Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 25/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 3495

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg)
25
/12

vom

31. August
2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Braeuer
am 31.
August 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des Niedersächsischen [X.]es vom 20.
Februar 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17.
Juni 2010 die Zu-lassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) [X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
1
-
3
-
Mit Bescheid vom 3.
November 2011 hat die Beklagte die sofortige Voll-ziehung des Widerrufs angeordnet. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] durch Beschluss vom 19.
Dezember 2011 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den [X.] unter verschiedenen Auf-lagen wieder hergestellt. Die Beklagte beantragt gemäß §
80 Abs.
7 Satz
2 VwGO, diesen Beschluss wegen Veränderung der Sach-
und Rechtslage auf-zuheben und die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen.
II.
Der nach §
112e Satz
2, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23.
Januar
2012
-
AnwZ
(Brfg)
11/11 Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des [X.]s eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] bestand, weil er mit vier Haftbefehlen vom 25.
Mai 2010 in das Schuldnerverzeichnis beim [X.] eingetragen war (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.], §
915 ZPO).
Daneben waren zahlreiche Schuldtitel gegen den Kläger ergangen, aus denen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden
waren. Die gesetzliche Vermutung des [X.] zum Zeitpunkt des [X.] hat der Kläger nicht widerlegt.
2
3
4
-
4
-
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es entgegen der Ansicht des [X.]es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsver-fahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
(Brfg)
11/10, NJW
2011, 3234 Rn.
9
ff.).
Der [X.] hat auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bejaht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnis-ses bestehen nicht. Wie schon dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
1 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-chen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2007
-
AnwZ
(B)
101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.[X.]). Sie gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem angesichts zweier anhängiger Strafverfahren wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die
aus dem Vermögensverfall folgende Gefährdung der Interessen der [X.] schon mehrfach verwirklicht hat. Die Sozietät des [X.] mit Rechtsanwalt W.

H.

birgt keine höhere Sicherheit als die Anstel-
lung bei einem Einzelanwalt, welche die Gefährdung nach ständiger Senats-rechtsprechung nicht ausschließt (vgl.
[X.], Beschluss vom 5.
Dezember
2005
-
AnwZ
(B)
13/05, [X.]. 2006, 280; Beschluss vom 18.
Oktober 2010
-
AnwZ
(B)
21/10 Rn.
12).
5
6
-
5
-
2.
Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätz-lichen Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) liegt [X.] nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3
VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfä-hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.] vom 23.
Januar 2012 -
AnwZ
(Brfg)
11/11 Rn.
4 m.w.[X.]). Eine solche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus den vom Kläger vorgelegten Kanzleiverträgen aus den Jahren 1997 und 2000 und seinem Vortrag vor dem [X.] ergibt sich im Übrigen die in dem Zulassungsantrag behauptete Einstandsverpflichtung des [X.] für die privaten Verbindlichkeiten seines Sohnes nicht.
3.
Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO nicht vor. Auf von Entscheidungen des Senats abweichenden Rechts-auffassungen des [X.]es beruht das Urteil nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
7
8
9
10
-
6
-
IV.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unanfechtbar geworden. Damit endet gemäß §
112c Abs.
3 [X.] die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage. Der Antrag der Beklagten auf Abänderung des Beschlusses des niedersächsischen [X.]es vom 19.
Dezember 2011 ist damit gegenstandslos geworden.
Tolksdorf
[X.]
[X.]

[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2012 -
AGH 13/10 -

11

Meta

AnwZ (Brfg) 25/12

31.08.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 25/12 (REWIS RS 2012, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3495

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