Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 6/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1392

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 6/05vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen. Gründe: Am 23. März 2004 hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das [X.] hat vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den vorläufigen Verwalter beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Mit Beschluss vom 16. September 2004 hat das Insolvenzgericht die Verhaftung des [X.] angeordnet, weil dieser seine Verpflichtung zur Klarstellung der Vermö-gensverhältnisse nicht erfüllt habe. Am 17. September 2004 hat die Gerichts-vollzieherin den Schuldner verhaftet. Zu einer Inhaftierung kam es nicht, weil der Schuldner haftunfähig war. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt. Am 26. Oktober 2004 hat der Schuldner Erinne-rung gegen die Verhaftung eingelegt und beantragt festzustellen, dass diese 1 - 3 - rechtswidrig gewesen sei, weil die sofortige Beschwerde gegen die Haftanord-nung aufschiebende Wirkung gehabt habe. Erinnerung und sofortige Be-schwerde sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Gerichtsvollziehe-rin hat den Schuldner aufgrund der jedenfalls rechtlich existenten Haftanord-nung vom 16. September 2004 am 17. September 2004 verhaftet. Die [X.], die am 19. September 2004 beim [X.] eingegangen ist, stand [X.] am 17. September nicht entgegen. 2 Die sofortige Beschwerde, die der Schuldner seiner Darstellung nach im Zusammenhang mit seiner Verhaftung gegenüber der Gerichtsvollzieherin [X.] hat, war nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos, weil sie nicht beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Gemäß § 569 ZPO ist die sofortige Beschwerde beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht einzulegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu [X.] der Geschäftsstelle. Geschäftsstellen werden bei den Gerichten einge-richtet (§ 153 Abs. 1 [X.]). Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut wird ([X.]/[X.], [X.]. § 153 Rn. 19; vgl. § 153 Abs. 2 [X.]). Ein Gerichtsvoll-zieher ist demgegenüber ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (§ 154 [X.]). Er kann keine Anträge und [X.] - 4 - gen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a ZPO) entgegen nehmen. [X.] findet sich bei den Akten auch kein Protokoll über eine sofortige Be-schwerde vom 17. September 2004. [X.] wird frühestens mit Zugang an den Empfänger wirksam (vgl. [X.], 387, 390; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. Vor § 128 Rn. 17), eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung also erst mit Eingang bei dem Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist (vgl. § 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO). [X.] Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die [X.] stellt sich nicht. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2004 - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 T 133/04 -

Meta

IX ZB 6/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 6/05 (REWIS RS 2006, 1392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1392

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