Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 AZR 254/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 10725

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Gegenstand

Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich bei Höhergruppierung aus EG 13 Ü in EG 14 TV-L


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2014 - 7 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2013 - 13 [X.] 292/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf [X.].

2

Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 1. Januar 2003 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] eingruppiert.

3

Seit dem 1. November 2006 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur [X.]berleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des [X.]bergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Entsprechend der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgte eine [X.]berleitung der Klägerin von der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die [X.] 13 [X.] [X.]. Ausgehend von dem nach § 5 [X.] zu bildenden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe vorgenommen. Insgesamt bezog die Klägerin im Juni 2008 monatlich 3.870,00 Euro brutto.

4

Ab dem 1. Juli 2008 übernahm die Klägerin neue Arbeitsaufgaben. Die Beklagte erstellte jedoch zunächst keine Stellenbewertung unter Berücksichtigung des neuen Anforderungsprofils. Die Klägerin wurde weiter nach [X.] 13 [X.] [X.] vergütet. Dementsprechend erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] zum 1. November 2008 ein Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe der [X.] 13 [X.] [X.]. Dies war die Stufe 4b. Nach dieser war ein monatliches Tabellenentgelt von 4.015,00 Euro brutto zu leisten. Zudem hatte die Klägerin ab dem 1. November 2008 nach § 12 Abs. 1 und 2 iVm. der Anlage 3 [X.] einen dauerhaften Anspruch auf einen monatlichen [X.] iHv. 110,00 Euro brutto. Ihre Gesamtvergütung ab dem 1. November 2008 belief sich daher auf 4.125,00 Euro brutto.

5

Nach einer Stellenbewertung im Dezember 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 eine höherwertige Tätigkeit entsprechend der [X.] 14 [X.] ausübte. Am 13. Januar 2009 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Demnach war die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 in die [X.] 14 [X.] eingruppiert. Ausgehend von einer Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 14 [X.] belief sich ihre Vergütung demnach seit dem 1. Juli 2008 auf 4.015,00 Euro brutto monatlich. Dies entsprach der ansonsten erst ab dem 1. November 2008 zu beanspruchenden Vergütung nach [X.] 13 [X.] Stufe 4b [X.] (vgl. § 19 Abs. 2 [X.]). Die Beklagte stellte die Zahlung des [X.] von 110,00 Euro brutto monatlich ein und verrechnete den von ihr angenommenen Rückzahlungsanspruch bzgl. des seit dem 1. November 2008 geleisteten [X.]. Sie begründete dies damit, dass nach § 12 Abs. 5 [X.] (ab 1. Januar 2012: § 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] Nr. 4 vom 2. Januar 2012) bei [X.] der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den [X.] angerechnet werde. Da die Klägerin nach [X.] 14 Stufe 4 [X.] 4.015,00 Euro brutto erhalte, betrage der Höhergruppierungsgewinn 145,00 Euro als Differenz zu ihrer Vergütung nach [X.] 13 [X.] [X.] iHv. 3.870,00 Euro, die sie bis zum 1. Juli 2008 bezogen hatte. Wegen der Anrechnung dieses Höhergruppierungsgewinns entfalle der [X.] von 110,00 Euro brutto vollständig. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2009 gewandt. Die Beklagte hielt in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2010 jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest.

6

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Weiterzahlung des [X.] verlangt. Die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den Unterschiedsbetrag, der sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebe. Eine Höhergruppierung sei eine Eingruppierung in eine andere [X.] mit einem höheren Gehalt. Sowohl § 18 [X.] (vorübergehende [X.]bertragung einer höherwertigen Tätigkeit) als auch § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] ([X.] bei Höhergruppierung) gingen davon aus, dass der Verdienst durch die Höhergruppierung erhöht werde. Bei der [X.] sei ansonsten nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] jedenfalls ein Garantiebetrag von 25,00 bzw. 50,00 Euro monatlich zu leisten. Ein Garantiebetrag von 50,00 Euro monatlich wäre auch ihr (der Klägerin) bei einer Höhergruppierung nach dem 1. November 2008 zugutegekommen. Nur diese 50,00 Euro wären dann auf den [X.] anzurechnen gewesen.

7

Bei dem bloßen Wechsel von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] handle es sich um keine Höhergruppierung. Aus der früheren Vergütungsgruppe [X.] [X.] sei eine [X.]berleitung sowohl in die [X.] 13 [X.] [X.] als auch in die [X.] 14 [X.] erfolgt. Das Tabellenentgelt der [X.]n 13 [X.] [X.] und 14 [X.] sei in den letzten drei Stufen identisch. Die [X.] 14 [X.] sehe auch keine höhere Endstufe als die [X.] 13 [X.] [X.] vor (jeweils Stufe 5). Die [X.] sei in der [X.] 14 Stufe 4 [X.] sogar ein Jahr länger als in der [X.] 13 [X.] Stufe 4b [X.]. Nach der zum 1. Januar 2012 aufgenommenen Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 [X.] gelte zudem die [X.]berleitung in die [X.] 14 [X.] gemäß § 29a Abs. 5 [X.] nicht als Höhergruppierung. Die Protokollerklärung betreffe zwar nicht den vorliegenden Sachverhalt. Sie zeige aber, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten der [X.]n 13 [X.] und 14 [X.] für gleichwertig hielten.

8

Die Beschränkung der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] auf den sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebenden Unterschiedsbetrag vermeide auch einen Wertungswiderspruch zwischen § 12 Abs. 5 und § 6 [X.]. Die Entgeltsteigerung von 145,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. Juli 2008 habe sich gleichsam aus dem Vorziehen des Aufstiegs von der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe ([X.] 13 [X.] Stufe 4b [X.]) ergeben, welche nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] zum 1. November 2008 erfolgt wäre. Dieser Stufenaufstieg sei jedoch ebenso wie andere Höherstufungen nicht anzurechnen auf den [X.]. Wenn der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht anzurechnen sei, dürfe auch der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.], welche bei einer Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 das bezogene Entgelt sichern, nicht angerechnet werden. Es handle sich um denselben Entgeltvorteil, der für den Fall der Höhergruppierung nur auf deren [X.]punkt vor dem 1. November 2008 vorverlegt worden sei. Eine Anrechnung dieses Entgeltvorteils widerspreche dem Sinn und Zweck des [X.]. Dieser solle dauerhaft einen Ausgleich für den Entfall des nach dem [X.] möglichen [X.] schaffen. § 12 Abs. 5 [X.] setze seinem Wortlaut nach zudem voraus, dass der [X.] bereits gezahlt werde. Dies sei am 1. Juli 2008 noch nicht der Fall gewesen.

9

Bei einem anderen Verständnis des § 12 Abs. 5 [X.] sei die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des [X.] verpflichtet. Für sie (die Klägerin) sei bei [X.]bernahme der neuen Aufgaben nicht erkennbar gewesen, dass diese der [X.] 14 [X.] entsprechen. Die Beklagte habe es unterlassen, sie hierüber zu informieren und ihr zu verdeutlichen, dass eine vollständige Anrechnung des [X.] erfolgen solle und damit im Vergleich zur Beibehaltung einer Tätigkeit entsprechend der [X.] 13 [X.] [X.] wirtschaftliche Einbußen drohen. Stattdessen habe sie ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2009 zu der neuen Eingruppierung einen herzlichen Glückwunsch ausgesprochen. Erst nach Unterzeichnung des [X.] habe ihr der zuständige Personalsachbearbeiter mitgeteilt, dass damit rückwirkend der [X.] entfalle. Hätte sie dies vorher gewusst, hätte sie die [X.]bernahme der höherwertigen Tätigkeit - zu der sie nicht verpflichtet gewesen wäre - abgelehnt.

Unter Berücksichtigung eines Krankengeldbezugs und einer Beurlaubung ohne Bezüge in der [X.] vom 13. Mai 2010 bis zum 31. August 2012 sei die Beklagte daher zur Zahlung des [X.] jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet gewesen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass sie (die Klägerin) seit dem 1. September 2012 in Teilzeit mit 75 % der regulären Arbeitszeit tätig war. Der für einen Kalendermonat geforderte Betrag von 110,00 Euro brutto reduziere sich daher ab diesem [X.]punkt auf 82,50 Euro brutto.

Die Klägerin hat vor dem [X.] zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.802,58 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 110,00 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010 und 1. Mai 2010 sowie auf 42,58 Euro seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen; sowie weitere 1.072,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 82,50 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Klägerin ab Oktober 2013 Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts gemäß Tarifgruppe E 14 [X.] [X.] 82,50 Euro brutto monatlich hat.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der vollständigen Anrechnung des [X.] auf den Höhergruppierungsgewinn begründet. Die Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2008 habe zwingend zu der entsprechenden Eingruppierung in die [X.] 14 [X.] geführt. Es habe sich um eine Höhergruppierung gehandelt. Der Differenzbetrag von 145,00 Euro brutto habe daher nach § 12 Abs. 5 [X.] den Entfall des [X.] bewirkt. Die Höhe des [X.] sei entsprechend dem Charakter einer [X.]bergangsregelung nur bis zu einer Einkommenssteigerung infolge einer Höhergruppierung gesichert. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Sie (die Beklagte) sei zu einer Aufklärung bezüglich der sich aus der reinen Tarifanwendung ergebenden Folgen nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte sich vor Abschluss des [X.] selbst informieren müssen. Dies sei ihr als Volljuristin auch möglich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Zahlungsklage als Schadensersatz stattgegeben. Den Feststellungsantrag hat das [X.] dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Leistung des [X.] nur so lange begehre, wie sie in die [X.] 14 [X.] eingruppiert sei und keine Anrechnung nach den tariflichen Vorschriften betreffend den [X.] eingreife. Mit diesem Inhalt hat das [X.] dem Feststellungsantrag entsprochen.

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Im Laufe des Revisionsverfahrens endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2014. In der Verhandlung vor dem Senat beschränkte die Klägerin den Feststellungsantrag daher auf den [X.]raum bis einschließlich September 2014.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf den begehrten [X.]. Ihr steht auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der [X.]eststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung.

Die Klägerin beantragt die [X.]eststellung, dass sie von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts nach der [X.] „14 [X.] zuzüglich 82,50 Euro brutto monatlich“ hatte. Nach ihrem gesamten Vorbringen ist der Antrag so zu verstehen, dass sie die [X.]eststellung der Verpflichtung der [X.]eklagten zur Zahlung eines [X.]s gemäß § 12 Abs. 1 [X.] von monatlich 110,00 Euro brutto in der Höhe begehrt, welche nach § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprach. Die Pflicht der [X.]eklagten zur Vergütung nach [X.] 14 [X.] steht nicht im Streit.

2. Mit diesem Inhalt ist der [X.]eststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 14). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Ansprüche der Klägerin auf [X.] beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 9 f.).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des [X.]s gemäß § 12 Abs. 1 [X.] ist durch die vollständige Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] anlässlich der Höhergruppierung in die [X.] 14 [X.] entfallen.

a) Die Tarifvertragsparteien haben für besondere, typisierte [X.] einen [X.] vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Vergütungsgruppen die Lebenserwerbsverläufe von [X.]eschäftigten verschiedener [X.] bei fiktivem [X.]ortbestand des [X.] einerseits und unter dem [X.] andererseits zukunftsbezogen verglichen. Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. „Exspektanzverluste“) und überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den [X.] (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 24; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 29; 19. Oktober 2011 - 5 [X.] - Rn. 20; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 134, 184).

b) Nach § 12 Abs. 5 [X.] wird bei [X.] der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den [X.] angerechnet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch bei dem Wechsel von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] um eine Höhergruppierung iSd. § 12 Abs. 5 [X.] handelt.

aa) Ob Anspruch auf die Zahlung eines [X.]s besteht, bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] und der [X.]s-tabelle grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des [X.]. Ausnahmen von diesem [X.]rundsatz bedürfen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung (vgl. [X.] 14. April 2011 - 6 [X.] - Rn. 15). Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des [X.]s zwingt zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 [X.] verwendeten [X.]egriffs der „Höhergruppierung“. Die wortlautorientierte Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des [X.] zum bisherigen Entgelt auf den [X.] erfolgt, wenn der [X.]eschäftigte dauerhaft in eine höhere [X.] eingruppiert wird und eine Vergütung aus dieser [X.] erhält. Dies entspricht sowohl dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der tariflichen Terminologie. Maßgeblich ist die dauerhafte [X.]bertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] (so zu § 12 Abs. 5 [X.]: [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 14 f.; zustimmend [X.] öAT 2012, 254; ebenso zu § 17 Abs. 4 [X.]: [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 12). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. §§ 22, 23 [X.] zur Anwendung kommen oder die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Vorgaben des § 12 Abs. 1 [X.] iVm. der Entgeltordnung (Anlage A) zum [X.]. Die Höhergruppierung von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] folgt demnach aus der dauerhaften [X.]bertragung höherwertiger Tätigkeiten, welche gemäß den tariflichen Vorgaben nach der [X.] 14 [X.] als höherer [X.] zu vergüten sind. Insoweit bestehen keine [X.]esonderheiten.

bb) [X.] ist keine Voraussetzung für eine Höhergruppierung.

(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es keinen allgemeinen [X.]rundsatz, nach dem [X.] stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 26; 27. [X.]ebruar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 36; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 [X.] 578/09 - Rn. 43). Im [X.]egenteil ist im [X.]ssystem des [X.] bei [X.] grundsätzlich sogar ein regelmäßiger Entgeltverlust angelegt, da in der höheren [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Stufenlaufzeit neu zu laufen beginnt (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21, 22). Die Tarifvertragsparteien haben für verschiedene Konstellationen jedoch besitzstandswahrende Regelungen vorgesehen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhielten [X.]eschäftigte bei einer Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 in der höheren [X.] Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren [X.]etrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entsprach, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der [X.]eschäftigte ebenfalls mindestens der Stufe 2 bei einer Höhergruppierung zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die [X.]. Der [X.]eschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Entgeltsicherung bei der Höhergruppierung soll den Verlust der in der niedrigeren [X.] erreichten [X.] und Stufenlaufzeit ausgleichen ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 44). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch [X.] einen Mindestentgeltgewinn sicher ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend bei einer Höhergruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(2) Der von der Klägerin herangezogene § 18 [X.] befasst sich nicht mit [X.], sondern mit der vorübergehenden [X.]bertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Wird einem [X.]eschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor (vgl. [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 19). Der [X.]eschäftigte bleibt vielmehr der [X.] zugehörig, in die er eingruppiert ist ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 18). Hinsichtlich der [X.]emessung der persönlichen Zulage (§ 14 [X.]) verweist § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] wiederum auf § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]. Eine Anrechnung auf den [X.] erfolgt aber nicht ([X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 14). [X.]ei späterer Höhergruppierung kann sogar eine zeitweilige Verringerung der Vergütung eintreten, [X.] Zulage nicht zum bisherigen Tabellenentgelt zählt und bei der [X.] nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] deshalb keine [X.]erücksichtigung findet (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 22).

cc) Die Tarifvertragsparteien haben in § 12 Abs. 5 [X.] keine Ausnahme bei einer Höhergruppierung von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] vorgesehen. Die Vorschrift ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass bei einer solchen Höhergruppierung keine Anrechnung des [X.] zum bisherigen Entgelt auf den [X.] stattzufinden hat.

(1) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassung wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom [X.]esetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 868/13 - Rn. 20; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 190/12 - Rn. 33, [X.]E 147, 60). [X.]ei [X.]eachtung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie kann die teleologische Reduktion auch bei Tarifverträgen ein Mittel zur Schließung einer unbewussten oder nachträglich entstandenen Regelungslücke sein ([X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 433/09 - Rn. 16).

(2) Eine Regelungslücke als Anlass für ein einschränkendes Verständnis des § 12 Abs. 5 [X.] im Sinne der Klägerin ist nicht erkennbar.

(a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vergütung nach der [X.] 13 [X.] [X.] gemäß § 19 Abs. 2 [X.] ab der dritten Stufe der [X.] 14 [X.] entspricht und die Stufenlaufzeit in der [X.] 14 Stufe 4 [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein Jahr länger ist als in der [X.] 13 [X.] Stufe 4b [X.] nach § 19 Abs. 2 [X.]. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Aufstieg von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] vergleichbar einem Stufenaufstieg nicht von § 12 Abs. 5 [X.] erfasst sein soll. [X.]ür die Anrechnung ist nämlich entscheidend, ob eine Höhergruppierung zu einem „Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt“ geführt hat. Damit stellt § 12 Abs. 5 [X.] nicht auf einen Vergleich des Entgelts nach den regulären Stufen der [X.] ab. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Entgelt vor und nach der Höhergruppierung unter [X.]erücksichtigung etwaiger individueller [X.]en.

(b) Eine unbewusste Regelungslücke des § 12 Abs. 5 [X.] kann auch nicht wegen einer ansonsten bestehenden Widersprüchlichkeit zu § 6 Abs. 1 und 2 [X.] angenommen werden. Die Klägerin geht diesbezüglich von unzutreffenden Annahmen aus.

(aa) Da es sich - wie dargelegt - bei dem Wechsel von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] um eine Höhergruppierung handelt, kann sie nicht mit dem von § 12 Abs. 5 [X.] nicht erfassten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] verglichen werden. § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] und § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] betreffen auch nicht „denselben Entgeltvorteil“, sondern weisen unterschiedliche, sich ergänzende [X.] auf (Stufenaufstieg zum 1. November 2008; [X.]esitzstandssicherung bei [X.] vor dem 1. November 2008).

(bb) Die durch § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] zeitlich befristete [X.]esitzstandssicherung steht der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] bei [X.] vor dem 1. November 2008 nicht entgegen. § 12 Abs. 5 [X.] erfasst sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck alle [X.], gleich aus welchem [X.]rund und zu welchem Zeitpunkt. [X.]ei einer Höhergruppierung nach der [X.]berleitung in den [X.] hat sich die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses von dem - dem [X.] zu [X.]runde liegenden - hypothetischen Verlauf im alten System im Sinne einer grundsätzlich positiven Veränderung gelöst. Der Ausgleich eines Exspektanzverlustes ist dann wegen der Höhergruppierung nicht mehr veranlasst, soweit die Höhergruppierung eine Entgeltsteigerung („Unterschiedsbetrag“) bewirkt hat. In diesem Umfang kann eine Anrechnung erfolgen, ohne dass der Zweck des [X.]s konterkariert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, dh. im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], oder später erfolgt. Der [X.] ist als Instrument des [X.]berleitungsrechts nach § 12 Abs. 5 [X.] gerade nicht auf Dauer angelegt. Dies kommt auch durch § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Ausdruck (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 943/11 - Rn. 33).

(c) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der zum 1. Januar 2012 eingefügten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 [X.] nicht geschlossen werden, dass eine Umgruppierung von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.] keine Höhergruppierung darstellt. Nach dem ab 1. Januar 2012 geltenden § 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] greift die Anrechnung nach Satz 1 auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der [X.]berleitung von [X.]eschäftigten in die Entgeltordnung zum [X.] gemäß § 29a Abs. 3 [X.] erfolgt. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 [X.] gilt die [X.]berleitung in die [X.] 14 [X.] gemäß § 29a Abs. 5 [X.] nicht als Höhergruppierung. § 29a Abs. 5 [X.] befasst sich mit der [X.]berleitung von [X.]eschäftigten der [X.] 13 [X.] mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 [X.] in die [X.] 14 [X.] nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Entgeltordnung zum [X.]. Ein Rückschluss auf das Verhältnis der [X.]n 13 [X.] und 14 [X.] seit dem 1. November 2006 lässt sich folglich aus der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 [X.] nicht ziehen. Die [X.] sind vollständig unterschiedlich. Die detaillierte Ausgestaltung der Regelungen zeigt, dass die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 [X.] sich nur auf die von ihr ausdrücklich erfasste, sehr spezielle Konstellation bezieht.

c) Entscheidend für die Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] ist nur ein Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. In der Konsequenz werden [X.] vor [X.]eginn der Zahlung des [X.]s ebenso angerechnet wie [X.] nach [X.] im November 2008 gemäß § 12 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand August 2013 Teil [X.] 3 § 12 [X.] Rn. 45.1; [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. März 2014 [X.] § 12 Rn. 10). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Wort „anrechnen“ üblicherweise gebraucht wird, wenn ein Anrechnungsobjekt bereits vorhanden ist (vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand März 2012/[X.]ebruar 2011 [X.] § 12 Rn. 1 iVm. [X.] § 12 Rn. 26).

d) Im [X.]alle der Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2008 eine Höhergruppierung von der [X.] 13 [X.] [X.] in die [X.] 14 [X.]. Der daraus folgende Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt war nach § 12 Abs. 5 [X.] auf den [X.] anzurechnen. Dies führte zu dessen Entfall.

aa) Der Klägerin wurde ab dem 1. Juli 2008 dauerhaft eine Tätigkeit übertragen, welche den Anforderungen der [X.] 14 [X.] entsprach. Ihre [X.]ereitschaft zur Verrichtung dieser Tätigkeit ab dem 1. Juli 2008 steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde durch den Änderungsvertrag vom 13. Januar 2009 auch rückwirkend zum 1. Juli 2008 festgehalten. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s und ausweislich der Antragstellung stellt die Klägerin die Vergütungspflicht der [X.]eklagten ab dem 1. Juli 2008 nach der [X.] 14 [X.] auch nicht in Abrede.

bb) Diese Höhergruppierung führte zu einem Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 13 [X.] [X.] in der individuellen Zwischenstufe der Klägerin (3.870,00 Euro brutto) und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab dem 1. Juli 2008 zu leistenden Vergütung nach der [X.] 14 Stufe 4 [X.] (4.015,00 Euro brutto) iHv. 145,00 Euro brutto. [X.]olglich entfiel der [X.] von 110,00 Euro brutto monatlich infolge der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] vollumfänglich. Ein Anspruch auf einen [X.]arantiebetrag von 50,00 Euro nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestand wegen des höheren Unterschieds zwischen den Tabellenentgelten nicht. Als Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 [X.], welches für § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] maßgeblich ist, gilt nach der Niederschriftserklärung zu § 15 [X.] auch das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe.

cc) Die von der Klägerin vorgenommene fiktive Weiterentwicklung ihres Arbeitsverhältnisses ohne die Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 ist für die Anwendung des § 12 Abs. 5 [X.] nach den dargestellten [X.]rundsätzen ohne [X.]elang. Die [X.]eklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhergruppierung in die [X.] 14 [X.] den tariflichen Vorgaben folgend („Tarifautomatik“) bereits mit [X.]bertragung der höherwertigen Tätigkeit zum 1. Juli 2008 erfolgte. Wegen der damit verbundenen Anrechnung nach § 12 Abs. 5 [X.] kam es im Ergebnis nicht zur Zahlung des [X.]s ab November 2008 gemäß § 12 Abs. 2 [X.]. Es fand auch kein Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] statt, da die Klägerin sich am 1. November 2008 nicht mehr in einer individuellen Zwischenstufe befand.

e) Durch die Anrechnung des [X.] wurde die Klägerin auch nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] verstoßenden Weise ungleich behandelt (zum [X.]leichheitssatz vgl. [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 26 f. mwN; 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 32). § 12 Abs. 5 [X.] bezieht sich gerade unterschiedslos auf alle [X.]. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus dem Zeitpunkt der Höhergruppierung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die Klägerin moniert insoweit, dass sie bei einer Höhergruppierung nach dem 1. November 2008 den [X.]arantiebetrag von 50,00 Euro brutto nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] erhalten hätte. Dies ist wegen der Identität des [X.] der dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] einschlägigen [X.] 13 [X.] Stufe 4b [X.] mit der [X.] 14 Stufe 4 [X.] zwar zutreffend. Es handelt sich um die Konsequenz des [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] zum 1. November 2008. Die mit diesem Stufenaufstieg verbundene Stichtagsregelung ist aber nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 42 mwN).

aa) Die Tarifvertragsparteien waren schon aus unionsrechtlichen [X.]ründen gehalten, die [X.]berleitungsregelungen im [X.]ereich der Vergütung so auszugestalten, dass die [X.]ortwirkung der wegen der Vergütung nach [X.] im [X.] gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden wird (vgl. [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 707/13 - Rn. 28 mwN; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 45). Dem entspricht das Ende der individuellen Zwischenstufe als Element des [X.]berleitungsrechts zum 1. November 2008. Die bis dahin bemessene Zeitspanne ist nicht zu beanstanden (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 244/08 - Rn. 24). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] nach dem [X.].

bb) [X.]ei den Angestellten, die wie die Klägerin zwischen dem [X.]berleitungsstichtag und dem 1. November 2008 höhergruppiert worden waren, hätte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der [X.] zum 1. November 2008 der Tarifsystematik widersprochen. Diese Angestellten befanden sich aufgrund ihrer Höhergruppierung bereits in einer regulären Entwicklungsstufe der [X.], aus der sie seit ihrer Höhergruppierung vergütet wurden. Sie waren deshalb bereits vollständig in die neue Tarifstruktur integriert. Die [X.]ruppen der zwischen den beiden Stichtagen höhergruppierten Angestellten und der weiterhin aus einer individuellen Zwischenstufe vergüteten Angestellten waren demnach am 1. November 2008 nicht mehr vergleichbar (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 244/08 - Rn. 26).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 [X.][X.][X.] iVm. § 241 Abs. 2 [X.][X.][X.] in einer dem begehrten [X.] entsprechenden Höhe. Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

a) Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 993/12 - Rn. 27; 26. September 2012 - 10 [X.] 370/11 - Rn. 63). Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind jedoch gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 [X.][X.][X.]). Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] auslösen kann (vgl. [X.] 13. November 2014 - 8 [X.] 817/13 - Rn. 22; 24. September 2009 - 8 [X.] 444/08 - Rn. 14). Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 288/12 - Rn. 44 mwN). Dies gilt auch bzgl. der finanziellen [X.]olgen der [X.]bernahme eines höher bewerteten Dienstpostens ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 244/08 - Rn. 38).

b) Im vorliegenden [X.]all überwiegt das Interesse der Klägerin an der Erteilung eines Hinweises bzgl. des Entfalls des [X.]s infolge der zum 1. Juli 2008 erfolgten Höhergruppierung nicht. Die [X.]eklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin hierauf hinzuweisen.

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Höhergruppierung für die Klägerin bei [X.]bernahme der neuen Aufgaben am 1. Juli 2008 erkennbar war oder ob sie unter Umständen auf eine unveränderte Eingruppierung vertrauen durfte (vgl. zum Vertrauensschutz [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 34). Nach Erstellung einer Stellenbewertung im Dezember 2008 informierte die [X.]eklagte die Klägerin über das Vorliegen einer Höhergruppierung. Daraufhin stellten die Parteien durch Abschluss des [X.] vom 13. Januar 2009 ihr Einvernehmen bzgl. der [X.]bernahme der höher bewerteten Tätigkeit rückwirkend zum 1. Juli 2008 her. Eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist nach § 311a Abs. 1 [X.][X.][X.] grundsätzlich zulässig ([X.] 19. [X.]ebruar 2014 - 5 [X.] 920/12 - Rn. 19; 15. Oktober 2013 - 9 [X.] 572/12 - Rn. 24). Die Klägerin stellt die Wirksamkeit des [X.] nicht in Abrede, auch wenn sie behauptet, praktisch keine andere Handlungsmöglichkeit gehabt zu haben. Wegen dieser Einigung kommt es auch nicht darauf an, ob die [X.]eklagte die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Juli 2008 bereits vor der [X.]bertragung hätte bewerten müssen. Dies übersieht das [X.].

bb) Vor Abschluss des [X.] bedurfte es keines Hinweises bzgl. des Entfalls des [X.]s. Die [X.]eklagte durfte davon ausgehen, dass sich die Klägerin selbst über die Konsequenzen der Höhergruppierung informiert und hierzu als Volljuristin auch fachlich in der Lage ist. § 12 Abs. 5 [X.] ist sprachlich eindeutig und es lag keine Tarifänderung vor, die auch bei [X.]erücksichtigung der Qualifikation der Klägerin eine besondere Aufklärungspflicht hätte bewirken können (vgl. [X.] 13. Juni 1996 - 8 [X.] 415/94 - zu IV 2 der [X.]ründe). Der Umstand, dass die [X.]eklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 einen herzlichen [X.]lückwunsch zur neuen Eingruppierung aussprach, ist ohne [X.]elang. Eine Höhergruppierung reduziert sich typischerweise nicht auf monetäre Aspekte, sondern bringt auch die Anerkennung für die [X.]ewältigung höherwertiger Aufgaben zum Ausdruck. Insoweit hebt sie den Status des Arbeitnehmers. Zudem verbessert die Höhergruppierung die Aussicht auf die [X.]bertragung nochmals höherwertiger Tätigkeiten, dh. sie kann die weitere berufliche Entwicklung fördern. Diese Umstände lassen den [X.]lückwunsch trotz des Wegfalls des [X.]s aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Spelge    

        

    Rinck    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Döpfert     

        

    Lauth     

                 

Meta

6 AZR 254/14

21.05.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 14. Juni 2013, Az: 13 Ca 292/12, Urteil

§ 6 Abs 1 S 4 TVÜ-L, § 6 Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 6 Abs 2 S 2 TVÜ-L, § 12 Abs 2 TVÜ-L, § 12 Abs 1 TVÜ-L, § 12 Abs 5 TVÜ-L, § 18 Abs 1 TVÜ-L, § 19 Abs 2 TVÜ-L, § 14 TV-L, § 15 Abs 1 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 17 Abs 4 S 2 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 AZR 254/14 (REWIS RS 2015, 10725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10725

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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