Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 1/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 6439

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 1/14

vom

9. April 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kayser, die [X.]in
Lohmann, den [X.] Seiters
sowie den
Rechtsanwalt Dr. [X.]raeuer und die Rechtsanwältin Schäfer

am
9. April 2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das
ihm am 6. November 2013
zugestellte
Urteil des I. Senats des [X.] [X.]aden-Württemberg
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist
seit 1989
im [X.]ezirk der [X.]eklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.]escheid vom 14.
Juli 2009 widerrief die [X.]eklagte die [X.] wegen [X.], nachdem am 8.
Juni 2009 das Insolvenzver-fahren über das Vermögen
des [X.] eröffnet worden war. Der Kläger stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ([X.]

). Am 1.
Dezember 2009 wurde im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan ange-nommen und bestätigt. Nach Rechtskraft des bestätigenden [X.]eschlusses nahm 1
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3

-

die [X.]eklagte den [X.] zurück. [X.]eide Parteien erklärten das ge-richtliche Verfahren für erledigt. Mit [X.]eschluss vom 12.
Juni 2010 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 4.
März 2013 gab der Kläger
beim Amtsgericht [X.].

([X.].: 47
M

)
die eidesstattliche Versicherung ab. Mit [X.]escheid vom 23.
April 2013 widerrief die [X.]eklagte erneut die Zulassung des [X.] wegen Vermö-gensverfalls. Widerspruch und Klage des [X.] gegen diesen [X.]escheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]es
(vgl. [X.], [X.] vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
14 ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7)
befand sich der Kläger in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der Vermögensverfall wurde vermutet, weil der Kläger
nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
im Schuldnerverzeichnis (§
882b ZPO)
eingetragen war. Tatsachen, welche geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu wider-legen, hat der Kläger nicht dargetan.
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3
4
5
-

4

-

b) Wie dem Wortlaut
des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 1
[X.] hinreichend deutlich zu entnehmen ist, geht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz
von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8; vom 29.
Juni 2011, aaO Rn.
8).
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine
solche Gefährdung im Fall des [X.] ausnahmsweise nicht
bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall gerate-nen Rechtsanwalts sind, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt
([X.], [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ ([X.])
55/09, Rn.
12; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.])
55/11, Rn.
10), nicht geeignet, eine Gefährdung der Recht-suchenden auszuschließen.

2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG,
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709). Der Kläger verweist auf die Ausführungen von [X.], Anw[X.]l. 2005, 178 ff., 181, der die Senatsrecht-sprechung zu §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] in Zweifel zieht; eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden soll danach nur bei Vorliegen konkreter Indi-zien anzunehmen sein.
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird damit nicht 6
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5

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aufgezeigt; der Senat legt die Vorschrift des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] in [X.] der gelegentlich von [X.] und anderen geäußerten Kritik in ständi-ger Rechtsprechung so wie oben dargestellt aus.

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Er beanstandet, dass der [X.] in der [X.]eset-zung mit zwei [X.]erufsrichtern und drei Rechtsanwälten entschieden hat. Seiner Ansicht nach liegt hierin ein Verstoß gegen Art.
101 GG; denn ein Rechtsanwalt könne nicht [X.] sein. Diese Ansicht trifft nicht zu. Nach §
101 Abs.
1 [X.] wird der [X.] mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden, bei denen es sich um Rechtsanwälte handeln muss (§
101 Abs. 3 [X.]), sowie mit Rechtsanwälten und [X.]erufsrichtern als weite-ren Mitgliedern besetzt. Er entscheidet in der [X.]esetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, wobei als [X.]eisitzer zwei anwaltliche Mitglieder und zwei [X.]erufsrichter mitwirken (§ 104 [X.]).

8
-

6

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

[X.]raeuer
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
AGH 16/13 (I) -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 1/14

09.04.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 1/14 (REWIS RS 2014, 6439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6439

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