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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:070316BVZR142.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 142/14
vom
7. März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
beschlossen:
Das Urteil vom 4.
Dezember
2015 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319
Abs.
1
ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn.
28 Zeile
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
1 O 1429/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
9 [X.] -
Meta
07.03.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2016, Az. V ZR 142/14 (REWIS RS 2016, 15007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15007
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