Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 161/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4607

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[X.]BESCHLUSS [X.] 161/05 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein ZPO §§ 240, 280 Abs. 2 Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirk-sam aufgenommen hat, ordnet der [X.] daraufhin abgesonderte Verhandlung [X.] die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar. [X.], Beschluss vom 9. März 2006 - [X.] 161/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.670,56 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegen-wärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine [X.] - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Pro-zessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen [X.] - 3 - derungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Anfang des Jahres 2003 erhob die Klägerin gegen die beklagte [X.] Klage, die im Juli 2003 auf Leistung einer Schlusszahlung für erbrachte [X.] in Höhe von 250.670,56 • zuzüglich Zinsen umgestellt wurde. Am 6. Oktober 2003 teilte die Klägerin der Beklagten die Abtretung dieser Forde-rung an ihre Prozessbevollmächtigten mit. Am 25. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. 2 Die Klägerin ist der Auffassung, in einer Vereinbarung vom 21. Januar 2004 habe der Insolvenzverwalter alle von der Globalzession vom 26. Oktober 2001 erfassten Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, also auch die streitgegen-ständliche Forderung, zugunsten der Zessionare freigegeben. Diese seien mit der Einziehung durch die Klägerin zugunsten ihrer Prozessbevollmächtigten einverstanden. Die Klägerin hat deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits [X.]. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 3 Das [X.] hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Das [X.] hat die Berufung im [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die [X.] dieser Entscheidung. 4 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Zwar habe der [X.] entschieden, dass ein die Unterbre-chung feststellendes Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden kön-ne, weil die Verweigerung der Geltendmachung entsprechender Rechte gegen den Justizgewährungsanspruch des Staates verstoße. Dies gelte aber nicht für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurteil sei nicht selbständig anfechtbar. 6 2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an. 7 Das Berufungsgericht beschreibt den Inhalt der erstinstanzlichen Ent-scheidung unzutreffend. Das [X.] hat nicht lediglich über die Frage ent-schieden, ob der Rechtsstreit wirksam von der Klägerin aufgenommen worden oder weiterhin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Vielmehr hat es nach An-ordnung abgesonderter Verhandlung und Entscheidung die Zulässigkeit der Klage insgesamt behandelt und nach Prüfung aller von ihm für erheblich erach-teten Punkte bejaht. Außer der Frage einer wirksamen Aufnahme des [X.] behandelt die erstinstanzliche Entscheidung vor allem die Voraussetzun-gen einer gewillkürten Prozessstandschaft, insbesondere eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Klägerin, die abgetretene Forderung geltend zu machen. 8 - 5 - Damit hat das [X.] ein Zwischenurteil erlassen, welches gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Es ist hinsichtlich seines feststellenden Inhalts selbstständig anfechtbar (vgl. [X.]Z 102, 232, 234). 9 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Zwar hat die Beklagte mit der Berufung in erster Linie nur die Feststellung begehrt, dass die Unterbrechung fortdauert. Ob eine allein auf dieses Ziel gerichtete Berufung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben; denn die Beklagte hat hilfsweise die Abweisung der Klage als unzuläs-sig beantragt. Demzufolge hat sie den [X.] erster Instanz insge-samt angegriffen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann die eingelegte Berufung nicht als unstatthaft verworfen werden. 10 - 6 - II[X.] Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben werden. Die [X.] ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 11 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 108/04 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 [X.]/04 -

Meta

IX ZB 161/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 161/05 (REWIS RS 2006, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4607

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