Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZB 41/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4132

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[X.] [X.] vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 25. April 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. [X.]: 13.618,60 •

Gründe: [X.] Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Deckungs-schutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobene Klage gegen eine Bank. Der Ehemann der Antragstellerin hatte mit der Bank im [X.] 1998 einen Geschäfts-besorgungsvertrag über Zinsdifferenzgeschäfte im Gesamtvolumen von etwa 2,8 Mio. DM abgeschlossen. Mit niedrig verzinslichen Währungs-krediten wurden höher verzinsliche Wertpapiere angeschafft. Im April 2001 kündigte die Bank die Geschäftsverbindung, zahlte in der Folgezeit 1 - 3 -

den von ihr verbürgten [X.] an eine [X.] und verwertete die ihr als Sicherheit gegebenen Wertpapiere mit Verlust. Die Antragstellerin wirft der Bank unter anderem vor, sie habe die Wertpapiere zu spät veräußert, und nimmt sie auf Schadensersatz in Höhe von 328.004,03 • in Anspruch.
Die Antragsgegnerin hat den Deckungsschutz aus mehreren Grün-den abgelehnt. Nach § 3 Abs. 2 e ihrer Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen ([X.]) bestehe kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Speku-lationsgeschäften. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es sich um ein Spekulationsgeschäft im Sinne dieser Klausel. Außerdem liege eine nicht versicherte [X.] vor. Als lediglich [X.] sei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch sei auch verjährt. 2 Das [X.] hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-der Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es sich um ein Spekulationsgeschäft, das einem Termingeschäft vergleich-bar und damit nach § 3 Abs. 2 e [X.] vom Versicherungsschutz ausge-schlossen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Es ist der Ansicht des [X.]s beigetreten und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbil-dung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erfordere. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitproblematik sei noch nicht vorhanden. 3 - 4 -

4 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Das [X.] hätte die Rechtsbe-schwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der [X.] kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-sichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Fortbildung des Rechts nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-rens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-rer Bewilligung geht ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - [X.]/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1 m.w.[X.]; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 127 [X.]. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.] hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der [X.] auf [X.] nach Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des [X.] hat die [X.] Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt ([X.] NJW 2004, 1789 m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.[X.]; [X.] aaO § 114 [X.]. 21; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 114 [X.]. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache - wie hier - wegen [X.] Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zu-kommt oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 2022 unter [X.]). 5 - 5 -

6 3. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen.
Terno

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 O 9088/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IV ZB 41/06

25.04.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZB 41/06 (REWIS RS 2007, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4132

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