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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 43/12
vom
24. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.], [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen
Roggenbuck und
Lohmann sowie den
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am
24. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das Land [X.] vom 27. April 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit 1997 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 7. August 2009
widerrief die [X.]eklagte die [X.] wegen [X.].
Die Klage gegen diesen Widerruf blieb erfolg-los. Während des [X.]eschwerdeverfahrens vor
dem [X.] ([X.] ([X.]) 35/10), am 21. März 2011, nahm die [X.]eklagte den [X.]. Am 6. September 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1
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des [X.] eröffnet. Seit dem 13. September 2011
arbeitet der Kläger als an-gestellter Rechtsanwalt bei Rechtsanwältin K.
.
Mit [X.]escheid vom 13. Januar 2012
hat die [X.]eklagte
die Zulassung des [X.] erneut widerrufen. Die Klage gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos ge-blieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2
[X.]RAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung
(§ 112e Satz 2 [X.]RAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]GHZ 154, 288, 291; [X.]VerfG,
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709).
Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss 2
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auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts
erforderlich ist.
b) Der Kläger hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufgezeigt. Unter welchen Voraussetzungen ein Anstellungsvertrag eine Ge-fährdung der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) auszuschließen [X.], ist hinreichend geklärt (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 8. Februar 2010 -
[X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442
Rn. 9, 12 ff.; vom 22. März 2010 -
[X.] ([X.]) 28/09, Rn. 9 ff.).
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.]RAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen
gleichfalls
nicht.
a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn. 3; [X.]VerfGE 110, 77, 83; [X.]VerfG, [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.]VerwG,
NVwZ-RR 2004, 542 f.;
Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112e [X.]RAO Rn. 77).
b)
Der Kläger bestreitet nicht mehr, in Vermögensverfall
geraten zu
sein. Er meint, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er zwi-schenzeitlich als angestellter Rechtsanwalt tätig sei. Der [X.] hat seinen diesbezüglichen Vortrag jedoch nicht ausreichen lassen, weil er zur Er-füllung der Vorgaben der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 8. Februar 2010 -
[X.] ([X.])
67/08, Anw[X.]l. 2010, 442 Rn. 9, 12
ff.; vom 22. März 2010 -
[X.] ([X.]) 28/09, Rn. 9
ff.) nicht ausreicht. Das ist 6
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richtig
und gilt auch für das tatsächliche Vorbringen der [X.]egründung des [X.]santrags. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen [X.] ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine [X.] Tätigkeit nur
noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern; denn nur so lässt sich die Einhaltung der verab-redeten Maßnahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig si-cherstellen ([X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 18. Oktober 2004 -
[X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 5. Dezember 2005 -
[X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559
Rn.
10;
vom 15. September 2008 -
[X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 f. Rn. 5). Die Einhaltung etwa vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist nur in einer Sozietät, nicht in einer [X.] sichergestellt ([X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 5. Dezember 2005 -
[X.] ([X.]) 13/05, aaO
Rn.
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f.; vom 5. Dezember 2005 -
[X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281
Rn.
10; vom 31.
März 2008 -
[X.] ([X.]) 33/07, Rn. 10; vom 26. November 2009 -
[X.] ([X.]) 27/09, Rn. 17; vom 22.
März 2010 -
[X.] ([X.]) 28/09, Rn. 10).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
1 [X.] 6/12 -
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Meta
24.10.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 43/12 (REWIS RS 2012, 2043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2043
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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