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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 28. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdege-richt sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschriften der §§ 7, 6 [X.] gelten nicht. Der Schuldner hat Erinnerung gegen eine Voll- 1 - 3 - streckungshandlung der Gerichtsvollzieherin eingelegt (§ 766 ZPO), über die nach [X.] das [X.] gemäß § 793 ZPO entschieden hat. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2004 - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 28.12.2004 - 10 T 139/04 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 32/05 (REWIS RS 2006, 1361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1361
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