Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 18/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 9922

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - fingierte Genehmigung einer Leistung (hier: Liposuktion, Mastektomie und Hautstraffung) - Bemessung der Rechtmäßigkeit nach den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion


Leitsatz

Fingiert das Gesetz die Genehmigung einer Leistung, bemisst sich die Rechtmäßigkeit der fingierten Genehmigung nach den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des [X.] mit einem chirurgischen Eingriff.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger beantragte befundgestützt wegen Gynäkomastie links Versorgung mit einer Liposuktion, Mastektomie, Hautstraffung ([X.]). Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) und unterrichtete den Kläger hierüber (Schreiben vom 31.7.2015). Der [X.] hielt den Eingriff für medizinisch nicht indiziert. Die Beklagte lehnte die beantragte Versorgung ab (Bescheid vom 9.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2015). Die Beklagte nahm "den fiktiven Bescheid vom 29.8.2015" unter Verweis auf die fehlende medizinische Notwendigkeit der beantragten Leistung gestützt auf § 45 [X.] zurück und lehnte den "Antrag auf Kostenübernahme für eine Liposuktion, Mastektomie sowie Straffung der linken Brust vom 24.10.2015" ab, "soweit der Bescheid vom 9.10.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1.12.2015 durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion bereits überholt waren" (Bescheid vom 11.8.2016). Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung der [X.] verurteilt, dem Kläger die "fiktiv genehmigte Liposuktion und Mastektomie sowie Straffung der Brust links als Sachleistung zur Verfügung zu stellen" (Gerichtsbescheid vom 10.10.2016). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Die allgemeine Leistungsklage sei begründet, da der Kläger aufgrund fingierter Genehmigung nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V einen Sachleistungsanspruch auf die beantragten Leistungen habe. Die Rücknahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 [X.] nicht erfüllt seien (Urteil vom 22.2.2018).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.]B V und § 45 [X.]. Ein fingierter Bescheid könne nach § 45 [X.] zurückgenommen werden, wenn - wie hier - die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht vorlägen. Denn fingiert werde nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V nur der Erlass der Genehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung gegen den stattgebenden Geri[X.]htsbes[X.]heid des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Denn das [X.] hat mit Re[X.]ht die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungs- und Rü[X.]knahmeents[X.]heidung verurteilt, den Kläger mit der beantragten [X.]iposuktion, Mastektomie und Hautstraffung zu versorgen. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist begründet. Für den Kläger entstand der [X.] aufgrund fingierter Genehmigung seines Antrags (dazu 2.). Dieser Anspru[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Insbesondere ist die Rü[X.]knahme der Genehmigung aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu 3.). Au[X.]h die Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt den Kläger in seinen Re[X.]hten (dazu 4.).

8

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind drei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]G) zusammen verfolgte zulässige Klagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit den beantragten [X.]eistungen (dazu a), die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die während des Klageverfahrens zum Gegenstand des Re[X.]htsstreits gewordene Rü[X.]knahmeents[X.]heidung (dazu [X.]).

9

a) Die vom Kläger erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (stRspr, vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Genehmigung kraft Fiktion steht der Bewilligung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h und bewirkt, dass dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmt beantragten [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn der Kläger stützt sein Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung seines Antrags (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.]G findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig (stRspr, vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein eigenständiges Verfahren.

[X.]) Die Klage ist au[X.]h in Bezug auf die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung vom 11.8.2016 zulässig. Denn dieser Verwaltungsakt ist zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden (§ 96 Abs 1 [X.]G idF dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Änderung des [X.]G und des Arbeitsgeri[X.]htsgesetzes vom [X.], [X.], mWv [X.]). Dana[X.]h wird na[X.]h Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er na[X.]h Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides ergangen ist und den angefo[X.]htenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung änderte die Ablehnungsents[X.]heidung. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefo[X.]htenen, wenn er den [X.] des [X.] ersetzt, abändert oder unter Aufre[X.]hterhaltung des Re[X.]htsfolgenausspru[X.]hs dessen Begründung so modifiziert, dass si[X.]h der ents[X.]heidungserhebli[X.]he Sa[X.]hverhalt ändert. Es genügt au[X.]h, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Bes[X.]hwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert (vgl B[X.]E 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 96 [X.] 8b). Dies dient dem Gebot, effektiven Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG). Es harmoniert mit dem maßgebli[X.]hen zweigliedrigen [X.] (vgl dazu B[X.]E 115, 95 = [X.] 4-2500 § 2 [X.], Rd[X.]2). Dementspre[X.]hend bezieht überzeugend au[X.]h Rspr des B[X.] Verwaltungsents[X.]heidungen in das Geri[X.]htsverfahren ein, mit denen ein Versi[X.]herungsträger es während eines Geri[X.]htsverfahrens ablehnt, hinsi[X.]htli[X.]h des geri[X.]htli[X.]hen Streitgegenstands na[X.]h § 44 [X.]B X tätig zu werden oder einer Änderung Re[X.]hnung zu tragen. Dies bezwe[X.]kt zu vermeiden, dass - dur[X.]h wel[X.]her Art Vorgehen au[X.]h immer - über denselben Streitgegenstand mehrere geri[X.]htli[X.]he Verfahren nebeneinander geführt werden (B[X.] [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.]0; vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]2, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Es entspri[X.]ht au[X.]h dem Regelungszwe[X.]k, den [X.] konzentriert im Interesse umfassender bes[X.]hleunigter Erledigung einer einheitli[X.]hen und ni[X.]ht mehreren, si[X.]h denkmögli[X.]h widerspre[X.]henden Ents[X.]heidungen zuzuführen, indem ein Zweit- oder Drittprozess ausges[X.]hlossen wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 96 [X.] 1[X.] [X.]). Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelung des § 96 Abs 1 [X.]G ist nur die isolierte Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung. Der Kläger greift gerade ni[X.]ht den fingierten Verwaltungsakt an, sondern stützt seine allgemeine [X.]eistungsklage auf ihn.

Das Auslegungsergebnis kollidiert ni[X.]ht mit dem dur[X.]h die Neuregelung verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die alsbald na[X.]h Inkrafttreten des [X.]G unter Berufung auf die [X.] erfolgte analoge Anwendung der Vors[X.]hrift auf die Fälle zu begrenzen, in denen der angefo[X.]htene Verwaltungsakt selbst ersetzt oder abgeändert wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung [X.] 820/07 S 22 f; zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]3, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 96 [X.] 1d).

In diesem Sinne änderte die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung die angefo[X.]htene Ablehnungsents[X.]heidung. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung hob die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Ents[X.]heidung über den [X.]eistungsantrag. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung änderte mit der darin liegenden [X.]eistungsablehnung für die Zukunft zuglei[X.]h die ursprüngli[X.]h ergangene Ablehnungsents[X.]heidung auf geänderter Sa[X.]hverhaltsgrundlage (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]4, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

2. Für den Kläger entstand gegen die Beklagte ein Anspru[X.]h auf Versorgung der linken Brust mit der beantragten [X.]iposuktion, Mastektomie sowie Hautstraffung als Naturalleistung kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.], mWv [X.]) erfasst die vom Kläger im Juli 2015 beantragte [X.]eistung ni[X.]ht nur zeitli[X.]h (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 9; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]5 mwN), sondern au[X.]h als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Der Kläger war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Er erfüllte mit seinem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit einer [X.]iposuktion, Mastektomie sowie Straffung der linken Brust (dazu d). Er durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein [X.] als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2 mwN). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Es regelt na[X.]h dem klaren Wortlaut des [X.] einen [X.]. Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsehen (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem [X.] der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz. § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V begrenzt den si[X.]h aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspru[X.]h s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspru[X.]hnahme der [X.]eistung in Natur um die Selbstbes[X.]haffung mit Kostenerstattung. Dies vermeidet eine sa[X.]hwidrige Unglei[X.]hbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG. Denn nur der [X.] kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Bere[X.]htigten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2 mwN; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der [X.]regierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]). Bere[X.]htigte sollen na[X.]h dem Regelungszwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.]B V sehr s[X.]hnell zur Feststellung ihrer Ansprü[X.]he kommen. Dazu erzeugt die Vors[X.]hrift bei den [X.]n einen erhebli[X.]hen Zeit- und Handlungsdru[X.]k. S[X.]hlösse § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V den [X.] aus, wäre der mittellose Versi[X.]herte zur Dur[X.]hsetzung seiner Ansprü[X.]he im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis weiterhin darauf verwiesen, den Abs[X.]hluss des Verwaltungsverfahrens dur[X.]h Bekanntgabe eines bewilligenden Bes[X.]heides abzuwarten und müsste im Falle von grundlosen Verzögerungen Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs 1 [X.]G). Wäre der [X.] ausges[X.]hlossen, kämen gerade die Bere[X.]htigten ni[X.]ht in den Genuss der neu geregelten Sanktionswirkung, die in besonderem Maße s[X.]hutzbedürftig sind, weil ihnen entweder eine Vorfinanzierung überhaupt ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder sie au[X.]h bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und Vermögen finanziell überfordert sind, eine teure [X.]eistung vorzufinanzieren, die regelhaft mit s[X.]hwerwiegenden bis hin zu lebensbedrohli[X.]hen Krankheiten assoziiert ist (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag des [X.] sa[X.]hli[X.]h und unproblematis[X.]h zeitli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1 ff; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4 mwN); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX (idF des Art 1 Sozialgesetzbu[X.]h - Neuntes Bu[X.]h <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen <[X.]B IX aF>; seit 1.1.2018: §§ 14 f, 18 idF des Art 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderungen <[X.]teilhabegesetz - [X.]> vom 23.12.2016, [X.] 3234) Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Der Kläger begehrt demgegenüber die Gewährung von ärztli[X.]her Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] oder [X.] [X.]B V).

[X.]) Der Kläger ist als bei der [X.] Versi[X.]herter leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 22; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Juris Rd[X.] mwN).

d) Der Kläger beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt wegen einer Gynäkomastie links eine [X.]iposuktion sowie eine Mastektomie mit Hautstraffung. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (stRspr, vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.] kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 23; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.] zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen [X.] auf eine bestimmte Krankenbehandlung (hier § 27 Abs 1 S 2 [X.] oder [X.] [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.], § 198 Abs 1 [X.]G, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 887 Rd[X.] 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (stRspr, vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]8 mwN; B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - Juris Rd[X.] 21, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Antrag des [X.] vom [X.] genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung der linken Brust mit einer [X.]iposuktion, einer Mastektomie und einer Hautstraffung geri[X.]htet (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 7/17 R - Juris Rd[X.]9 mwN). Der Antrag war au[X.]h ohne Eingrenzung auf eine ambulante oder stationäre [X.]eistungserbringung hinrei[X.]hend bestimmt. Der Kläger war ni[X.]ht darauf festgelegt, si[X.]h nur stationär oder nur ambulant behandeln zu lassen, sondern wollte na[X.]h seinem klaren Antrag das medizinis[X.]h Erforderli[X.]he (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20). Es bedarf keiner Vertiefung, ob - wofür viel spri[X.]ht - ein sol[X.]her Antrag grundsätzli[X.]h auf die Behandlung dur[X.]h zugelassene [X.]eistungserbringer geri[X.]htet ist, wenn die begehrte [X.]eistung konkret im Naturalleistungssystem vorgesehen ist. So lag es hinsi[X.]htli[X.]h der stationären, ni[X.]ht aber der ambulanten [X.]iposuktionen. [X.]etztere konnte die Beklagte als neue, ni[X.]ht im Einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstab ([X.]) enthaltene Behandlungsmethode mangels Empfehlung des Gemeinsamen [X.]auss[X.]husses und Verankerung im [X.] ohnehin nur im Wege der Kostenfreistellung vers[X.]haffen (vgl zum Grundsatz B[X.]E 124, 1 = [X.] 4-2500 § 27 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], [X.] 2007, 461). Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung wirkt jedenfalls na[X.]h den Ablehnungsents[X.]heidungen der [X.] ni[X.]ht mehr.

e) Der Antrag des [X.] betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die er für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] lag. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k. Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 26; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 21 mwN).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. Die in der Dur[X.]hbre[X.]hung dieser Grundsätze liegende Unglei[X.]hbehandlung Versi[X.]herter ist als gezielte, dur[X.]h re[X.]htmäßiges Verwaltungshandeln vermeidbare Sanktion in eng begrenzten Ausnahmefällen no[X.]h vor dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG) gere[X.]htfertigt (stRspr, vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22; B[X.] [X.] 4-2500 § 137e [X.] Rd[X.] 22, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V obsolet (stRspr, vgl B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 21, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; dies verkennend zB [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = [X.] 2014, 663; [X.], [X.] 2018, 753, 756 f, zudem unzutreffend auf die ursprüngli[X.]h geplante Regelung in Art 2 [X.] PatRVerbG-Entwurf der [X.]regierung <BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]> abstellend; ebenso v [X.]enfels-Spies, [X.] 2016, 601, 603 f und [X.], [X.]b 2014, 374 ff sowie [X.] 2017, 749, 752 f; zur Unmaßgebli[X.]hkeit des [X.] in Art 2 [X.] PatRVerbG vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]7, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Eine Bes[X.]hränkung der Genehmigungsfiktion auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V lässt si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] - au[X.]h ni[X.]ht dem "gesetzgeberis[X.]hen Willen" entnehmen (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum Entwurf eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/11710 S 29 ff). Die Begründung enthält keine Hinweise darauf, die Regelung solle si[X.]h auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he bes[X.]hränken. Im Gegenteil knüpft die Begründung des späteren Gesetzentwurfs eines [X.] zur verglei[X.]hbaren Neuregelung in § 18 Abs 3 [X.]B IX an die Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V an und stellt klar, dass nur "Evidenzfälle ('Urlaub auf Mallor[X.]a')" ausgenommen sein sollen (vgl Entwurf der BReg eines [X.], [X.] 428/16, [X.] Zu § 18 [X.]B IX).

Die vom Kläger begehrten [X.]eistungen liegen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl zB entspre[X.]hend B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 22). Der Kläger durfte na[X.]h den Feststellungen des [X.] die beantragten [X.]eistungen aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung seiner behandelnden Ärzte au[X.]h für erforderli[X.]h halten.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der Fünf-Wo[X.]hen-Frist, sondern erst na[X.]h Fristablauf. Die Frist begann am 25.7.2015 zu laufen. Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn ist der Tag na[X.]h Eingang des Antrags bei der [X.] (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB). Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären (stRspr, vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] ff, mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 24, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Der maßgebli[X.]he Antrag des [X.] ging der [X.] am Freitag, dem [X.] zu.

Die Frist endete am Freitag, dem 28.8.2015 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Es galt die gesetzli[X.]he Fünf-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V). Denn die Beklagte informierte den Kläger na[X.]h den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) re[X.]htzeitig innerhalb der Frist von drei Wo[X.]hen na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V über die Einholung einer guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahme des [X.] (S[X.]hreiben vom 31.7.2015). Sie informierte den Kläger ni[X.]ht über die voraussi[X.]htli[X.]he, taggenau bestimmte Dauer der Fristübers[X.]hreitung jenseits der Fünf-Wo[X.]hen-Frist (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]B V) und führte keine Fristverlängerung herbei (vgl hierzu zB B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 9.10.2014.

3. Der entstandene Anspru[X.]h aufgrund fingierter Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene des [X.] - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die Voraussetzungen eines Erlös[X.]henstatbestands sind ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]5 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Die Rü[X.]knahme der Genehmigung ist aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu a). Die Genehmigung hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (dazu b).

a) Die Rü[X.]knahme der fiktiven Genehmigung na[X.]h § 45 [X.]B X verletzt den Kläger in seinem Anspru[X.]h auf Versorgung mit einer [X.]iposuktion, einer Mastektomie und einer Straffung der linken Brust. Die Rü[X.]knahmevoraussetzungen sind ni[X.]ht erfüllt, weil die Genehmigung re[X.]htmäßig ist (dazu [X.]). Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung ist weder mittels Umdeutung no[X.]h anderweitig aufre[X.]htzuerhalten (dazu bb).

[X.]) § 45 Abs 1 [X.]B X bestimmt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Re[X.]ht oder einen re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), re[X.]htswidrig ist, darf er, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, nur unter den Eins[X.]hränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü[X.]kgenommen werden. Grundvoraussetzung der Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier: der fingierten Genehmigung - ist na[X.]h der klaren Gesetzesregelung, dass der begünstigende Verwaltungsakt re[X.]htswidrig ist. Daran fehlt es.

Ansprü[X.]he auf [X.]eistungen, die Versi[X.]herte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum [X.]eistungskatalog der [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] [X.][X.], au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Maßstab der Re[X.]htmäßigkeit der fingierten Genehmigung ist § 13 Abs 3a [X.]B V. S[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V gilt "die [X.]eistung als genehmigt", ni[X.]ht etwa bloß "die Genehmigung als erteilt", wie es § 42a [X.] formuliert (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3). In Einklang mit Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte soll na[X.]h dem Regelungssystem die Genehmigungsfiktion die Bere[X.]htigten vom Risiko entlasten, dass eine beantragte [X.]eistung ni[X.]ht in den [X.]eistungskatalog der [X.] fällt. § 13 Abs 3a [X.]B V begründet hierzu einen eigenen Anspru[X.]h der Bere[X.]htigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion dur[X.]h fingierten Verwaltungsakt zuerkennt. Der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sa[X.]hleistungsersetzender Kostenerstattung gewährten S[X.]hutz hinaus (vgl dazu § 13 Abs 3 [X.]B V). Während dort die Bere[X.]htigten im Streitfall bei auf eigene Kosten selbstbes[X.]hafften [X.]eistungen das Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen ihres [X.]eistungsanspru[X.]hs tragen, genügt in den Fällen des § 13 Abs 3a [X.]B V der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber begegnet mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V einem spezifis[X.]hen Systemversagen, der ni[X.]ht zeitgere[X.]hten Ents[X.]heidung der [X.] über einen hiervon erfassten [X.]eistungsantrag. Der bere[X.]htigte Antragsteller soll s[X.]hnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte [X.]eistung endgültig zusteht. Dementspre[X.]hend ist die [X.] na[X.]h Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Erstattung der Kosten verpfli[X.]htet, die dem Bere[X.]htigten dur[X.]h Selbstbes[X.]haffung einer erforderli[X.]hen [X.]eistung entstanden sind (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Die Bere[X.]htigten tragen nur no[X.]h das geringere Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der dabei fingierte Verwaltungsakt erwirkt verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz dur[X.]h die S[X.]hranken für seine Beseitigung (vgl insbesondere §§ 45, 47, 48, 39 [X.]B X). Glei[X.]hen S[X.]hutz wie bei Selbstvers[X.]haffung gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion für Bere[X.]htigte, die Erfüllung ihres kraft Genehmigungsfiktion entstandenen Anspru[X.]hs in Natur von ihrer [X.] verlangen. Dieser [X.] si[X.]hert unter Wahrung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), dass Bere[X.]htigte ihren Sozialleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht nur dann realisieren können, wenn sie hinrei[X.]hend vermögend sind, um eine sofortige Selbstbes[X.]haffung vorzufinanzieren. Der gesetzli[X.]he Regelungszwe[X.]k würde verfehlt, wollte man einen re[X.]htmäßig na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V fingierten Verwaltungsakt als einen eine [X.]eistung re[X.]htswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen. Es wäre au[X.]h widersinnig, würde das Gesetz zunä[X.]hst mit großer Geste die Genehmigung der [X.]eistung (!) fingieren, der betroffenen [X.] aber abs[X.]hließend gestatten, die fingierte Genehmigung wegen Re[X.]htswidrigkeit der [X.]eistung wieder zurü[X.]kzunehmen. Die Gesamtregelung bezwe[X.]kt, das Interesse aller Bere[X.]htigten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren zu s[X.]hützen und zögerli[X.]he Antragsbearbeitung der [X.]n zu sanktionieren (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]9 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]8 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; verglei[X.]hbar Entwurf der BReg eines [X.] zum Entwurf von § 18 [X.]B IX, [X.] 428/16, [X.]; vgl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand 8/18, Rd[X.]8l [X.] 7; aA, aber ohne neue Argumente [X.], [X.] 2018, 753, 756 ff; [X.], [X.], 177, 182; Uyanik, [X.], 53, 57 ff; nur im Hinbli[X.]k auf § 42a Abs 1 S 2 [X.] zustimmend [X.], [X.] 2018, 933, 937).

Die dagegen erhobenen Einwendungen der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Wie oben dargelegt, sind na[X.]h der Gesetzeskonzeption unter Nutzung aller Auslegungsmethoden und Einbeziehung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag geltend gema[X.]hten [X.]s für die Re[X.]htmäßigkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion ohne Belang (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Es widersprä[X.]he der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X, für die Rü[X.]knahme einer na[X.]h § 13 Abs 3a [X.]B V fingierten Genehmigung ni[X.]ht auf deren Voraussetzungen abzustellen, sondern auf die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten. Dafür fehlt ein tragfähiger Grund. Soweit die Beklagte meint, es sei erhebli[X.]h, ob die fingierte Genehmigung im Widerspru[X.]h zum materiellen Re[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten stehe, verkennt sie, dass au[X.]h die Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V zum materiellen Re[X.]ht gehört. Sie hat nämli[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]he genehmigte [X.]eistungsansprü[X.]he zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X ist damit ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Soweit der 3. B[X.]-Senat in einem obiter di[X.]tum zu einer abwei[X.]henden Ansi[X.]ht neigt (vgl B[X.]E 123, 145 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]4, Rd[X.]0, 52; zustimmend S[X.]hifferde[X.]ker, [X.] Komm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.]40a, aber ohne hinrei[X.]hende Würdigung aller Auslegungsmethoden einer petitio prin[X.]ipii unterliegend), folgt der erkennende Senat ihm ni[X.]ht. Einer Anrufung des [X.] bedarf es in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht (vgl zB B[X.] [X.] 4-1500 § 10 [X.] Rd[X.]0).

Entgegen der Auffassung der [X.] fehlt au[X.]h jeder Grund, eine Dur[X.]hbre[X.]hung der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X aus einer entspre[X.]henden Anwendung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] abzuleiten (vgl zur Auslegung der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] zB Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, [X.], 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a [X.] Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Selbst wenn man der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] Re[X.]htsgedanken hinsi[X.]htli[X.]h des Maßstabs der Re[X.]htmäßigkeitsprüfung entnehmen wollte, käme deren entspre[X.]hende Anwendung auf Rü[X.]knahmen fingierter Genehmigungen gemäß § 13 Abs 3a [X.]B V na[X.]h § 45 [X.]B X ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]0, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslü[X.]ke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vors[X.]hriften über das Verwaltungsverfahren eigenständig im [X.] [X.]B X für die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verwaltungstätigkeit der Behörden geregelt, die na[X.]h dem [X.]B ausgeübt wird (vgl § 1 Abs 1 [X.] [X.]B X). Die Regelungen unters[X.]heiden si[X.]h gezielt teilweise von jenen des [X.] des [X.]. Eine paus[X.]hale [X.]ü[X.]kenfüllung des [X.]B X dur[X.]h Regelungen des [X.] ist ausges[X.]hlossen, erst re[X.]ht eine Änderung der ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelungen des [X.] des [X.]B X dur[X.]h abwei[X.]hende Re[X.]htsgedanken des [X.].

Der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] sind im Übrigen überhaupt keine entspre[X.]henden Re[X.]htsgedanken zu entnehmen. Aus dem jeweils berufenen Fa[X.]hre[X.]ht und ni[X.]ht aus § 42a Abs 1 S 2 [X.] folgt, wel[X.]her Maßstab für die Re[X.]htmäßigkeitsprüfung der Rü[X.]knahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist. § 42a [X.] eröffnet dem Fa[X.]hgesetzgeber ein "Regelungsangebot" mit einem "vollständigen Regelungskonzept", das es ihm erlaubt, die Regelungen des Fa[X.]hre[X.]hts auf spezifis[X.]he Besonderheiten zu bes[X.]hränken (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; [X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 2 mwN). Dementspre[X.]hend bestimmt in der Rspr des [X.] das jeweilige Fa[X.]hre[X.]ht Inhalt und Tragweite der jeweils betroffenen Genehmigungsfiktion (vgl zB [X.]E 127, 208 Rd[X.] ff mwN zur Fiktionswirkung des § 71 Abs 2 [X.] [X.]uftVG; [X.] Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 54/87 - Juris Rd[X.] 25 zur Fiktionswirkung des § 19 Abs 3 [X.] BBauG aF; vgl zum Bestand öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Fiktionsnormen im Verwaltungsre[X.]ht außerhalb des [X.]B Ja[X.]hmann, [X.] im öffentli[X.]hen Re[X.]ht, 1998, [X.] ff). Es liegt auf der Hand, dass das Fa[X.]hre[X.]ht etwa bei fingierten Genehmigungen mit potentiell drittbelastender Doppelwirkung andere Erwägungen vornimmt als bei ledigli[X.]h begünstigenden Genehmigungen von sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]. Dementspre[X.]hend erfasst die Regelung des § 42a [X.] na[X.]h Maßgabe des jeweiligen Fa[X.]hre[X.]hts nur gesetzli[X.]h vorgesehene Genehmigungen eines Verhaltens oder eines Vorhabens ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 9; vgl au[X.]h Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks 16/10493 [X.]5: "Für Genehmigungsverfahren … muss die Geltung einer Genehmigungsfiktion vorgesehen sein …"). Ni[X.]ht dazu gehören Verwaltungsakte, die Ansprü[X.]he auf Geld- oder [X.] mittels Fiktion begründen ([X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 20; dies verna[X.]hlässigend [X.], [X.] 2016, 521, 522). Das vorliegend relevante Fa[X.]hre[X.]ht wurzelt in § 13 Abs 3a [X.]B V mit seinem von § 42a [X.] abwei[X.]henden Normgehalt (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3).

Die aufgezeigten Grundsätze gelten au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Zusammenspiels der Regelungen zur Rü[X.]knahme von Verwaltungsakten (§ 45 [X.]B X) mit den speziellen, in si[X.]h abges[X.]hlossenen Regelungen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion von Naturalleistungsanträgen aus dem [X.]eistungskatalog der [X.], die ni[X.]ht [X.]eistungen der medizinis[X.]hen Rehabilitation betreffen (§ 13 Abs 3a [X.]B V). Der erkennende Senat hat hier denn au[X.]h keinen Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 42a [X.] gesehen. Er hat ledigli[X.]h bei Anwendung der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V die A[X.]htung ergänzender allgemeiner Grundsätze eingefordert, die ihren Nieders[X.]hlag au[X.]h in Regelungen des § 42a [X.] gefunden haben, soweit sie mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V vereinbar sind. Das hat der erkennende Senat hinsi[X.]htli[X.]h des Erfordernisses der hinrei[X.]henden Bestimmtheit eines Antrags na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V bejaht (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 23; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7). Dieser differenzierte Rü[X.]kgriff auf ergänzende allgemeine Grundsätze gibt keinen Anlass zu einer Analogie [X.]ontra legem (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]0 ff mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Zu Unre[X.]ht meint die Beklagte, die gesetzestreue Auslegung des erkennenden Senats bewirke, dass Versi[X.]herte "die [X.]eistung beispielsweise au[X.]h dann behalten dürfen, wenn diese si[X.]h die [X.]eistung unter vorsätzli[X.]h fals[X.]hen Angaben bes[X.]hafft" haben. Soweit ein Antragsteller die begehrte [X.]eistung ni[X.]ht für subjektiv erforderli[X.]h halten darf (vgl ähnli[X.]h den Auss[X.]hluss des Vertrauenss[X.]hutzes gemäß § 45 Abs 2 S 3 [X.] bis 3 [X.]B X), verhindert dies ni[X.]ht nur den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Geht die [X.] in Unkenntnis des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs des Antragstellers vom Eintritt der Genehmigungsfiktion aus und bes[X.]heinigt sie dem Antragsteller sein Re[X.]ht, damit er si[X.]h bei [X.]eistungserbringern hierauf berufen kann, ermögli[X.]ht die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung der [X.], den Re[X.]htss[X.]hein einer eingetretenen Fiktion der Genehmigung zu beseitigen. Ma[X.]ht die [X.] wegen der ohne Verwaltungsakt zu Unre[X.]ht erbra[X.]hten Naturalleistung oder Kostenerstattung einen Erstattungsanspru[X.]h mittels Verwaltungsakts gegenüber dem Versi[X.]herten geltend (§ 50 Abs 3 [X.]B X), finden die §§ 45, 48 [X.]B X entspre[X.]hende Anwendung (§ 50 Abs 2 [X.]B X; vgl allgemein B[X.]E 60, 239, 240 = [X.] 1300 § 45 [X.]; B[X.]E 75, 291, 292 f = [X.] 3-1300 § 50 [X.]7 S 46 f; B[X.] [X.] 4-1300 § 50 [X.] Rd[X.]9 ff). Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis, wenn die [X.] etwa aufgrund einstweiliger Verfügung vorläufig Sa[X.]hleistungen erbringen muss und si[X.]h später die Re[X.]htswidrigkeit herausstellt (vgl zB B[X.]E 122, 170 = [X.] 4-2500 § 31 [X.], Rd[X.] mwN; vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]4 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Soweit [X.]iteraturansi[X.]hten meinen, wer für die Re[X.]htmäßigkeit der fingierten Genehmigung auf deren Voraussetzungen abstelle, verna[X.]hlässige, dass in diesen Fällen eine Genehmigungsfiktion von vornherein ni[X.]ht eintreten könne und folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aufgehoben werden müsse (vgl zB [X.], [X.] 2017, 749, 754), übersehen sie die Notwendigkeit, einen Re[X.]htss[X.]hein zu beseitigen (grundlegend gegen sol[X.]he begriffsjuristis[X.]hen Ansätze bereits [X.], Über [X.] im Re[X.]ht, in Fests[X.]hrift der [X.]er Juristis[X.]hen Fakultät für [X.], [X.] 1911, [X.] ff; zutreffend dagegen [X.] in S[X.]hlegel/Voelzke, jurisPK-[X.]B IX, 3. Aufl 2018, § 18 [X.]B IX Rd[X.]6.1).

Au[X.]h der Patientens[X.]hutz re[X.]htfertigt keinen anderen Prüfungsmaßstab. Das gesamte [X.]eistungsges[X.]hehen der [X.] wird ärztli[X.]h gesteuert und veranlasst (§ 15 Abs 1 [X.]B V), jedenfalls, soweit ni[X.]ht Hilfsmittel betroffen sind. Das gilt ggf mit der genannten Eins[X.]hränkung au[X.]h für [X.]eistungsansprü[X.]he kraft Genehmigungsfiktion (unzutreffend S[X.]hifferde[X.]ker, [X.] Komm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.]40a). Ob bei Hilfsmitteln etwas anderes zu gelten hat, muss der erkennende Senat ni[X.]ht ents[X.]heiden. Die ärztli[X.]hen Behandler unterliegen erhebli[X.]hen Sorgfalts-, Informations- und bei Pfli[X.]htverletzungen S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten (vgl § 630a Abs 2, §§ 630[X.] ff BGB), sei es aus dem krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen [X.]eistungserbringungsverhältnis (§ 2 Abs 1 und 4, § 70, § 76 Abs 4 [X.]B V), aus Behandlungsvertrag oder aus Delikt. Auf [X.] erfolgt der Patientens[X.]hutz für alle Versi[X.]herten, die [X.]eistungen aus dem System der [X.] heraus erhalten. Die [X.]n können und dürfen in aller Regel die [X.]eistungserbringung ni[X.]ht präventiv kontrollieren. Dies gilt sowohl für Kostenerstattungsfälle (vgl § 13 Abs 2, § 13 Abs 3 [X.] Fall 1, § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) als au[X.]h bei unmittelbarer Inanspru[X.]hnahme zugelassener [X.]eistungserbringer zur Erfüllung des (ggf nur vermeintli[X.]hen) [X.]s des Versi[X.]herten (vgl au[X.]h B[X.]E 99, 180 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 bis 34). Ein [X.]eistungserbringer muss bei einem [X.] kraft Genehmigungsfiktion au[X.]h ni[X.]ht ein von ihm ni[X.]ht für tragbar gehaltenes Haftungsrisiko eingehen (vgl § 630h BGB; zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]5 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Ni[X.]hts anderes folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs eines [X.]. Diese geht für die Neuregelung in § 18 [X.]B IX entspre[X.]hend der Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.]B V davon aus, dass für den Vertrauenss[X.]hutz der [X.]eistungsbere[X.]htigten die allgemeinen Maßstäbe für die Rü[X.]knahme re[X.]htswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten (vgl Gesetzentwurf der BReg eines [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.], zu Art 1 § 18; vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]6, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Ein Hinweis dazu, wel[X.]her Maßstab für die Re[X.]htmäßigkeitsprüfung der Rü[X.]knahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist, kann dem ni[X.]ht entnommen werden (dies verkennend Spitzlei, [X.] 2018, 759, 763).

bb) Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in Fällen wie hier eine Rü[X.]knahme na[X.]h § 45 [X.]B X in eine Aufhebung na[X.]h § 48 [X.]B X umgedeutet (vgl § 43 [X.]B X) oder anderweit überführt werden kann oder dem entgegensteht, dass die Rü[X.]knahme dadur[X.]h in ihrem "Wesen" verändert und der Kläger infolgedessen in seiner Re[X.]htsverteidigung beeinträ[X.]htigt werden kann (vgl dazu zB B[X.] Urteil vom 27.8.1998 - B 8 KN 20/97 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3 ff; B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4; [X.] in [X.] Komm, Stand September 2018, § 43 [X.]B X Rd[X.] 20). Wird eine fingierte Genehmigung ausgehend von den Voraussetzungen des § 13 Abs 3a [X.]B V na[X.]hträgli[X.]h re[X.]htswidrig, kann die [X.] sie ggf im Verfahren na[X.]h § 48 [X.]B X aufheben (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]7 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; unzutreffend die Mögli[X.]hkeit einer Rü[X.]knahme na[X.]h der [X.] verneinend [X.], [X.], 177, 182). Eine Dauerwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt re[X.]htswidrig werden kann (vgl [X.] in [X.] Komm, Stand September 2018, § 45 [X.]B X Rd[X.]9). Das gilt au[X.]h für fingierte Genehmigungen. Sie eröffnen dem Versi[X.]herten die Handlungsoptionen der Inanspru[X.]hnahme einer Naturalleistung oder Kostenerstattung, von denen er ni[X.]ht sofort Gebrau[X.]h ma[X.]hen muss. Ob im Fall von Hilfsmitteln etwas anderes gilt, lässt der Senat offen (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]7 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Die Voraussetzungen einer Aufhebung sind na[X.]h den ni[X.]ht mit dur[X.]hgreifenden [X.] angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) aber jedenfalls ni[X.]ht erfüllt.

b) Die Genehmigung der [X.]eistungen [X.]iposuktion, Mastektomie und Hautstraffung hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht (stRspr, vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 [X.]3 f; B[X.] [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]8 mwN; insoweit unzutreffend das vorinstanzli[X.]he [X.]-Urteil). So kann etwa - für den Versi[X.]herten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprüngli[X.]h behandlungsbedürftige Krankheit na[X.]h ärztli[X.]her, dem Betroffenen bekannter Eins[X.]hätzung vollständig geheilt ist: Es verbleibt dur[X.]h diese Änderung der Sa[X.]hlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsberei[X.]h mehr. Sie kann na[X.]h ihrem Inhalt und Zwe[X.]k keine Geltung für den Fall derart veränderter Umstände beanspru[X.]hen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1). Dies muss si[X.]h für den Betroffenen unzweifelhaft ers[X.]hließen (vgl entspre[X.]hend B[X.]E 84, 195 = [X.] 3-8585 § 1 [X.]; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 [X.]3 f). Umstände, die die Genehmigung entfallen lassen könnten, etwa, dass der Kläger die beantragte [X.]eistung na[X.]h Kenntnisnahme von Guta[X.]hten und von einhelligen ärztli[X.]hen Eins[X.]hätzungen ni[X.]ht mehr subjektiv für erforderli[X.]h halten durfte, etwa weil seine Krankheit geheilt ist, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h. Der erkennende Senat ist an die Feststellungen des [X.] gebunden, denn die Beklagte bringt diesbezügli[X.]h keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vor (vgl § 163 [X.]G). Soweit sie eine abwei[X.]hende Beweiswürdigung befürwortet, legt sie ni[X.]ht im Einzelnen dar, wieso jene des [X.] die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]G) übers[X.]hreiten sollte (vgl zum Erfordernis zB B[X.]E 122, 162 = [X.] 4-1300 § 105 [X.], Rd[X.] 21; B[X.]E 118, 225 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 24; B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.]1 S 49 mwN). Die beantragten [X.]eistungen sind na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen, vom [X.] festgestellten Verhältnissen dur[X.]hführbar und au[X.]h aus re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht unmögli[X.]h geworden.

4. Die Ablehnungsents[X.]heidung verletzt den Kläger in seinem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung seines Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, unter [X.] und 3.).

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 18/18 R

26.02.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 10. Oktober 2016, Az: S 29 KR 1786/15, Gerichtsbescheid

§ 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 15 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 48 SGB 10, § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 18/18 R (REWIS RS 2019, 9922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 2/17 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie - ablehnende Entscheidung der Krankenkasse trotz fingierter Genehmigung …


B 1 KR 15/17 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 24/17 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Leistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung (hier: Abdominalplastik) - Geltung der regulären Sorgfalts-, Informations- und …


B 1 KR 36/18 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Antrag auf Behandlung im EU-Ausland - sachlicher Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a …


B 1 KR 33/17 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.