Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 246/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7423

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR246.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 246/15
vom

28. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 6. Juli 2015 -
1 [X.] -
wird [X.], weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Der Güteantrag der Kläger vom 22. [X.] 2011 (Anlage K 10)
entspricht ebenso wenig den [X.] an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs wie die ebenfalls an Rechtsanwalt
D.

in L.

gerichteten [X.] vom 29. Dezember 2011, über die der Senat bereits mehrfach entschieden hat; der vorlie-gende Güteantrag weist identische inhaltliche Defizite auf und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (vgl. zu den [X.]n vom 29. Dezember 2011: Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III
ZB 88/15, [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016,
03831 Rn. 3f). An dieser Beurteilung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab-gesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des
Streithelfers
der Beklagten haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2014 -
1 O 2000/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2015 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 246/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 246/15 (REWIS RS 2016, 7423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7423

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