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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR282.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 282/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr. Remmert
und
Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2015 -
19 [X.] -
wird [X.], weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den [X.] an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4.
Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3
f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2014 -
2-8 O 169/13 -
O[X.], Entscheidung vom 31.07.2015 -
19 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 282/15 (REWIS RS 2016, 7374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7374
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