Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 199/18

9. Senat | REWIS RS 2018, 3704

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Gegenstand

Höhergruppierung - Freistellungsphase - Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Auslegung der Tarifwerke der Deutschen Rentenversicherung - Eingruppierungsfeststellungsklage


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2018 - 2 [X.]/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2017 - 13 Ca 4330/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2000 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 8. April 2002 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) für Angestellte vom 10. Mai 1991 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den den [X.] ersetzenden Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der [X.] vom 23. August 2006 ([X.]) übergeleitet. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin in die [X.] 6 Stufe 6+ (individuelle Endstufe) des [X.] eingruppiert.

3

Mit Änderungsvertrag vom 24./25. November 2006 ([X.]) vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2018. Im Änderungsvertrag heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den jeweils geltenden tariflichen Regelungen der [X.]. Dies bedeutet, dass nach der Vereinbarung mit den Gewerkschaften [X.] und [X.] vom 15. November 2005 die Regelungen des TVöD/TVÜ-Bund unter Vorbehalt des Abschlusses entsprechender [X.]-Tarifverträge ab 01.01.06 Anwendung finden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das [X.].

        

…       

        

§ 3     

        

Die Arbeitnehmerin ist in die [X.] 6 [X.] übergeleitet.

        

§ 4     

        

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ-TgRV in seiner jeweils geltenden Fassung.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 20. Mai 1998 idF vom 12. März 2003 ([X.]) regelt auszugsweise:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 [X.]/[X.]) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…“    

        

5

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 23. August 2006 idF vom 6. Juni 2016 (TVÜ-[X.]) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 6   

        

[X.] der Angestellten

        

…       

        
        

(4)     

1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten [X.], werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 [X.]. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 [X.] der Endstufe der höheren [X.] zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich zwei vom Hundert der Endstufe der höheren [X.], wird die/der Beschäftigte in der höheren [X.] erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich zwei vom Hundert des [X.] der Endstufe der höheren [X.]. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen [X.].

        

…       

        
        

§ 26   

        

Höhergruppierungen

        

(1)     

1Ergibt sich nach dem TV EntgO-DRV eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten des TV EntgO-DRV eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2015 zurück.

        

(2)     

1Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). 2War die/der Beschäftigte in der bisherigen [X.] der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren [X.] zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte [X.] wird angerechnet.

        

…“    

        

6

§ 17 Abs. 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

        

„(4)   

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

                 

-       

in den [X.]n 1 bis 8

                 

-       

vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 weniger als 54,96 Euro,

                 

-       

ab 1. März 2015 weniger als 56,28 Euro,

                 

-       

in den [X.]n 9 bis 15

                 

-       

vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 weniger als 87,95 Euro,

                 

-       

ab 1. März 2015 weniger als 90,06 Euro,

                 

so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. …“

7

Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die Klägerin bei der [X.] erfolglos ihre Höhergruppierung in die [X.] 7 des [X.].

8

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe gemäß § 26 TVÜ-[X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 7. Der zeitversetzt in der Freistellungsphase zu erfüllende Vergütungsanspruch sei nicht auf die Vergütungshöhe während der Arbeitsphase begrenzt. Nach § 4 [X.] [X.]. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-[X.] sei eine Höhergruppierung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorzunehmen. Innerhalb der [X.] 7 bemesse sich ihre tarifliche Vergütung nach der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 nach der [X.] 7 des [X.] [X.]. dem TVÜ-[X.] und [X.]. dem TV EntgO-DRV zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Rechtsstandpunkt vertreten, dass nach den tariflichen Bestimmungen eine Höhergruppierung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht vorzunehmen sei. Die Höhergruppierung nach § 26 TVÜ-[X.] setze gemäß § 12 Abs. 2 [X.] voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich eine Tätigkeit ausübe. Dies treffe auf die Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer durch das [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin bestätigt, sie begehre mit ihrem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 Vergütung nach der [X.] 7 Stufe 6 [X.] zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung an sie zu zahlen habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist bei der gebotenen Auslegung als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

a) Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die rechtskräftige Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den [X.]en strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form nur dann der Fall, wenn zB über weitere Faktoren, die die Vergütung[X.]öhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von [X.] - streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den [X.]en nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann (st. Rspr., vgl. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240).

b) Der Feststellungsantrag bezieht sich seinem Wortlaut nach lediglich auf eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung nach der [X.] 7 des [X.]. dem [X.] und dem [X.], obwohl die zwischen den [X.]en streitige Berechnung der [X.] der Klägerin von zwei Faktoren - [X.] und -stufe - abhängt. Er ist jedoch im Wege der Auslegung dahin zu interpretieren, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2018 Vergütung nach der [X.] 7 Stufe 6 [X.], [X.] und [X.] zuzüglich des hälftigen [X.] iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung an sie zu zahlen. Dies hat die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Dies entspricht auch ihren erstinstanzlichen Ausführungen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2017 darauf hingewiesen, sie erhalte bei einer Vergütung nach der [X.] 7 zwar ein geringeres Entgelt als unter Berücksichtigung der bi[X.]erigen Eingruppierung in der [X.] 6 Stufe 6+ (individuelle Endstufe), ihr stünden jedoch ab dem 1. Januar 2015 monatlich die Hälfte des [X.] von 54,96 Euro und ab dem 1. März 2015 die Hälfte des [X.] von 56,28 Euro zu.

2. Bei dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Entscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entscheidet. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] 520/15 - Rn. 18 mwN).

b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag. Er benennt die Eingruppierungsordnung, anhand deren der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, sowie die [X.] und die im Wege der Auslegung zu ermittelnde Entgeltstufe. Anhand dieser Angaben kann die Beklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser zustehende Entgelt ohne Weiteres berechnen.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 nach der [X.] 7 Stufe 6 [X.] zuzüglich des hälftigen [X.] iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vergütet. [X.] nach § 26 Abs. 1 [X.] sind zwar auch in der Freistellungsphase eines [X.] vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 4 Abs. 1 [X.]. Im Falle einer Eingruppierung in die [X.] 7 könnte die Klägerin jedoch nicht eine Zuordnung in die Stufe 6 zuzüglich des anteiligen [X.] beanspruchen. Dies führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der [X.]en ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 4 des [X.] der [X.] anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge.

2. Nach § 4 Abs. 1 [X.] iVm. § 26 Abs. 1 [X.] und § 12 [X.] ist ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht von einer Höhergruppierung ausgeschlossen, weil er aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 564/17 - Rn. 17).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen [X.]. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein [X.]guthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen. Die Teilzeitvergütung ist während des [X.]raums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem [X.]raum der Arbeitsphase entspricht. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von [X.], ist (mindestens) das auszuzahlen, was der [X.] erarbeitet hat (st. Rspr., zB [X.] 17. November 2015 - 9 [X.] 509/14 - Rn. 30 mwN; 22. Mai 2012 - 9 [X.] 423/10 - Rn. 26 mwN).

b) Diese Rechtsprechung bietet keine eigenständige, unabhängig von tariflichen Regelungen geltende Grundlage für die Berechnung von Ansprüchen in der Altersteilzeit. Maßgeblich bleibt die konkrete tarifliche Ausgestaltung der jeweiligen Ansprüche ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] 379/10 - Rn. 23).

c) § 4 Abs. 1 [X.] regelt die Bemessung der [X.]. Danach erhält der [X.] während der gesamten [X.] des [X.] die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 [X.] enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Tarifnorm verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“. Daraus folgt, dass auch ein [X.] im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte (vgl. zum gleichlautenden § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 [TV [X.]] [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] 423/10 - Rn. 27 mwN). Hieraus hat der Senat abgeleitet, dass das Merkmal „entsprechende Teilzeitkräfte“ die Arbeitsleistung in Teilzeit fingiert (vgl. [X.] 17. November 2015 - 9 [X.] 509/14 - Rn. 31).

d) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Beschäftigten - sofern sich nach dem [X.] eine höhere [X.] ergibt - auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] ergibt. § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem [X.] richtet, wobei der Beschäftigte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der [X.] eingruppiert ist, deren [X.] die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dass die Klägerin die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit tatsächlich nicht erbringt, steht der von ihr begehrten Höhergruppierung nicht entgegen, weil nach § 4 Abs. 1 [X.] die fingierte Arbeitsleistung „entsprechender Teilzeitkräfte“ maßgeblich ist.

e) Diesem Befund steht auch nicht die durch die Beklagte in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2010 (- 9 [X.] 184/09 -) entgegen. Dort hat der Senat für eine mit § 4 Abs. 1 [X.] gleichlautende tarifvertragliche Vorschrift zur Altersteilzeit entschieden, dass eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg durch die Tarifnorm nicht geregelt werde (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 30, [X.]E 134, 202). Vorliegend steht jedoch nicht die Bewertung einer (fiktiven) Arbeitsleistung in Rede, sondern eine durch § 4 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf die Bezüge geregelte Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit als solche.

f) Es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase von der Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 [X.] auszunehmen. Für den Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich eine eigenständige Regelung getroffen, der zufolge die Jahresfrist zur Geltendmachung der Höhergruppierung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit verknüpft wird. Eine entsprechende Sondervorschrift für [X.] im Blockmodell existiert nicht. Aus § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] lässt sich auch nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ableiten, dass für eine Höhergruppierung generell eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Die Tarifnorm ist spezifisch auf den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten, bei dem die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien, dh. auch die Pflicht zur Entgeltzahlung, suspendiert sind. Dies trifft auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell während der Freistellungsphase, in der weiterhin die [X.] zu leisten ist, nicht zu.

3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Voraussetzungen des [X.] für eine Eingruppierung in die [X.] 7 erfüllt, weil ihre (fingierte) Tätigkeit als Beschäftigte der [X.] 6 mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistung erfordert. Selbst wenn die Klägerin höherzugruppieren wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 7 Stufe 6 zuzüglich des hälftigen [X.] iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

a) In den Fällen der Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 [X.] richtet sich nach Abs. 2 der Tarifnorm die [X.] in der höheren [X.] nach den Regelungen für [X.]. Hierzu verweist die Vorschrift auf § 17 Abs. 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Danach wiederum werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bi[X.]eriges Tabellenentgelt erhalten. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Tabellenentgelt in der [X.] 7 weniger als 54,96 Euro (in der [X.] vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015), so erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des [X.] einen Garantiebetrag von 54,96 Euro. Bei [X.] iSd. § 26 Abs. 1 [X.] erfolgt die [X.] somit nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bi[X.]erigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] idF bis zum 31. Dezember 2014 (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 15, [X.]E 148, 312). Die Tarifnorm des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung findet jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung auf Sachverhalte, in denen der Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wird. Diese Fallgruppe regelt die speziellere Tarifnorm des § 6 Abs. 4 [X.]. Danach werden die Beschäftigten bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe zwar grundsätzlich entsprechend § 17 Abs. 4 [X.] der Endstufe der höheren [X.] zugeordnet. Unterschreitet allerdings das sich daraus ergebende neue Tabellenentgelt die Summe aus dem Entgelt der bi[X.]erigen individuellen Endstufe und zwei Prozent der Endstufe der höheren [X.], wird der Beschäftigte in der höheren [X.] erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt dieser neuen individuellen Endstufe errechnet sich aus der Addition des Entgelts der bi[X.]erigen individuellen Endstufe und zwei Prozent des [X.] der Endstufe der höheren [X.] (§ 6 Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 [X.]).

b) Danach wäre die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 innerhalb der [X.] 7 nicht nach der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen [X.], sondern nach der individuellen Endstufe iSv. § 6 Abs. 4 [X.] zu vergüten. Die [X.] der Klägerin nach der [X.] 6 mit der individuellen Endstufe betrug am 1. Januar 2015 unter Außerachtlassung des Aufstockungsbetrags 1.456,07 Euro brutto. Die [X.] (ohne Aufstockungsbetrag) der Klägerin in der [X.] 7 Stufe 6 beliefe sich auf 1.444,25 Euro brutto (2.888,50 Euro ./. 2). Das Tabellenentgelt der Klägerin nach der [X.] 7 Stufe 6 unterschritte mithin ihr Entgelt nach der bi[X.]erigen individuellen Endstufe, sodass die Klägerin in der höheren [X.] der individuellen Endstufe zuzuordnen wäre.

4. Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist nicht befugt, der Klage - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - (teilweise) stattzugeben und festzustellen, dass eine Vergütung nach der [X.] 7 mit der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 [X.] zu zahlen ist. Eine solche Eingruppierung war nicht Streitgegenstand.

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 [X.] 657/08 - Rn. 15). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - [X.] gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „[X.]“, handelt ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 [X.] 275/10 - Rn. 36). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 [X.] 321/12 - Rn. 36). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „[X.]“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden [X.] ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - aaO).

b) Die Klägerin hat keine Vergütung nach der [X.] 7 mit der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 [X.] verlangt. Diese ist auch nicht als „Minus“ in ihrem Klageantrag enthalten. Eingruppierungen in die [X.] 7 Stufe 6 [X.] zuzüglich des [X.] und in die [X.] 7 mit der individuellen Endstufe des § 6 Abs. 4 [X.] unterliegen unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und schließen sich gegenseitig aus. Die Verneinung einer Eingruppierung in die [X.] 7 Stufe 6 zuzüglich des [X.] führt auch nicht zwangsläufig zu einer Eingruppierung in die [X.] 7 mit der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 [X.].

5. Einer teilweisen Klagestattgabe durch Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, eine Vergütung nach der [X.] 7 zu zahlen, unter Abweisung der Klage im Übrigen steht entgegen, dass ein Urteilsspruch mit diesem Inhalt die Beklagte nicht in die Lage versetzte, die Vergütung der Klägerin abschließend zu berechnen, da der Senat keine positive Entscheidung über die Entgeltstufe träfe und wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht treffen darf ([X.]. Rn. 33).

6. Ein erstmals in der Revisionsinstanz gestellter Antrag der Klägerin als Revisionsbeklagte auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach der [X.] 7 mit der individuellen Endstufe des [X.] wäre unzulässig gewesen. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht ([X.] 28. Mai 2014 - 5 [X.] 794/12 - Rn. 12).

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

  Zimmermann   

        

        

        

    Starke    

        

    Martin Lücke    

                 

Meta

9 AZR 199/18

18.09.2018

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 5. April 2017, Az: 13 Ca 4330/16, Urteil

§ 1 TVG, § 308 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 199/18 (REWIS RS 2018, 3704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3704

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Wird zitiert von

9 Sa 536/20

5 Sa 939/21

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