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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/08 vom 4. August 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 4. August 2008 durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zi-vilsenats des [X.] vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den [X.] nicht statthaft ist ([X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 158 [X.]). Streitwert: 3.000 • Terno [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.]
Meta
04.08.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2008, Az. IV ZB 23/08 (REWIS RS 2008, 2533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2533
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