Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 118/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3701

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:30. Januar 2001HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 1191; [X.] § 3a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgendeformularmäßige [X.]erklärungen abgegeben worden, istbei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 [X.] auf diejüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährungund den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigenZweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der [X.] auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens ge-richtete [X.] durch einen anderen ersetzt oder erweitertworden ist.[X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden RichterNo[X.]e und [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.]cht erkannt:Auf die [X.]vision der Klägerin wird das Urteil des24. Zivilsenats des [X.], Zi-vilsenate in [X.], vom 24. Februar 2000 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder Klägerin entschieden worden ist.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 1998 wird in vollem Umfangzurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten der [X.] tragen.Von [X.]chts [X.]:Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einesDarlehens und auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grund-- 4 -schuld über 400.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerkla-gend Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.Die Klägerin gewährte der [X.] am 3. Februar 1988 für [X.] eines Hausgrundstücks ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM,das mit Hilfe einer Kapitallebensversicherung getilgt werden sollte. [X.] diente der Klägerin außer der Abtretung der Lebensversiche-rung eine Bürgschaft des Ehemannes der [X.] über 400.000 DM.Im März 1988 bestellte die Beklagte für die Klägerin eine voll-streckbare Grundschuld in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 15% Zinsenund trat ihr eine weitere Grundschuld über 400.000 DM ebenfalls zu-züglich 15% Zinsen ab. Die Beklagte unterschrieb am 3. Februar 1988,12. Oktober 1989, 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 vorformulierte Siche-rungszweckerklärungen. Die erste Zweckerklärung bestimmte, daß [X.] zur Sicherung aller bestehenden und künftigen [X.] der Klägerin gegen die [X.], deren Geschäftsführer der [X.] der [X.] war, dienen sollten. Die zweite Zweckerklärungvom 12. Oktober 1989 legte fest, daß die Grundschulden alle beste-henden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte undgegen die [X.] sichern sollten. Die beiden weiteren Zweckerklä-rungen vom 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 nannten als Schuldner derdurch die Grundschulden gesicherten Ansprüche die Beklagte, ihreTochter und die [X.] GmbH, die das Unternehmen und die Verbindlich-keiten der [X.] übernommen hatte und deren Geschäftsführerindie Tochter der [X.] war.Im September 1997 kündigte die Klägerin die der [X.] GmbH ge-währten Kredite in Höhe von ca. 12 Millionen DM, nachdem die Eröff-nung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser [X.] 5 -beantragt worden war. Da die Beklagte seit September 1997 die fälli-gen Beiträge auf den Lebensversicherungsvertrag nicht mehr zahlte,kündigte die Klägerin im November 1997 auch das der [X.] ge-währte Darlehen und verlangte nach Verrechnung des [X.] Lebensversicherung Zahlung von 332.846,58 [X.] Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei vor [X.] einzelnen Zweckerklärungen über die Haftung der [X.] Dritter aufgeklärt worden. Die Beklagte hat diesbestritten und vorgetragen, sie habe zwar von den Verbindlichkeitender [X.] GmbH und der [X.] gegenüber der Klägerin gewußt, aberangenommen, daß die Grundschulden nur ihre eigene [X.] sollten. Ihr [X.] habe auf die Grundschuld in Höhe [X.] DM zuzüglich Zinsen 247.500 DM gezahlt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von332.846,58 DM und zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus [X.] über 400.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt. [X.] auf Bewilligung der Löschung dieser Grundschuld Zug umZug gegen Zahlung von 85.346,58 DM hat es abgewiesen. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht diese zur Zahlung von85.346,58 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zustimmung zur Lö-schung der Grundschuld in Höhe von 400.000 DM sowie zur Duldungder Zwangsvollstreckung aus dieser Grundschuld bis zu einem Betragvon 85.346,58 DM Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld imübrigen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf [X.] hat es die Klägerin zur Bewilligung der Löschung [X.] über 400.000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von85.346,58 DM verurteilt. Mit der [X.]vision verfolgt die Klägerin ihrenAntrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung [X.] 6 -- 7 -Entscheidungsgründe:Die [X.]vision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung [X.] des [X.]s.[X.] hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin könne von der [X.] gemäß § 607 Abs. 1 BGBlediglich Rückzahlung von 85.346,58 DM verlangen. Die [X.] in Höhe von 332.846,58 DM sei durch die Zahlung des [X.]esder [X.] um 247.500 DM gemindert worden. Die Zahlung sei [X.] Klausel der formularmäßigen Zweckerklärung vom 23. Mai 1996nicht auf die Grundschuld in Höhe von 100.000 DM, sondern auf [X.] der [X.] anzurechnen. Dem teilweisebegründeten Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte ein Zurückbe-haltungsrecht entgegenhalten, weil sie gegen die Klägerin einen [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf teilweise Freigabe [X.] in Höhe von 400.000 DM habe. Die Zweckerklärung vom23. Mai 1996, wonach die Grundschuld Ansprüche gegen die [X.] [X.], sei gemäß § 3 [X.] nicht Vertragsbestandteil geworden. [X.] habe als [X.] nicht damit rechnen müssen, daßdie Grundschuld nicht nur ihre eigene Verbindlichkeit, sondern auchalle Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] GmbH sichern solle. [X.] in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme habe die [X.] bewiesen, daß sie die Beklagte individuell auf die Haftung [X.] für Ansprüche gegen die [X.] GmbH hingewiesen [X.] gegen die Beklagte auf Duldung [X.] aus der Grundschuld in Höhe von 400.000 [X.] daher nur noch in Höhe der restlichen Kreditschuld der [X.] von 85.346,58 DM. Aus denselben Gründen sei die Widerklagebegründet.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 [X.] Anspruch in Höhe von 332.846,58 DM zuzüglich [X.]) Die Forderung ist nicht in Höhe von 247.500 DM erloschen,weil die Zahlung dieses Betrages nach dem Vortrag beider Parteiennicht auf die Darlehensschuld der [X.] zu verrechnen ist. Nachdem Vorbringen der Klägerin wurde die Zahlung von der Tochter der[X.] geleistet und auf Verbindlichkeiten der [X.] GmbH verrech-net. Die Beklagte hat behauptet, ihr [X.] habe 247.500 DM auf [X.] Grundschuld über 100.000 DM gezahlt. Diese [X.], anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht auf die [X.] der [X.] zu verrechnen. Die Zweckerklärung vom23. Mai 1996, daß Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern [X.] persönliche Schuld anzurechnen sind, ist insoweit schon deshalbohne Belang, weil der [X.] der [X.] nach ihrem Vortrag gemäߧ 268 BGB zur Abwendung der Zwangsversteigerung des [X.] gezahlt hat. In einem solchen Falle ist nicht einmal der Si-cherungsgeber durch die genannte Anrechnungsabrede gehindert, [X.] Grundschuld zu zahlen. Erst recht gilt dies für den an der [X.] 9 -rungsabrede nicht beteiligten [X.] der [X.] (vgl. [X.], [X.] 12. November 1986 - [X.], [X.], 202, 203 und vom2. Oktober 1990 - [X.], [X.], 1927, 1929).Die sich anschließende Frage, ob die Zahlung eines ablösungs-berechtigten [X.] auf die Grundschuld zum Erlöschen der gesicher-ten Forderung führt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet(zum [X.]: [X.], [X.]. § 1191Rdn. 86; Soergel/Konzen, [X.]. § 1191 Rdn. 41; Pa-landt/Bassenge, [X.]. § 1191 Rdn. 46). Der [X.] die Frage noch nicht entschieden. Sie kann auch hier offenbleiben,da nicht ersichtlich ist, daß gerade die Darlehensschuld der [X.]in Höhe von 247.500 DM erloschen wäre.Die Grundschuld über 100.000 DM sichert, wie unter [X.]) [X.])näher dargelegt wird, nach der wirksamen [X.]erklärungvom 23. Mai 1996 ebenso wie die über 400.000 DM nicht nur die [X.] der Klägerin gegen die Beklagte, sondern auch die [X.] der Klägerin gegen die [X.] GmbH über ca. 12 Millionen DM.Dem Vorbringen der [X.] ist nicht zu entnehmen, daß die Zahlungdes [X.]es der [X.] auf die Grundschuld von 100.000 DM geradeauf die Darlehensschuld der [X.] anzurechnen ist. Für eine ent-sprechende Tilgungsbestimmung ihres [X.]es bei der Zahlung hat [X.] nichts vorgetragen. Die von der [X.] vorgenommeneVerrechnung ist unbeachtlich, da ihr ein Tilgungsbestimmungsrechtnicht zustand; sie hat nicht geleistet. Die in der [X.] enthaltene Klausel, daß die [X.] kann, auf welche von mehreren gesicherten Forderungen [X.] verrechnet werden, verstößt gegen § 9 Abs. 1 [X.], dasie die ohnehin schon sehr gläubigerfreundliche Vorschrift des § 366- 10 -Abs. 2 BGB zugunsten des Sicherungsnehmers modifiziert ([X.] 9. März 1999 - [X.], [X.], 948, 949). Eine etwaigeAnrechnung der auf die Grundschuld erfolgten Zahlung ihres [X.]esvon 247.500 DM auf die gesicherten Forderungen hätte daher in ent-sprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Senatsur-teile vom 29. April 1997 - [X.], [X.], 1247, 1249 und vom9. März 1999 - [X.], aaO). Danach kommt eine [X.] die Klageforderung jedoch nicht in Betracht, da von der [X.]nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, daß die fällige Darlehens-schuld der [X.] über noch 332.846,58 DM der Klägerin [X.] bot als die gleichfalls fälligen Verbindlichkeiten der[X.] GmbH über ca. 12 Millionen [X.]) Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin ge-mäß § 607 Abs. 1 BGB kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273Abs. 1 BGB geltend machen.aa) Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 894BGB auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Die Grundschuldist wirksam bestellt worden. § 138 Abs. 1 BGB greift zugunsten der [X.] nicht ein.(1) Eine sittenwidrige, ursprüngliche Übersicherung liegt nichtvor. Sie setzt voraus, daß bereits bei Bestellung bzw. Abtretung [X.] feststeht, daß im Verwertungsfall ein auffälliges Mißver-hältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der ge-sicherten Forderung besteht ([X.], Urteil vom 12. März 1998 - [X.], [X.], 856, 857). Davon kann hier keine [X.]de [X.] 11 -Nach der [X.]erklärung vom 3. Februar 1988 si-cherten die Grundschulden über 400.000 DM und 100.000 DM nur [X.] der Klägerin gegen die [X.]. Wie hoch deren Verbind-lichkeiten waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Abgesehen davonüberstiegen die beiden Grundschulden die Darlehensforderung gegendie Beklagte nur um 25%. Zur Werthaltigkeit der weiteren Sicherheiten,nämlich der Lebensversicherung und der Bürgschaft ihres Ehemannes,im [X.]punkt der [X.] bzw. -abtretung hat die [X.] nichts [X.]) Die [X.] und -abtretung ist auch nicht we-gen finanzieller Überforderung der [X.] sittenwidrig, weil derendingliche Haftung auf das belastete Grundstück beschränkt ist.[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der [X.] nach Tilgung ihrer Darlehensschuld (vgl. zu einem Zurückbe-haltungsrecht in derartigen Fällen: [X.]Z 73, 317, 319) aufgrund [X.] auch kein Anspruch auf Rückgewähr der [X.] wegen Wegfalls des [X.]s zu. Die Grundschuld si-chert nämlich nicht nur die Darlehensschuld der [X.], sondernauch die Verbindlichkeiten der [X.] GmbH in Höhe von ca.12 Millionen DM.(1) Auszugehen ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat,von der [X.]erklärung vom 23. Mai 1996. Sind für [X.] - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zwek-kerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Ge-sichtspunkt des § 3 [X.] auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabeabzustellen (Senatsurteile vom 28. März 1995 - [X.]/[X.], 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - [X.], [X.]) Nach § 3 [X.] wird eine Bestimmung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den [X.] Umständen so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihrnicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die [X.]gelung von denberechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht.Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung derdinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden undkünftigen Verbindlichkeiten eines [X.] bei der Abtretung oder Be-stellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnah-me in aller [X.]gel überraschend im Sinne des § 3 [X.] (st.Rspr., siehez.B. [X.]Z 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - [X.], [X.], 1328 und vom 16. Januar 2001 - [X.], [X.] 7).Zu den für die berechtigten Erwartungen des [X.] und Verhältnissen kann durchaus auch einefrühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der miteiner [X.] oder Œabtretung in Zusammenhang ste-henden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zu-sammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - [X.]/94,[X.], 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - [X.], [X.], jeweils m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwi-schen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgege-benen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahr-scheinlicher ist es aber, daß der ursprüngliche auf die Absicherung ei-nes bestimmten Darlehens gerichtete [X.] durch einenanderen ersetzt oder erweitert worden [X.] -Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Kreditaufnahme der [X.] und der Abtretung der Grundschuld über 400.000 DM im [X.] und März 1988 einerseits sowie der neuen formularmäßigen [X.] vom 23. Mai 1996 andererseits mehr als achtJahre. In dieser [X.] hatte die Beklagte bereits drei andere Zweckerklä-rungen abgegeben, die sämtlich zumindest auch eine Haftung [X.] für Verbindlichkeiten der [X.] oder der [X.] [X.]. Angesichts dessen, insbesondere des langen [X.]raums zwi-schen der Darlehensaufnahme und der neuen Zweckerklärung, hattedie Beklagte vernünftigerweise keinen Anlaß zu der Annahme, dieseZweckerklärung hänge immer noch und ausschließlich mit dem von [X.] 3. Februar 1988 aufgenommenen Darlehen zusammen.Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohlrechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraus-setzungen des § 3 [X.] darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Se-natsurteile vom 28. März 1995 - [X.]/94, [X.], 790, 791 undvom 16. Januar 2001 - [X.], [X.] S. 9), nicht vorge-tragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie habe zwar von den [X.]n der Klägerin gegen die [X.] GmbH gewußt, aber gleichwohlangenommen, die Zweckerklärung vom 23. Mai 1996 beziehe sich [X.] auf ihre eigene Darlehensverbindlichkeit. Dies ist umso [X.] verständlich, als die Beklagte selbst erklärt hat, wegen der ihrbekannten Verbindlichkeiten der von ihrer Tochter geführten [X.] [X.] in der Familie "jeden Tag ... Druck" vorhanden gewesen. Die [X.] hatte deshalb allen Anlaß zu der Annahme, die neue Siche-rungszweckerklärung hänge mit den Verbindlichkeiten der [X.] [X.]. Von einem Verstoß der Zweckerklärung vom 23. Mai 1996gegen § 3 [X.] kann danach keine [X.]de sein, ohne daß es auf die in- 14 -den Vorinstanzen breit erörterte Frage ankommt, ob die Beklagte aufeine Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten der [X.] GmbH aus-drücklich hingewiesen worden [X.]) Die Zweckerklärung ist auch nicht gemäß § 9 [X.] unwirk-sam. Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung [X.] anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht gere-gelt sind, sondern - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - freier Ver-einbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstrek-kung des [X.]s einer Grundschuld auf alle [X.] Gläubigers gegen einen [X.] nicht vom dispositiven Gesetzes-recht ab ([X.]Z 131, 55, 58; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - [X.], [X.], 1615, 1616).2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruchgemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB auf Duldung der Zwangsvollstrek-kung aus der Grundschuld in voller Höhe von 400.000 DM. Die [X.] ist, wie dargelegt, wirksam bestellt worden und sichert nebender Darlehensforderung der Klägerin gegen die Beklagte auch die [X.] der Klägerin gegen die [X.] GmbH in Höhe von ca.12 Millionen DM.3. Die Widerklage ist unbegründet. Der [X.] steht gegendie Klägerin, wie dargelegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt [X.] auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu.- 15 -III.Das angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit zum Nachteilder Klägerin entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitereFeststellungen nicht erforderlich sind, war in der Sache selbst zu [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil [X.] herzustellen.No[X.]e Siol Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 118/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 118/00 (REWIS RS 2001, 3701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.