Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZR 139/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14345

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:170316BVZR139.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 139/15
vom

17. März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, den
Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]
Dresden vom 9.
Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Das Urteil des [X.] ist auf
der Grundlage der Feststellung, dass ein Befahren des Weges seit 1966 ausgeschlossen ist, [X.] im Ergebnis richtig (vgl. § 1028 BGB; vgl. auch Senat, Ur-teil vom 18.
Juli
2014 -
V [X.], NJW 2014, 3780).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1
ZPO).
-
3
-

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 O 687/13 -

O[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
9 U 1795/14 -

Meta

V ZR 139/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZR 139/15 (REWIS RS 2016, 14345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14345

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 151/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.