Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 258/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3443

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[X.]BESCHLUSS V ZR 258/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, [X.]. v. 27. Juni 2002, [X.], [X.], 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten, der auf Grund einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen und die Versi-cherung nicht abgeben zu müssen, das nach dem dafür erforderli-chen Aufwand an [X.] zu bestimmen ist (vgl. [X.], 85, 87). Der Aufwand, der für die Mitteilungen über die Verträge, die Auskünfte über die vereinnahmten Mieten und Pach-ten und für die Abgabe der Versicherung anfällt, ist mit nicht mehr als 5.000 • zu bemessen. Die Beschwer des Beklagten wird auch nicht dadurch höher, dass das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Auskunft und zur [X.] an Eides statt verurteilt und im Übrigen die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an das [X.] zurückverwiesen hat ([X.], [X.]. v. 23. März 1970, [X.], NJW 1970, 1083; [X.]. v. 3. Juli 2002, [X.], [X.], 3477, 3478), - 3 - weil damit keine rechtskräftige Feststellung zum Grund des auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs verbunden ist (Senat, Urt. v. 27. November 1998, [X.], [X.], 746, 747). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 •. [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 2 O 5044/04 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 2279/05 -

Meta

V ZR 258/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 258/06 (REWIS RS 2007, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3443

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