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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZB 9/05vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdege-richt sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der [X.] vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen ei-nen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§ 319 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 [X.] gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückge-wiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine [X.] noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einge-reicht worden. 1 - 3 - Soweit der Beschluss vom 2. Dezember 2004 auch eine Entschei-dung nach § 321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 10 [X.]/04 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 9/05 (REWIS RS 2006, 1375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1375
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