.] Han-delns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) fr die unter dem Tatbestand des § 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden [X.] der rechtlichen Nachprfungstand. Die [X.] hat nicht die Überzeugung gewinnen können, [X.] [X.] vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgescftedie Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einigerDauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststel-lung gesttzt, der Angeklagte sei "von [X.] zu [X.] vom [X.]immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaût worden". Aufgrund der [X.] neuen Anfragen des [X.] habe der Angeklagte stets ei-nen neuen [X.]. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen brauchtdie - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte [X.] 6 -winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen fr einen Willen des [X.] sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequellezu verschaffen. Hiervon ist das [X.] - wie sich aus dem [X.] Urteilsgrrgibt - zutreffend ausgegangen.2. Auch im rigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestim-mung, gerechter Schuldausgleich zu sein, [X.] ein grobes Miûverltnis [X.] und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; [X.], Praxis derStrafzumessung 3. Aufl. [X.]. 464 m.w.Nachw.).[X.] Wahl Boetticher [X.] Kolz

Meta

1 StR 157/02

25.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 1 StR 157/02 (REWIS RS 2002, 2660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2660

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