Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. IV ZR 143/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 716

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[X.] [X.] 143/05 vom 21. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 21. November 2006 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem [X.] vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe: Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den [X.] ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2006 - [X.]/05 - juris; [X.] NJW 2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg. 1 Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter [X.] der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, [X.] einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung des Erbanteils des [X.] von 7/40 auf "bis zu 2 - 3 -

300.000 •" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.
In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist für [X.] der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzuset-zen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des [X.] aus-machende Erbteil von 7/40. 3 Diese negative Feststellung schließt im [X.] jegliche erb-rechtlichen Ansprüche aus. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten ([X.], Beschluss vom 16. Juni 1987 - [X.] - KostRspr § 3 ZPO Nr. 873 [[X.]]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 3201 f.). 4 - 4 -

In tatsächlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nach-lasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM + 550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 • keine durch-greifenden Bedenken ([X.] 621 f.). Die Einwände der Beklagten gegen die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM hält der [X.] mit dem Berufungsgericht mangels Substantiierung für unbeachtlich. 5 Terno

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -

Meta

IV ZR 143/05

21.11.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. IV ZR 143/05 (REWIS RS 2006, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 716

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