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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des [X.] über einen Ausset-zungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/[X.], § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortfüh-rungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist. 1 Dr. Fischer [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 106/04 + 10 [X.]/04 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 33/05 (REWIS RS 2006, 1373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1373
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