Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 61/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1986

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 61/11

vom

24. Oktober
2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Berichterstatte-rin Richterin Roggenbuck
am 24.
Oktober
2012
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 14.
November 2011 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) durch Bescheid
vom 16.
Juli 2010 und [X.] vom 8.
Oktober 2010 widerrufen. Der [X.] hat die Bescheide aufgehoben, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der [X.] vorliege. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung 1
-
3
-
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
4 [X.] widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] ge-stellt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ge-worden ist. Für die gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Über die Kosten ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.
Der vom Kläger eingeräumte Vermögensverfall indiziert nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Das Vorlie-gen eines Ausnahmefalls, bei dem sich aus der Gesamtwürdigung der Person des [X.] und der Beschränkungen, denen er sich vertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der [X.] lässt, hat der [X.] entgegen der ständigen Rechtspre-2
3
4
-
4
-
chung des Senats bejaht. Die Berufung der Beklagten wäre nach bisherigem Sach-
und Streitstand erfolgreich gewesen.
1.
Der vom Kläger unter dem 29.
Januar 2010 geschlossene Vertrag mit seinem früheren Sozius,
Rechtsanwalt D.

, der als Einzelanwalt in Büro-
gemeinschaft mit dem [X.] des [X.], Rechtsanwalt E.

H.

, tätig
ist, genügt nicht den strengen Anforderungen, die der Senat in ständiger Recht-sprechung an den Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt.
Danach kann eine [X.] -
strukturell
-
nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der angestellte Rechts-anwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, gewährleistet
ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 5.
Dezember 2005
-
AnwZ
(B)
13/05, [X.]. 2006, 280; vom 31.
März 2008 -
AnwZ
(B)
33/07
Rn.
10; vom 15.
Juni 2009 -
AnwZ
(B)
60/08 Rn.
9; vom 22.
März 2010
-
AnwZ
(B)
28/09 Rn.
10). Hinzu kommt hier, dass Rechtsanwalt D.

der
frühere Sozius des [X.] ist und durch den Abschluss des Dienstvertrags eine inhaltliche Änderung der vorangegangenen offenen Zusammenarbeit nach Auflösung der Sozietät ersichtlich nicht angestrebt wurde. Ein Verbot anderwei-tiger Anwaltstätigkeit enthält der Vertrag nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Mai 2010 -
AnwZ
(B)
37/09, juris Rn.
10).
2.
Zudem setzt der Ausnahmefall voraus, dass der betroffene Rechtsan-walt eine Perspektive zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat. Weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen zum Schutz der
[X.] sind nur schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§
1 bis 3 [X.] zu Grunde liegt, in Einklang zu bringen. Sie erscheinen nur an-gesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar (Senatsbeschlüsse
vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
(B)
43/03, [X.], 511, 512; vom 5
6
-
5
-
5.
Dezember 2005 -
AnwZ
(B)
14/05, [X.]. 2006, 281 Rn.
13; vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ
(B)
67/08, [X.]. 2010, 442, 443
f. Rn.
13). Der betroffene Rechtsanwalt muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die er-forderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unter-nommen haben (Senatsbeschluss vom 13.
September 2010 -
AnwZ
(B)
106/09 Rn.
17). Daran fehlt es hier.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 [X.].
Roggenbuck
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
1 [X.] 7/10 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 61/11

24.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 61/11 (REWIS RS 2012, 1986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1986

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